BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Dezember 2020


Jagdausübung; Gesellschaftsjag-den; Corona-Pandemie

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat am 05.11.2020 mitgeteilt, dass es sich bei Gesellschaftsjagden in Form von Treib- und Drückjagden um Ansammlungen von Personen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt, für die in der Corona-Pandemie kein Einzelantrag bei den Ordnungsbehörden erforderlich ist. Für Gesellschaftsjagden im vorstehenden Sinne gelten daher keine Personenobergrenzen. Unmittelbar durch die Teilnahme an Gesellschaftsjagden oder auch zum Zwecke der Einzeljagd verursachte Übernachtungen gelten nicht als touristischer Reiseverkehr und sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 CoBeLVO). Gesellschaftsjagden sind in Rheinland-Pfalz allerdings an die Einhaltung des „Hygienekonzepts Jagd“ (Stand: 04.11.2020) gebunden, das in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erarbeitet wurde.

Bei der Planung und Durchführung von Gesellschaftsjagden sind die Reduzierung von Kontakten aller beteiligten Personen sowie die lückenlose Nachverfolgung wichtigste Grundsätze. Für die Einhaltung der Regelungen trägt der Jagdleiter die Verantwortung.

Die Durchführung von Gesellschaftsjagden zur Regulierung der Schalenwildbestände ist zwingend erforderlich. Dies trägt zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung von Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft bei. Ferner wird die Gefahr von Verkehrsunfällen mit Wildbeteiligung minimiert. Der Waldumbau im Klimawandel und die Wiederaufforstung der entstandenen Freiflächen kann nur bei gleichzeitiger Anpassung der Reh- und Rotwildbestände gelingen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0409/2020

BR 120/12/20 DS/765-00   

Fischereirecht; Verordnungsentwurf 

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 23.11.2020 einen Entwurf zur Änderung der Landesfischereiordnung, des Gebührenverzeichnisses Fischerei sowie der Grenzfischereigewässerverordnung vorgelegt. Vorgesehen ist u. a., in § 2 Abs. 2 Landesfischereiordnung die Anerkennung von Fischereischeinen anderer Bundesländer zu ändern. Zukünftig soll nicht mehr von Bedeutung sein, wo der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung hatte („Wohnortprinzip“). Die Änderung trägt dem Urteil des VG Neustadt a. d. W. vom 15.12.2015, Az.: 5 K 626/15, Rechnung, das im praktischen Vollzug auch bereits Anwendung findet. In § 10 Landesfischereiordnung soll die Vorgabe, dass Fischereipachtverträge einem vorgegebenen Muster entsprechen müssen, gestrichen werden. Konkretisierende Regelungen zur Fischerprüfung sollen die Attraktivität der rheinland-pfälzischen Vorbereitungslehrgänge steigern sowie eine Vergleichbarkeit der bundesweiten Fischerprüfungen untereinander erleichtern. Der Integration von Asylbewerbern dienen mögliche Erleichterungen hinsichtlich fehlender ausreichender Sprachkenntnisse beim Ablegen der Fischerprüfung. Ein dynamischer Verweis auf das Allgemeine Gebührenverzeichnis der Landesregierung soll sicherstellen, dass jeweils die aktuellen Stundensätze bei der Berechnung einer Gebühr nach Zeitaufwand Anwendung finden.

BR 122/12/20 DS/766-00

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