BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2012 © GStB


Jagdgenossenschaft; Jagdkataster

 

Eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/1305) beschäftigt sich mit der Übermittlung und Nutzung von Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung durch die Jagdgenossenschaften. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur weist in der Beantwortung darauf hin, dass sich Unterschiede in Abhängigkeit von der Tatsache ergeben, ob die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft ganz oder teilweise auf die Gemeinde übertragen sind.

Bei Jagdgenossenschaften, bei denen die jeweilige Kommune die geschäftsführende Funktion besitzt, können die der Kommune übermittelten Geobasisinformationen ohne Berechnung gesonderter Kosten verwendet werden. Eine Zahlung ist nur dann erforderlich, wenn eine erneute Datenübermittlung durch die Vermessungs- und Katasterverwaltung erfolgen soll. In diesen Fällen beträgt das Entgelt pro Jahr für die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 100,00 € und für die Digitalen Orthophotos (DOP) 30,00 €.

Jagdgenossenschaften, bei denen die Gemeinde nicht die Verwaltungsgeschäfte führt, erhalten die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und die DOP  zu einem ermäßigten Entgelt von 30,00 € pro km² bejagbare Fläche. Es ist jedoch ein Mindestentgelt von 130,00 € für die Datenbereitstellung zu zahlen.

Die Gemeinden können  die Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung kostenfrei an die Jagdgenossenschaften abgeben, sofern sie die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaften führen.

BR 074/07/12 DS/765-22

Jagdgenossenschaft; Übertragung der Verwaltungsgeschäfte


Die Jagdgenossenschaft kann gemäß § 11 Abs. 7 LJG die Verwaltung ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung aufgrund eines Beschlusses der Versammlung ihrer Mitglieder durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Gemeinde, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, übertragen. Rechtlich handelt es sich um die auftragsweise Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften.

Unter „Gemeinde“ im Sinne von § 11 Abs. 7 LJG ist die Ortsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige Stadt sowie die kreisfreie Stadt zu verstehen, nicht aber die Verbandgemeinde. Allerdings zählen zu den Verwaltungsgeschäften der Ortsgemeinde, die nach § 68 Abs. 1 GemO von der Verbandgemeindeverwaltung geführt werden, auch solche, die der Ortsgemeinde von anderen Körperschaften aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Vereinbarung übertragen werden, also beispielsweise von der Jagdgenossenschaft. Vor dem Abschluss einer Vereinbarung zur Übernahme solcher Aufgaben soll die Verbandsgemeindeverwaltung beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Regelung der Kostenerstattung (Nr. 3.1 der VV zu § 68 GemO).

Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Jagdgenossenschaft und Gemeinde unterliegt, in dem von § 11 Abs. 7 LJG gesetzten Rahmen, der freien Vereinbarung. Insoweit kann durchaus die Situation eintreten, dass die Übertragung der Verwaltungsgeschäfte nicht zustande kommt, weil zwischen den Beteiligten keine Einigung über den Umfang und die Konditionen erzielt wird. Im Übrigen ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine getroffene Vereinbarung unter Wahrung bestimmter Fristen zu kündigen.

BR 075/07/12 DS/765-22

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