BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2016


Jagdgenossenschaft; Jagdverpachtung; Umsatzsteuerpflicht

Die Vorsitzenden der beiden Bauern- und Winzerverbände sowie des GStB haben in einem gemeinsamen Schreiben vom 25. 08. 2016 an Finanzministerin Doris Ahnen bedauert, dass die Jagdgenossenschaften infolge einer gesetzlichen Neuregelung künftig bei der Jagdverpachtung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (vgl. BR 061/07/16). Das Land Rheinland-Pfalz wird gebeten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine finanzielle Belastung der Jagdgenossenschaften sowie einen unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Jagdgenossenschaften werden ehrenamtlich geführt und sind wichtige Akteure bei der Erfüllung von Aufgaben im ländlichen Raum. Die neuen Anforderungen hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht überfordern die Jagdgenossenschaften, beeinträchtigen ehrenamtliches Engagement und stellen im Regelfall eine finanzielle Belastung dar.

Das Finanzministerium stellt in seinem Antwortschreiben vom 23. 09. 2016 u. a. fest, dass durch die Anwendung des § 2 b UStG künftig Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften auch aus Wettbewerbsgründen gleich besteuert werden. Generelle Vereinfachungen im Besteuerungsverfahren könnten seitens der Verwaltung nicht gewährt werden. Für die Jagdgenossenschaften bestände allerdings auch bei langfristigen Pachtverträgen die Möglichkeit, vom Pächter zusätzlich die Zahlung der Umsatzsteuer zu verlangen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 29 UStG, der Leistenden bzw. Leistungsempfänger zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen infolge von Änderungen des Umsatzsteuergesetzes einräumt.

BR 093/10/16 DS/765-23

Jagdgenossenschaften; Unfallversicherung für Jagdvorstand; Korrektur
Für Mitglieder des Jagdvorstandes besteht, bezogen auf ihre ehrenamtliche Tätigkeit, ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (Korrektur zu BR 081/09/16). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII sind Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig sind, pflichtversichert kraft Gesetzes. Für den Fall, dass die Jagdgenossenschaft ausschließlich verwaltend tätig wird und das Jagdausübungsrecht an Dritte vergibt (Jagdverpachtung) ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) der zuständige Unfallversicherungsträger. Im Falle der Eigenbewirtschaftung der Jagd durch angestellte Jäger handelt es sich hingegen um die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Der GStB bereitet in Abstimmung mit den zuständigen Stellen nähere Informationen zum Unfallversicherungsschutz für Jagdvorstände auf und wird zu gegebener Zeit weitergehend informieren.

BR 094/10/16 DS/765-22

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