BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2013


Landesjagdverordnung

 

Die Landesjagdverordnung (LJVO) vom 25.07.2013 ist am 21.08.2013 in Kraft getreten (GVBl. S. 282). Integriert und in der Folge aufgehoben wurden die Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25.02.1981, die Landesverordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum jagdbaren Tier vom 09.08.1993, die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 07.04.1989 sowie die Landesjagdverordnung vom 01.02.2011. Die Anzahl der das Jagdwesen bestimmenden Rechtsnormen hat sich demgemäß deutlich reduziert. Lediglich die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 04.08.2005 ist zunächst unberührt geblieben.

Von besonderer Bedeutung für Gemeinden und Jagdgenossenschaften sind in der neuen LJVO die Teile „Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften, Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke“, „Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften“, „Abschussregelung“ und „Wild- und Jagdschaden“.

Für einen Jagdbezirk bereits rechtswirksam getroffene Abschussregelungen nach § 31 LJG bleiben von der geänderten Einteilung des Schalenwildes in Klassen (§ 37 LJVO) unberührt. Die Abschussnachweisung gemäß § 31 Abs. 11 LJG ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Beginn des nächsten Jagdjahres, auf die neue Klasseneinteilung umzustellen. Die Anpassung der die Abschussregelung betreffenden Formblätter wird durch Änderung der Verwaltungsvorschrift in Kürze erfolgen.

BR 094/09/13 DS/765-00

Jagdgenossenschaft; Auskunftsanspruch eines Jagdgenossen


Das BVerwG hat mit Beschluss vom 27.06.2013, Az.: 3 C 20/12, festgestellt, dass ein Jagdgenosse, der gegenüber der Jagdgenossenschaft materiell-rechtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geltend macht, die Offenlegung ihrer Bücher und sonstigen Unterlagen (Protokolle, Kassenbelege, Jagdkataster etc.) verlangen kann. Dies sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Voraussetzung effektiver Rechtswahrung und bedürfe keines ausdrücklich geregelten Auskunftsanspruchs. Art und Umfang der Unterlagen, auf die sich dieser Auskunftsanspruch im Einzelnen erstreckt, hänge maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich seien.

Anders als der Auskunftsanspruch selbst, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts die Art und Weise der Auskunft aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der aktenführenden Stelle, nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Akteneinsicht kann grundsätzlich nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden, ein Anspruch auf Übersendung von Kopien besteht nicht. Die Jagdgenossenschaft muss ermessensfehlerfrei Zeit und Ort der Einsichtnahme bestimmen und dem Jagdgenossen die Anfertigung gewünschter Kopien auf seine Kosten ermöglichen. Die Kosten hat der Jagdgenosse, als Aufwendungen für die seiner Sphäre zuzuordnende Rechtsverfolgung, auch dann zu tragen, wenn spezielle Verwaltungskostenregelungen fehlen.

Durch Klagerücknahme sind die bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteile des VG Magdeburg vom 05.06.2009, Az.: 3 A 242/07, und des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.04.2011, Az.: 2 L 118/09 (vgl. BR 091/08/11), wirkungslos.

BR 095/09/13 DS/765-22

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