BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Januar 2013 © GStB


Jagdgenossenschaft; Ankauf bejagbarer Grundflächen

 
Nach den jagdrechtlichen Vorschriften ist es Aufgabe der Jagdgenossenschaft, das Jagdrecht im Interesse der Mitglieder wahrzunehmen sowie für den Ersatz des den Mitgliedern entstehenden Wildschadens zu sorgen. In jüngerer Zeit steht in Einzelfällen auch der Ankauf von Grundstücken durch die Jagdgenossenschaft zur Diskussion.
Die obere Jagdbehörde hat in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung vertreten, dass Grundstücksankäufe nicht zu den Aufgaben einer Jagdgenossenschaft gehören. Grundstücksgeschäfte stehen dem Sinn und Zweck einer Jagdgenossenschaft entgegen. Hätte der Gesetz- und Verordnungsgeber dies als Aufgabe einer Jagdgenossenschaft angesehen, hätte er hierfür die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen. Im Übrigen könnte der Ankauf von zusammenhängenden Grundflächen mit einer land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar durch die Jagdgenossenschaft selbst dazu führen, dass kraft Gesetzes ein Eigenjagdbezirk entstehen würde.

BR 002/01/13 DS/765-22

Jagdgenossenschaft; Angliederung;
Flughafen Hahn


Eine Jagdgenossenschaft kann nicht verlangen, dass ihrem unmittelbar an den Flughafen Hahn angrenzenden Jagdbezirk weitere, im Eigentum der Flughafenbetreiberin stehende Grundstücke angegliedert werden. Dies hat das VG Koblenz mit Urteil vom 25.10.2012, Az.: 6 K 338/12, entschieden.
Nach § 7 LJG setzt die Abrundung von Jagdbezirken durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen voraus, dass dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall nach Auffassung des VG Koblenz. Eine Abrundung erfolgt grundsätzlich nicht zu Gunsten einzelner Beteiligter, sondern allein aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung. Die Jagdgenossenschaft hatte u.a. geltend gemacht, dass ihr Jagdbezirk ohne die Angliederung an Attraktivität und Wert verliert. Ferner bilden die Teilfläche außerhalb des Sicherheitszaunes und das Flughafengelände innerhalb des Sicherheitszaunes einen Eigenjagdbezirk im Sinne des LJG. Hieran ändert nach Auffassung des Gerichts der Sicherheitszaun nichts. Abgesehen davon, dass dieser den allein vorausgesetzten Flächenzusammenhang nicht unterbreche, berücksichtige das LJG auch trennende natürliche und künstliche Hindernisse (Wasserläufe, Wege und Eisenbahnkörper) grundsätzlich nicht.

BR 003/01/13 DS/765-22

Jagdnutzungsanweisung; Landesbetrieb Landesforsten

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die „Grundsatzanweisung zur Jagdnutzung der vom Landesbetrieb Landesforsten verwalteten staatlichen Liegenschaften (Jagdnutzungsanweisung - JANA)“ neu gefasst. Die JANA tritt am 01.04.2013 in Kraft.
In den staatlichen Eigenjagdbezirken nimmt Landesforsten das Jagdrecht selbst durch eigenes Personal (nicht verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke) oder durch Verpachtung (verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke) wahr. Bei erheblicher Gefährdung oder anhaltender Gefährdung des waldbaulichen Betriebsziels ist die Verpachtung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Private Jäger werden an der Ausübung der Jagd in den nicht verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken über die Vergabe von Jagderlaubnissen (Pirschbezirk, Jahresjagderlaubnis, Kurzzeitjagderlaubnis, Teilnahme an Gesellschaftsjagden) beteiligt. Auf die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition wird in staatlichen Eigenjagdbezirken generell verzichtet.
Für landeseigene Forstflächen in gemeinschaftlichen Jagdbezirken verlangt das Forstamt jährlich die Auszahlung des anteiligen Reinertrags, es sei denn, dass dieser im Einzelfall jährlich weniger als 500 € beträgt und der Reinertrag der Jagdnutzung für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an Feld- und Waldwegen verwendet wird, deren Nutzung für Landesforsten von Vorteil ist. Auf den Auskehrungsanspruch wird auch verzichtet, wenn beim Vorhandensein einer kommunalen Beitragssatzung für Wirtschaftswege der danach zu zahlende Anteil von Landesforsten gleich oder höher ist als der anteilige Betrag, für den die Auszahlung verlangt werden kann.

BR 004/01/13 DS/765-00

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