BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" April 2019


Jagdgenossenschaften; Datenschutz; Informationspflicht gegenüber Jagdgenossen  

Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu erfüllen. Neben der Benennung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. BR 090/09/18) betrifft dies insbesondere die Wahrnehmung von Informationspflichten. Die Jagdgenossenschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Jagdgenossen u.a. zur Führung des Jagdkatasters, zur Vorbereitung und Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlungen, zur Auskehrung des Reinertrags sowie zur Wildschadensregulierung.
Zur Wahrnehmung der Informationspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO hat der GStB als Hilfestellung die „Muster-Information für Jagdgenossen“ erarbeitet. Sind die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft gemäß § 11 Abs. 7 LJG auf die Gemeinde übertragen, erscheint die Veröffentlichung dieser Information auf der Homepage der Gemeindeverwaltung zweckmäßig. Mit der Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung kann wiederkehrend ein entsprechender Hinweis an die Jagdgenossen erfolgen, mit dem den datenschutzrechtlichen Informationspflichten Genüge getan ist.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0066/2019

BR 038/04/19 DS/765-22

Jagdgenossenschaften; Datenschutz; Informationspflicht gegenüber Jagdausübungsberechtigten   

Die Jagdgenossenschaft erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten der Jagdausübungsberechtigten auf Grundlage des Jagdpachtvertrages oder eines Jagddienstvertrages. Folglich bestehen auch gegenüber diesem Personenkreis datenschutzrechtliche Informationspflichten.
Zur Wahrung der Informationspflichten hat der GStB als Hilfestellung die „Muster-Information für Jagdausübungsberechtigte“ erarbeitet. Sie ist als Anlage dem jeweiligen Jagdpachtvertrag oder Jagddienstvertrag beizufügen. Der GStB hat insoweit auch seine Muster eines Jagdpachtvertrages und eines Jagddienstvertrages um einen eigenen Paragrafen „Datenschutzrechtliche Informationspflicht“ ergänzt.
Im Übrigen sind auch Gemeinden als kommunale Eigenjagdbesitzer von den datenschutzrechtlichen Informationspflichten gegenüber Jagdausübungsberechtigten betroffen. Diesbezüglich hat der GStB eine eigene Muster-Information zur Verfügung gestellt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0066/2019

BR 039/04/19 DS/765-22

Afrikanische Schweinepest; Änderung des Tiergesundheitsgesetzes; Bedeutung für Rheinland-Pfalz    

Mit dem Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 14.11.2018 wurden bundesweit die Voraussetzungen für eine wirksame Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen deutlich erweitert. Das Land Rheinland-Pfalz hat sich im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens allerdings vehement gegen die Regeländerungen im jagdlichen Bereich ausgesprochen, die sehr hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können (vgl. BR 129/12/18).
Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten mit Schreiben vom 27.02.2019 hierzu mitgeteilt: „Im Falle eines ASP-Ausbruchs werden die nach dem Tiergesundheitsgesetz und der Schweinepest-Verordnung erforderlichen Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies ist entsprechend der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 1 Abs. 3 des Landestierseuchengesetzes in der Regel die örtlich zuständige Kreisverwaltung. (...) § 6 Abs. 7 bis 9 des Tiergesundheitsgesetzes verweist für die Entschädigung auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer. Folglich sind Ansprüche der Grundstückseigentümer oder -besitzer wie auch der Jagdausübungsberechtigten an die anordnende Behörde zu richten. Diese ist nach § 72 Abs. 1 des POG ausgleichspflichtig. (…) Der Ausgleich wird nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des POG grundsätzlich nur für Vermögensschäden (z.B. Produktions- bzw. Ernteausfall) gewährt. (…) Die Anordnungskompetenz für Maßnahmen und die Entschädigungskompetenz liegen damit in einer Hand, was auch sachgerecht ist.“

BR 040/04/19 DS/765-00

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