BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2014


Landesnaturschutzgesetz; Gesetzentwurf; Nestschutz; Waldbewirtschaftung und Jagdausübung 

  

Der Ausschuss für Forsten und Umwelt des GStB hat in seiner Sitzung am 05.06.2014 deutliche Kritik am Entwurf des Landesnaturschutzgesetzes geübt. Der Gesetzentwurf greift in  einzelnen Bereichen massiv in die Eigentumsrechte der  Grundeigentümer ein; diesbezügliche Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen fehlen.

Markantes Beispiel ist die Vorschrift zum Nestschutz (vgl. BR 052/05/14). Die zuständige Ministerin hat auf die Kritik reagiert und sich mit Schreiben vom 27.06.2014 an die berührten Verbände hierzu wie folgt geäußert: „Ohne den weiteren Prüfungen im laufenden Gesetzgebungsprozess vorzugreifen, kann ich Ihnen mitteilen, dass diese Vorschrift die im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen betrieblichen Arbeiten nicht einschränken soll, da solche Tätigkeiten i.d.R. nicht zu erheblichen Störungen dieser Vogelarten führen. …. Störungen können allerdings durch ungewöhnlichen Lärm und durch abrupte Umgestaltungen im unmittelbaren Umkreis um einen Horst auftreten. Ich bin zuversichtlich, dass eine Regelung gefunden wird, die diese Intention noch klarer zum Ausdruck bringt und einen gerechten Ausgleich zwischen Artenschutz und den Interessen von Land- und Forstwirtschaft und Jagd herstellt.“

Der GStB hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens dafür plädiert, die Vorschrift, soweit sie über die Regelungen des BNatschG hinausgeht, ersatzlos zu streichen.

BR 074/07/14 DS/866-00

Landesnaturschutzgesetz; Gesetzentwurf; Betreten der freien Landschaft


Hinsichtlich des Betretens der freien Landschaft fordert der GStB eine Angleichung der gesetzlichen Vorschriften auf der Basis des Landeswaldgesetzes, dessen Regelungen sich bewährt haben. Häufig erfolgt im Wegeverlauf ein mehrfacher Wechsel zwischen Feldflur und Wald. Den Wegenutzern ist in der Praxis weder bewusst noch vermittelbar, dass sie im Detail unterschiedliche Rechtsvorschriften beachten müssen. Ferner beinhaltet der Gesetzentwurf die Ermächtigung der Gemeinden, eine Satzung zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs zu erlassen. Da im Wegeverlauf meist mehrere Gemarkungen überschritten werden, die Gemarkungsgrenzen in der Natur nicht erkennbar sind und den Wegenutzern nicht zugemutet werden kann, sich im Vorfeld über die jeweilige Satzungsregelung der Gemeinde zu informieren, ist aus Sicht des GStB die Vorschrift im Landesnaturschutzgesetz nicht praktikabel.

BR 075/07/14 DS/866-00


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