BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Januar 2018


Verfahren in Wildschadenssachen; Kontrollpflicht; Nachweis des Wildschadens

 

Das Amtsgericht St. Goar hat mit Urteil vom 27.04.2017, Az.: 32 C 377/16, festgestellt, dass ein Landwirt seine Felder nicht häufiger als einmal im Monat kontrollieren muss, sofern keine besondere Schadensneigung vorliegt. Gibt es weder Anhaltspunkte für Vorschäden noch für Verstöße gegen die monatliche Kontrollpflicht der Felder und sind die Schadensanmeldungen mit den vorgefundenen Schäden vereinbar, so genügt dies für den Nachweis des Schadens. Dies gilt auch dann, wenn ein Sachverständiger nicht ausschließen kann, dass gewisse Schäden (hier: verbissene und niedergetretene Rapspflanzen) vor oder nach der Anmeldung des Schadens entstanden sind.
Insofern beruht die Schadensermittlung auf einer Schätzung und Plausibilitätskontrolle, die mit gewissen Ungenauigkeiten bei der Feststellung zu Grund und Höhe verbunden ist. Die Methode, den Ertragsschaden erst nach der Ernte festzustellen, ist nach Auffassung des Amtsgerichts St. Goar zulässig.

BR 008/01/18 DS/765-33

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