BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" April 2018


Bejagung von Wölfen

 

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Schneider (LT-Drs. 17/5293, 17/5569) positioniert sich die Landesregierung zur bundesweiten Diskussion um die Bejagung von Wölfen. Beim Wolf handelt es sich um eine streng geschützte Tierart. Er zählt in Rheinland-Pfalz nicht zu den Wildarten gemäß der Anlage zu § 6 Abs. 1 LJG. Die Einbeziehung in die jagdrechtlichen Vorschriften ist auch nicht beabsichtigt. Außerdem besteht aufgrund des geringen Vorkommens in Rheinland-Pfalz (bisher nur Einzelnachweise) keine Notwendigkeit, eine derartige Regelung zu treffen. Sofern von Seiten des Bundes in Erwägung gezogen werden sollte, den Wolf als jagdbare Tierart in das BJagdG aufzunehmen, wären hierzu bundesweite Aspekte und in erster Linie die Belange derjenigen Bundesländer zu berücksichtigen, in denen sich der Wolf bereits in größerer Zahl fest etabliert hat.
Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit, den Wolf in Anhang V der FFH-Richtlinie aufzunehmen. Die Entnahme von einzelnen Tieren ist bereits im Wege einer Ausnahme möglich, wenn Gründe nach § 45 Abs. 7 BNatschG und Art. 16 der FFH-Richtlinie vorliegen und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Gründe für eine Ausnahme sind z.B. die öffentliche Sicherheit und die Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden.

BR 042/04/18 DS/765-00

Wildschäden am Wald
Die Bewertung von Waldwildschäden ist schwierig, da sich das schädigende Ereignis erst Jahre oder sogar Jahrzehnte später finanziell auswirkt. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 17/5277, 17/5570) weist die Landesregierung darauf hin, dass im Musterjagdpachtvertrag für die Verpachtung staatlicher Eigenjagdbezirke ein vereinfachtes Verfahren zur Spitzabrechnung von Waldwildschäden verbindlich festgelegt ist. Derzeit werden die Tabellen durch die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft aktualisiert und die Entschädigungswerte neu berechnet.
Die landesweite Entwicklung der Abschusszahlen beim Rotwild zeigt aus Sicht der Landesregierung beispielhaft, dass trotz der Verdoppelung der Abschusszahlen gegenüber einem früheren langjährigen Zeitraum in der jagdlichen Praxis landesweit weder eine Verringerung der Rotwildpopulation erkennbar ist noch sich die Waldwildschadenssituation signifikant verbessert hat.

BR 043/04/18 DS/765-00
Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Klagebefugnis des Jagdpächters
Das Hamburgische OVG hat mit Urteil vom 20.04.2017 (Az.: 5 Bf 51/16) festgestellt, dass dem Jagdpächter die Klagebefugnis gegen eine Befriedungsanordnung gemäß § 6a Abs. 1 BJagdG zusteht. Die Vorschrift des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist nach Auffassung des Gerichts zugunsten des Jagdausübungsberechtigten drittschützend. Zu den Jagdausübungsberechtigten gehört neben der Jagdgenossenschaft auch der Jagdpächter. Dieser ist prozessual befugt, einer Befriedungsanordnung nach § 6a Abs. 1 BJagdG entgegen zu halten, die Befriedung der Grundflächen sei geeignet, ihn in seinem Jagdausübungsrecht zu verletzen, weil er den ihm kraft Gesetzes übertragenen öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zur raumumfassenden Bejagung und Hege nicht ungehindert nachkommen könne. Anders als bei anderen obligatorischen Rechtsverhältnissen gelangt der Jagdpächter – als Besonderheit des Bundesjagdrechts – kraft Gesetzes in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition (z.B. Recht zur Hege, Recht zum Jagdschutz), ohne dass dies im Jagdpachtvertrag ausdrücklich geregelt werden müsste. Diese öffentlich-rechtliche Rechtsposition verliert der Jagdpächter bei einer Befriedung, so dass er wegen einer möglichen Verletzung eigener Rechte klagebefugt ist.
Der Jagdpächter ist allerdings nur dann in seiner Rechtsposition betroffen, wenn die Behörde von der Möglichkeit des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG Gebrauch macht und das Grundstück innerhalb der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages befriedet. Erfolgt die Befriedung hingegen zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrages, liegt eine Beeinträchtigung der Rechte des Jagdpächters nicht vor.

BR 044/04/18 DS/765-22

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