BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2021


Revierdienstkosten im Gemeindewald; Entlastung; Kommunaler Rat

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat zur Sitzung des Kommunalen Rates am 06.09.2021 einen veränderten Entwurf der Neuregelung des Abrechnungsverfahrens für die Revierdienstkosten im Gemeindewald vorgelegt. Der GStB hatte im Beteiligungsverfahren (vgl. BR 044/05/21) die Entlastung ausdrücklich begrüßt, aber kritisiert, dass die Kommunen, die eigene Bedienstete beschäftigen, nur in Teilen partizipieren. Ursächlich ist, dass als neuer Maßstab für eine ungekürzte 40%ige Personalkostenerstattung seitens des Landes eine feste Mindestgröße der Forstreviere von 1.500 ha reduzierte Holzbodenfläche vorgegeben werden soll. Der überarbeitete Verordnungsentwurf sieht nunmehr eine fünfjährige Übergangszeit von 2021 bis 2026 vor, in der die Mindestgröße („Reduktionsgrenzwert“) sukzessive von 1.250 ha auf 1.500 ha reduzierte Holzbodenfläche steigt. Auf diesem Wege soll den betroffenen Kommunen die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Neuregelung zu reagieren und ihre Forstreviere ggf. zu vergrößern.

BR 089/09/21 DS/866-00

Forsteinrichtung; De-minimis-Beihilfe; Notifizierung

Hinsichtlich der Kostenfreiheit der Erstellung von mittelfristigen Betriebsplänen (Forsteinrichtungswerken) für Körperschaften gemäß § 7 Abs. 3 LWaldG finden die beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung Anwendung. Die Höhe der gewährten Beihilfe errechnet sich aus der forstlichen Betriebsfläche multipliziert mit dem Hektarsatz, der im Besonderen Gebührenverzeichnis des Landesbetriebs Landesforsten festgelegt ist. Vor Aufnahme der Arbeiten hat der Waldbesitzende eine De-minimis-Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, ob weitere Deminimis- Beihilfen gewährt bzw. beantragt wurden und welchen finanziellen Umfang diese Beihilfen haben. Eine De-minimis-Beihilfe ist nur zu gewähren, wenn im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren nach Abzug bereits erhaltener Subventionswerte inklusive der vorgesehenen Beihilfe für den Betriebsplan der Schwellenwert in Höhe von 200.000 € nicht überschritten wird.

Nach Auffassung des GStB bedarf die dargestellte gesetzliche Regelung dringend der Notifizierung bei der EU-Kommission. Insbesondere größere Gemeinden und Städte schöpfen vermehrt die Obergrenze von 200.000 € in drei Jahren bereits aus. Ursächlich sind vor allem die aktuelle Nachhaltigkeitsprämie Wald, aber auch Förderbereiche außerhalb der Waldbewirtschaftung, die Kommunen als De-minimis-Beihilfen gewährt werden. Das fachlich zuständige Ministerium hat zugesagt, die Notifizierung im Rahmen einer eigenen Verwaltungsvorschrift bei der EUKommission anzustreben.

BR 091/09/21 DS/866-00

Landesweites Radroutennetz; Muster-Gestattungsvertrag

Das Land Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt, landesweit ein Radroutennetz auszuweisen. Die Umsetzung erfolgt durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM) in Zusammenarbeit mit den Verbandsgemeinden und den betroffenen Eigentümern.

Der „Muster-Gestattungsvertrag zur Wegenutzung im Staatswald für die Ausweisung eines landesweiten Radroutennetzes“ regelt die Ausweisung von Radrouten im Staatswald und hier insbesondere das Anbringen der wegweisenden Beschilderung. Potentielle Vertragspartner von Landesforsten sind insbesondere die berührten Verbandsgemeinden. Der Muster- Gestattungsvertrag wurde inhaltlich zwischen LBM, Landesforsten, GVV Kommunalversicherung und GStB abgestimmt.

Radfahren im Wald ist nach § 22 Abs. 3 LWaldG nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt. Die Benutzung der Wege durch Radfahrende bedarf insoweit keiner besonderen Gestattung. Grundsätzlich führt die Ausweisung einer Radroute über einen Waldweg zu keiner rechtlichen Umwidmung des betroffenen Weges. Daher ergibt sich aus der Routenausweisung auch keine veränderte Verkehrssicherungspflicht.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0285/2021

BR 092/09/21 DS/866-00

Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers; Waldtypische Gefahren

Das LG München I hat mit Urteil vom 24.02.2021, Az.: 18 O 11896/20, entschieden, dass einer Pilzsucherin, die im Wald durch die mutmaßlichen Überreste eines ehemaligen Wildschutzzauns stürzt, kein Schmerzensgeld und kein Schadensersatz seitens des Waldbesitzers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zusteht. Das Gericht hebt dabei auf § 14 Abs. 1 BWaldG ab. Die Vorschrift verbrieft das Recht eines jeden, den Wald zum Zwecke der Erholung – ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers – zu betreten. Die Benutzung geschieht allerdings auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

Doch auch im Falle der Verwirklichung einer atypischen Gefahr scheidet eine Haftung im Ergebnis laut LG München aus, wenn sich das darin verwirklichte Risiko nach Art und Umfang nicht erheblich von jenen Gefahren unterscheidet, mit denen ein Nutzer des Waldes typischerweise rechnen muss. Die genaue Herkunft des Drahtgeflechts kann vorliegend offenbleiben. Das mit dem im Wald zurückgelassenen Drahtgeflecht verbundene Risiko unterscheidet sich nicht wesentlich von sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen (Wurzelwerk, Schlingpflanzen, herabfallende Äste, Erdlöcher), mit denen im Wald abseits von Wegen typischerweise jederzeit gerechnet werden muss. Diese sind ebenfalls nicht immer einwandfrei und gut zu erkennen und erfordern dementsprechend eine umsichtige und vorsichtige Fortbewegungsweise der Waldbesucher.

BR 095/09/21 DS/866-00

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