BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2017


Wildkameras; Meldepflicht bei Datenschutzbehörde

 
Das OVG des Saarlandes hat mit Urteil vom 14.09.2017 entschieden, dass der Betrieb von Wildkameras im Vorfeld bei der Datenschutzbehörde anzumelden ist. Der Betrieb von Wildkameras unterfällt dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes, denn die Betreiber nehmen zumindest billigend in Kauf, dass Personen aufgezeichnet werden. Dies hat zur Folge, dass der Einsatz von Wildkameras grundsätzlich unzulässig und damit verboten ist. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann nur dort angenommen werden, wo sowohl in öffentlich zugänglichen Bereichen als auch in nicht-öffentlich zugänglichen Bereichen eine Abwägung der Interessen zwischen den Betreibern solcher Geräte und den Waldbesuchern keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Interessen der Waldbesucher überwiegen.

Zu den besonders geschützten Interessen der Waldbesucher gehört deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung und deren Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Diese Rechte umfassen die Befugnis des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung von persönlichen Informationen zu bestimmen. Dies setzt voraus, dass der Bürger Kenntnis hat, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Gerade im Falle von Wildkameras ist zu berücksichtigen, dass Spaziergänger sich regelmäßig zum Zwecke der Entspannung und Erholung im Wald aufhalten und dort nicht damit rechnen müssen, zum Gegenstand einer Videoüberwachung zu werden.

BR 114/11/17 DS/765-00

Download:

Kontakt:

 

 

Dr. Stefan Schaefer

Telefon: 0 61 31 - 23 98 124

E-Mail: dschaefer@gstbrp.de

Alexander Wendlandt

Telefon: 0 61 31 - 23 98 165

E-Mail: awendlandt@gstbrp.de