BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2017


Bundesjagdgesetz; Änderung; Invasive Arten

 
Invasive Arten stellen einen wesentlichen Gefährdungsfaktor für die biologische Vielfalt dar. Sie verändern Lebensräume und verdrängen natürlich vorkommende Arten. Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist es, die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die biologische Vielfalt und die mit ihr verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu verhindern, zu minimieren und abzuschwächen.

Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) erfüllt Deutschland seine unionsrechtlichen Verpflichtungen. Die Regelungen werden überwiegend in das Bundesnaturschutzgesetz integriert, ergänzend wird eine Regelung im Jagdrecht getroffen.

Durch die Einfügung von § 28a BJagdG "Invasive Arten" wird die Beteiligung der Jagdausübungsberechtigten an Management- oder Beseitigungsmaßnahmen nach Art. 17 und 19 der EU-Verordnung festgelegt, soweit diese Maßnahmen invasive Arten betreffen, die entweder dem Jagdrecht unterliegen oder im Zuge des Jagdschutzes zu bejagen sind. Die Änderung des Bundesjagdgesetzes tritt entsprechend Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG sechs Monate nach der Verkündung des Gesetzes, dies ist am 15.03.2018, in Kraft.

BR 105/10/17 DS/765-00

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