BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2021


Der BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2021 ist erschienen.

Muster-Jagdpachtvertrag des GStB; Anpassungen

Der GStB hat seinen Muster-Jagdpachtvertrag vor dem Hintergrund der klimawandelbedingten Waldschäden angepasst. Die Wiederbewaldung und die Entwicklung klimastabiler Mischwälder erfordern zwingend eine effiziente Jagdausübung. Diesem Ziel dienen eine „Bonus-Malus-Regelung“ sowie eine „Duldungspflicht in Bezug auf überjagende Hunde“.
Bei einer vereinbarten Pachtzeit von mindestens acht Jahren kommt zur Mitte der Pachtzeit eine einmalige Bonus-Zahlung oder eine einmalige Malus-Zahlung in Abhängigkeit von der Wald-Wildschadensituation im Jagdbezirk zur Anwendung. Als Referenz dient dabei das jeweils aktuell geltende Ergebnis der Forstbehördlichen Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel (§ 31 Abs. 7 LJG). Die Bonus-Zahlung erfolgt, wenn das waldbauliche Betriebsziel für alle im Jagdbezirk relevanten Schalenwildarten als „nicht gefährdet“ eingestuft wird. Die Malus-Zahlung erfolgt, wenn das waldbauliche Betriebsziel für eine im Jagdbezirk relevante Schalenwildart als „erheblich gefährdet“ eingestuft wird.
Der Pächter hat das unbeabsichtigte Überjagen von Jagdhunden, die bei Bewegungsjagden (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 LJG) angrenzender Jagdbezirke auf Schalenwild eingesetzt werden, zu dulden. Die Duldungspflicht ist an die Voraussetzungen ge-bunden, dass der Durchführende die Bewegungsjagd mindestens zwei Wochen vorher beim Pächter angezeigt und alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen ergreift.

BR 024/03/21 DS/765-00

Jagdgenossenschaft; Reinertrag; Aufwendungen

Die Jagdgenossenschaft beschließt gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG (inhaltsgleich: § 12 Abs. 2 LJG) über die Verwendung des Reinertrags. Bei der Berechnung des Reinertrags sind von den Einnahmen, die der Jagdgenossenschaft zufließen, die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen abzuziehen. Dabei ist eine restriktive Auslegung angezeigt, da der einzelne Jagdgenosse diejenigen Gegenwerte aus der Jagdnutzung ungeschmälert erhalten soll, die seinem flächenmäßigen Anteil entsprechen.
Das VG Regensburg stellt mit Urteil vom 12.10.2020, Az.: RN 4 K 18.939, fest, dass u.a. der Mitgliedsbeitrag für den Bayerischen Bauernverband sowie die Kontoführungsgebühren abzugsfähig sind. Demgegenüber sind weder die Position „Aufwandsentschädigung für die Vorstandschaft“ noch die Position „Unterhalt genossenschaftlicher Anlagen und Geräte“ abzugsfähig. Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass nach dem Sinn und Zweck der Norm die mit der Erzielung des Reinertrags notwendig verbundenen Aufwendungen der Jagdgenossenschaft nur solche Aufgaben umfassen, die der Erfüllung einer der Jagdgenossenschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgabe dienen oder jedenfalls einen unmittelbaren Bezug zu einer solchen Aufgabe aufweisen.

BR 025/03/21 DS/765-22

Download:

Kontakt:

Dr. Stefan Schaefer
Telefon: 0 61 31 - 23 98 124
E-Mail: dschaefer@gstbrp.de

Maximilian Hauck
Telefon: 0 61 31 - 23 98 165
E-Mail: mhauck@gstbrp.de