BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Dezember 2016


Jagdausübung; Befahren von gesperrten Wegen  

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 27. 05. 2015, Az.: 322 SsRs 154/14, festgestellt, dass ein Weg, der durch das amtliche Verkehrszeichen Nr. 250 („Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art“) mit dem Zusatzzeichen „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gesperrt ist, durch Jagdausübungsberechtigte befahren werden darf. Die Jagd zähle im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts zur Land- und Forstwirtschaft, ohne zwischen diesen beiden Formen der wirtschaftlichen Nutzung von Flächen zu differenzieren. Das Jagdrecht als Nutzungsrecht sei den landund forstwirtschaftlichen Zwecken zugeordnet und der Wildbestand an die land- und forstwirtschaftlich genutzte Landschaft anzupassen. Die Jagd diene auch dem Zweck, Beeinträchtigung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung zu vermeiden. Schließlich werde in § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII die Jagd als „landwirtschaftliches Unternehmen“ unmittelbar der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unterstellt. Für das Befahren gesperrter und entsprechend freigegebener Wege bedürfen befugte Jäger nach Auffassung des OLG Celle keiner Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO.

BR 114/12/16 DS/765-00

Jagdrecht; Mindestabschussplan
Das VG Koblenz stellt mit Urteil vom 20.09.2016, Az.: 1 K 221/16, fest, dass die jagdrechtlichen Abschussregelungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen und auch keiner verfassungskonformen Auslegung bedürfen. Durch das Normengeflecht des LJG und der LJVO ist hinreichend gewährleistet, dass einer Beeinträchtigung der in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJG genannten berechtigten Ansprüche auf Schutz gegen Wildschäden durch Abschussregelungen entgegengewirkt werden kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die bei erheblichen Beeinträchtigungen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 LJG festzusetzenden Mindestabschusspläne und auch mit Blick auf das sich revierübergreifend bewegende und nicht standorttreue Rotwild.
Aus der Tatsache, dass sich behördliche Mindestabschusspläne jeweils lediglich auf einen Jagdbezirk beziehen, kann nach Auffassung des VG Koblenz nicht der Schluss gezogen werden, ein Mindestabschussplan dürfe jeweils nur für den Jagdbezirk festgesetzt werden, in dem das Forstamt eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt habe. Eine derartige zwingende Verknüpfung sieht das LJG nicht vor. Bei Wildschäden durch Rot-, Dam- oder Muffelwild muss die untere Jagdbehörde vielmehr prüfen, ob zum Schutz gegen diese Wildschäden ein auf den Jagdbezirk beschränkter Mindestabschussplan ausreicht oder ob wegen der großräumigen Lebensweise der Wildarten für mehrere Jagdbezirke entsprechende Mindestabschusspläne festzusetzen sind.
Der Kläger hatte u. a. geltend gemacht, dass Mindestabschusspläne nicht an den einzelnen Jagdbezirk, sondern an die Hegegemeinschaft zu richten seien. Das VG Koblenz stellt fest, dass den Hegegemeinschaften kein Jagdrecht zusteht. Das Jagdrecht und die Jagdausübung beziehen sich ausschließlich auf die Jagdbezirke, so dass auch Abschussregelungen nur revierbezogen umgesetzt und erfüllt werden können. Adressat eines zwingend zu erfüllenden Abschussplans kann deshalb nur eine jagdausübungsberechtigte Person sein.

BR 115/12/16 DS/765-00

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