BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2022


Fischerei; Besonderes Gebührenverzeichnis; Änderung

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat den Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses Fischerei vorgelegt. Die Gebühren werden generell an die allgemeine Kostenentwicklung gemäß den Richtwerten des Finanzministeriums angepasst; dies führt zu Mehreinnahmen. Dabei finden erstmals auch soziale Belange Berücksichtigung. So werden reduzierte Gebührensätze für z.B. Schüler, Auszubildende, Studierende, Rentner, Menschen mit Behinderungen oder Empfänger von Leistungen nach dem SGB und dem AsylbLG neu eingeführt. Im Vergleich zu benachbarten Bundesländern soll keine allzu deutliche Differenz bei den Gebühren entstehen, um einem „Fischereitourismus“ vorzubeugen.
Bei den Gebühren für den Fischereischein ist vorgesehen: Jugendfischereischein 4,00 € (bisher 2,60 €), Sonderfischereischein 6,20 € (bisher 4,00 €), Jahresfischereischein 8,50 € (bisher 5,00 €), Jahresfischereischein mit reduzierter Gebühr 7,00 €, Fünfjahresfischereischein 25,00 € (bisher 16,00 €) sowie Fünfjahresfischereischein mit reduzierter Gebühr 20,50 €. Die relativ niedrige Erhöhung der Gebühr beim Fünfjahresfischereischein im Vergleich zu den anderen Gebühren erscheint dem Verordnungsgeber dadurch gerechtfertigt, dass mit einer Ausstellung nur alle fünf Jahre ein deutlich geringerer Verwaltungsaufwand anfällt als bei jährlicher Neuausstellung.

075/07/22 DS/766-00

Klimaangepasstes Waldmanagement; Förderung

Im Sondervermögen Energie- und Klimafonds ist ein neuer Haushaltstitel „Honorierung der Ökosystemleistung des Waldes und von klimaangepasstem Waldmanagement“ eingerichtet worden. Nach dem Konzeptpapier für dieses neue Förderinstrument wird ab dem Jahr 2022 das Modul 1 „Klimaangepasstes Waldmanagement“ umgesetzt. Waldbesitzende sollen mit dem Ziel unterstützt werden, Wälder mit ihrem wertvollen Kohlenstoffspeicher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und gegen die Folgen des Klimawandels stärker anzupassen. Gegenstand der Förderung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und über den Standard der Zertifizierungssysteme PEFC und FSC hinausgehenden Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement. Kommunale und private Waldbesitzende müssen sich diesbezüglich über zehn Jahre verpflichten.
Die Umsetzung bzw. die Kontrolle der Einhaltung der Kriterien erfolgt durch die anerkannten privaten Zertifizierungssysteme wie PEFC und FSC. Diese bieten entweder ein zusätzliches Segment an, welches als Tatbestände die festgelegten Kriterien enthält (z. B. über den geplanten PEFC-Klimastandard) oder sichern alternativ im Rahmen der laufenden Kontrollen vor Ort die Einhaltung der zu-sätzlichen Kriterien (Ansatz von FSC).
In der Haushaltsplanung für die Jahre 2022 bis 2026 sind für den Titel insgesamt 900 Mio. € eingeplant. Die Höhe der Förderung ist, unter Berücksichtigung des Eigeninteresses der Waldbesitzenden, noch festzulegen. Die entsprechende Förderrichtlinie des Bundes soll nach der Sommerpause veröffentlich werden.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“

076/07/22 DS/866-00

Aktionsprogramm natürlicher Klimaschutz; Waldökosysteme

Das Aktionsprogramm natürlicher Klimaschutz, für dessen Umsetzung in den Jahren 2022 bis 2026 insgesamt 4 Mrd. € bereitgestellt werden, spricht als ein Handlungsfeld „Waldökosysteme“ an. Das Ziel der Bundesregierung, „den Einschlag in alten, naturnahen Buchenwäldern in öffentlichem Besitz zu stoppen“, soll in einem ersten Schritt auf den Flächen des Bundes umgesetzt werden. Der Beitrag der anderen öffentlichen Waldbesitzer, also der Länder und Kommunen, soll über eine „Allianz der Freiwilligen“ umgesetzt werden.

077/07/22 DS/866-00

Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

§6a BJagdG eröffnet Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, ihre Interessen im Wege eines Antragsverfahrens bei der unteren Jagdbehörde geltend zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, handelt es sich bei den Grundflächen um befriedete Bezirke, die nicht mehr bejagt werden dürfen.
Das BVerwG stellt mit Urteil vom 11.11.2021, Az: 3 C 16/20, hierzu fest:

  1. Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht.
  2. Ethische Gründe im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Die Gründe müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen.
  3. Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.

079/07/22 DS/765-22

Jagdsteuer; Aneignung von verunfalltem Wild

Das VG Lüneburg beschäftigt sich in seinem Urteil vom 27.01.2022, Az.: 2 A 226/18, mit den Voraussetzungen, unter denen von Landkreisen und kreisfreien Städten eine Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden kann. Die mit der Jagdausübung regelmäßig verbundene Übernahme der Aufgabe, verunfalltes Wild zu bergen und zu entsorgen, ändert nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass die Ausübung des Jagdrechts als „Freizeitbeschäftigung“ dem Bereich persönlicher Lebensführung zuzuordnen ist und regelmäßig einen besonderen Aufwand voraussetzt, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 29.01.2009, Az.: 9 BN 2.08). Die durch den Landkreis dadurch eingesparten Kosten, dass die Jagdausübungsberechtigten verunfalltes Wild ordnungsgemäß entsorgen, steigert nicht die Kosten für den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der Jagdsteuer. Ein Zusammenhang zwischen der Erhebung der Jagdsteuer aufgrund der besonderen Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen auf der einen Seite und der Ersparnis des Landkreises bei der ordnungsgemäßen Entsorgung des Wildes auf der anderen Seite liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

080/07/22 DS/765-00

Download:

Kontakt:

Dr. Stefan Schaefer
Telefon: 0 61 31 - 23 98 124
E-Mail: dschaefer@gstbrp.de

Felix Hackelbörger
Tel.: 06131-2398-165
E-Mail: fhackelboerger@gstbrp.de