BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" August 2018


Afrikanische Schweinepest; Erlegung von gestreiften Frischlingen

 

Die Obere Jagdbehörde hat mit Allgemeinverfügung vom 20.06.2018 (Staatsanzeiger Nr. 23, S. 623) die Verwendung eines geringeren Kalibers der Jagdmunition bei der Erlegung von gestreiften Frischlingen zugelassen. Es handelt sich gemäß § 23 Abs. 3 LJG um eine Ausnahme vom sachlichen Verbot des § 23 Abs. 1 Nr. 4 b LJG. Die Regelung gilt bis auf Widerruf. Ferner wird die maximale Schussdistanz auf 100 Meter festgelegt. Die Ausnahme soll der Verhinderung des Eintrags der Afrikanischen Schweinepest nach Rheinland-Pfalz dienen. Die frühzeitige Erlegung von Frischlingen ist von großer Bedeutung, da gerade Tiere dieser Altersklasse die Hauptträger und -überträger des Virus sind. Die Altersklasse der Frischlinge stellt zahlenmäßig den größten Anteil einer Schwarzwildpopulation. Ein starker jagdlicher Eingriff ist daher für eine deutliche Verringerung des Gesamtbestandes zwingend erforderlich.
Die eingeräumte Ausnahmemöglichkeit, gestreifte Frischlinge mit schwächeren Kalibern erlegen zu können, soll zur Optimierung der Schwarzwildbejagung beitragen. Zudem kann auf diesem Wege einer übermäßigen Wildbretentwertung und einer damit einhergehenden schlechteren Vermarktbarkeit entgegengewirkt werden.

BR 085/08/18 /DS/765-00

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