BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Januar 2021


Forstliche Förderung; Rückforderung gewährter Zuwendungen   

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22.09.2020, Az.: 8 A 10652/20.OVG, entschieden, dass eine Gemeinde gewährte Fördermittel des Landes für die Wiederaufforstung von Waldflächen nach dem Orkan Kyrill nicht zurückzahlen muss. Dem Sachverhalt liegen die Fördergrundsätze Forst 2007 zugrunde. Der Zuwendungsbescheid datiert aus dem Jahr 2009. Das zuständige Forstamt hatte im Jahr 2017 festgestellt, dass eine gesicherte Laubholzkultur infolge von Wildverbiss nicht erreicht worden war.
Nach Feststellung des OVG ist bei der Gewährung einer Zuwendung für die Wiederaufforstung von Waldflächen das Er-reichen bestimmter Wuchsziele – hier des Zustands der Kultursicherung – nicht als (Primär-) Zuwendungszweck i. S. d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen. Die Zuwendung ist daher zweckgemäß verwendet, wenn der Empfänger die Anpflanzungen in der im Bescheid festgelegten Art und Anzahl vornimmt und im Anschluss ordnungsgemäße Pflege- und Schutzmaßnahmen auf den Flächen durchführt. Will sich im Falle von Zuwendungen für die Wiederaufforstung von Waldflächen der Zuwendungsgeber den Widerruf (schon) für den Fall des Nichterreichens bestimmter Wuchsziele vorbehalten und damit eine Erfolgshaftung des Empfängers begründen, ist dies im Bescheid hinreichend deutlich und bestimmt zum Ausdruck zu bringen, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.
Im Ergebnis stellt das OVG für den konkreten Sachverhalt fest, dass der (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheids für eine Wiederaufforstung rechtswidrig ist, weil der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zweckentsprechend verwendet hat. Das Urteil des VG Koblenz vom 13.09.2019, Az.: 1 K 209/19.KO, wird insoweit abgeändert.

BR 005/01/21 DS/866-00

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