BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2017


Klassische und Afrikanische Schweinepest; Einrichtung eines Monitoringgebiets

 
Mit der „Tierseuchenrechtlichen Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen“ vom 08.08.2017 wird das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zum Monitoringgebiet (Überwachungsgebiet) erklärt. Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, von jedem gesund erlegten Wildschwein bis zu einem Gewicht von 30 kg sowie von jedem krank erlegten oder verendeten Wildschwein unverzüglich Proben zu entnehmen und dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden. Im Monitoringgebiet soll die Schwarzwildpopulation durch intensive und konsequente Bejagung bis unter zwei Stück/100 ha Waldrevier verringert werden. Insbesondere sollen alle Frischlinge und Überläufer intensiv bejagt werden sowie Bachen ohne abhängige Jungtiere. Über Einzel- und Gemeinschaftsansitzjagd hinaus sollen großräumige revierübergreifende Bewegungsjagden durchgeführt werden. Dazu sollen möglichst nur Hunde ortsansässiger Jagdausübungsberechtigter eingesetzt werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Tierseuchenrechtlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden kann.

In seiner Begründung weist das Landesuntersuchungsamt darauf hin, dass mit einem Neuausbruch oder dem Wiederauftreten der hochansteckenden Klassischen Schweinepest und Afrikanischen Schweinepest eine erhebliche Bedrohung für Hausschweinbestände verbunden wäre und dies voraussichtlich zu sehr langen Handelssperren (national, EU-weit und in Drittländer) von Schweinen und Schweinefleischprodukten mit immensen finanziellen Einbußen für die Landwirtschaft führen würde.

BR 094/09/17 DS/765-00

Klassische und Afrikanische Schweinepest; Verwendung von künstlichen Lichtquellen

Die Obere Jagdbehörde hat mit Allgemeinverfügung vom 11.08.2017 (Staatsanzeiger Nr. 32 S. 856) die Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz zugelassen. Es handelt sich gemäß § 23 Abs. 3 LJG um eine Ausnahme vom sachlichen Verbot nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG. Die Regelung gilt bis auf Widerruf. Die Ausnahme ist vor dem Hintergrund einer Bekämpfung der Klassischen Schweinepest und der Verhinderung des Eintrags der Afrikanischen Schweinepest nach Rheinland-Pfalz zu sehen.

Die Regelung bezieht sich auf allgemein gebräuchliche Taschenlampen oder (Hand-)Scheinwerfer. Spezielle Vorrichtungen für Schusswaffen, die das Ziel beleuchten (Zielscheinwerfer) oder markieren (Laser oder Zielpunktprojektoren) sowie Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte dürfen auch im Rahmen der Ausnahmeregelung weder erworben noch verwendet werden. In den Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zulässigen künstlichen Lichtquellen nicht mit der Schusswaffe (über spezielle Vorrichtungen oder im Eigenbau) verbunden werden dürfen.

Der Elterntierschutz der für die Aufzucht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 LJG notwendigen Elterntiere bleibt unberührt.

BR 095/09/17 DS/765-00
Afrikanische Schweinepest; Informationskampagne

Seit dem Jahr 2014 breitet sich die hochansteckende Afrikanische Schweinepest (ASP) in den baltischen Staaten sowie in der Ukraine, Polen und Russland aus. Ende Juni 2017 meldete die Tschechische Republik erste Fälle im Osten des Landes. Die ASP bedroht Millionen Haus- und Wildschweine. Lebensmittel können die für die Menschen ungefährliche Krankheit übertragen.

Das Auftreten der ASP in Deutschland hätte verheerende Folgen für die Landwirtschaft, insbesondere durch jahrelange Handelsrestriktionen und Vermarktungsbeschränkungen für Schweine und Schweinefleisch. Vor diesem Hintergrund startet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Informationskampagne an Rastund Wanderparkplätzen mit hohem Aufkommen an osteuropäischen Fernfahrern. Die nicht ordnungsgemäße Entsorgung ASP-infizierter Lebensmittel(-reste) aus den betroffenen Regionen in Europa und damit ein Infektionsrisiko von Wildschweinen soll verhindert werden. Seitens des Ministeriums wurden die für das Veterinärwesen zuständigen Behörden (Kreisverwaltungen) sowie die Berufsverbände der Tierärzte und der Landwirtschaft in Kenntnis gesetzt und um Unterstützung bei der Informationskampagne gebeten.

BR 096/09/17 DS/765-00

Downloads:

Kontakt:

 

 

Dr. Stefan Schaefer

Telefon: 0 61 31 - 23 98 124

E-Mail: dschaefer@gstbrp.de

Alexander Wendlandt

Telefon: 0 61 31 - 23 98 165

E-Mail: awendlandt@gstbrp.de