BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Mai 2020


Der BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Mai 2020 ist erschienen.

Jagdgenossenschaft; Anspruch eines Jagdgenossen auf Einsichtnahme in das Jagdkataster

Das VG Würzburg stellt mit Urteil vom 13.03.2020, Az.: W 9 K 18. 1165, fest, dass ein Jagdgenosse einen Anspruch auf Einsicht in das gesamte Jagdkataster der Jagdgenossenschaft hat und dies auch die Möglichkeit einschließt, Kopien des Jagdkatasters auf eigene Kosten zu fertigen. Der Anspruch auf Einsicht in das gesamte Jagdkataster ist ein Annex zu den mitgliedschaftlichen Rechten als Jagdgenosse. Das Einsichtsrecht steht jedem Jagdgenossen nicht nur für seinen eigenen Grundbesitz, sondern auch hinsichtlich des Grundbesitzes aller Jagdgenossen zu. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen diesem Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Das VG Würzburg nimmt inhaltlich Bezug auf den Beschluss des BVerwG vom 27.06.2013, Az.: 3 C 20/12.

BR 054/05/20 DS/765-22

Wildmanagement; Grundsatzanweisung

Die Grundsatzanweisung zum Wildmanagement (WILMA) des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MinBl. 2020, S. 28) hat zum 01. April 2020 die Jagdnutzungsanweisung (JANA) abgelöst. Die Grundsatzanweisung gilt für die vom Landesbetrieb Landesforsten verwalteten staatlichen Liegenschaften. Mit Blick auf die Klimawandelfolgen der Jahre 2018 und 2019 sowie auf die Walderklärung vom 11. Juni 2019 werden konsequent neue Begrifflichkeiten (Wildmanagement statt Jagdnutzung/Jagdbetrieb) verwandt und neue Grundsätze für die staatlichen Eigenjagdbezirke formuliert.

Das oberste Ziel des Wildmanagements im Staatswald bezogen auf die Wildarten, die den Waldaufbau gefährden können, ist die Gewährleistung des naturnahen Waldbaus. Das waldbauliche Betriebsziel und der Aufbau klimaangepasster Wälder sollen ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung erreichbar sein. Diesem Ziel ist die Erzielung von Einnahmen aus der Regiejagd klar unterzuordnen. Über die jagdgesetzlichen bzw. tierschutzrechtlichen Beschränkungen hinausgehend bestehen grundsätzlich keine Restriktionen bei der Bejagung.

BR 0056/05/20 DS/765-00

Jagd; Wald im Klimastress; Anpassung der Jagdzeiten

Im Kontext der Förderung klimastabiler Mischwälder hatte die obere Jagdbehörde für das laufende Jagdjahr in mehreren Fällen auf begründeten Antrag gem. § 32 Abs. 1 S. 3 LJG den Beginn der Jagdzeit für bestimmtes Schalenwild vom 1. Mai auf den 15. April 2020 vorverlegt. Hierunter fielen auch alle staatlichen Jagdbezirke, die durch Landesforsten in eigener Verantwortung bejagt werden (BR 045/04/20 MH/866-00). Die daraus resultierenden Unterschiede in den geltenden Jagdzeiten zwischen den einzelnen Jagdbezirken führten bei Jagdgenossenschaften und Jagdausübungsberechtigten zu rechtlichen Unsicherheiten und Diskussionen. In diesem Zusammenhang haben der Waldbesitzerverband Rheinland-Pfalz, der Lan-desbetrieb Landesforsten und der Gemeinde- und Städtebund in ihrer gemeinsamen Verlautbarung vom 28. April 2020 die Bestrebung bekräftigt, den Aufbau klimaangepasster Mischwälder durch Anpassung der Jagdzeiten an den nachweisbar früheren Vegetationsbeginn wirksam zu unterstützen. Eine sachliche und wissensbasierte Diskussion um eine grundsätzliche Jagdzeitenanpassung sei demnach zweckmäßig und erstrebenswert. Die landeseigene Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (FAWF) wurde daher beauftragt, eine wissenschaftliche Evaluation des früheren Jagdbeginns im Staatswald durchzuführen.

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