BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" August 2023


Holzvermarktungsorganisationen; Evaluierung

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im Jahr 2022 die Evaluierung der fünf kommunalen und der drei privaten Holzvermarktungsorganisationen in Auftrag gegeben. Der zusammenfassende Abschlussbericht des beauftragten Gutachters liegt mit Datum vom 06.06.2023 vor.
Die Arbeit der kommunalen Holzvermarktungsorganisationen wird grundsätzlich positiv bewertet. Die anfallenden Aufwände werden für die Kommunen vollständig über die Förderung finanziert. In der Zukunft dürfte die Holzvermarktung aufwendiger werden, da der Anteil vergleichsweise einfach zu vermarktender Nadelholzsortimente abnimmt. Die rechtsrheinischen Gebiete haben bereits einen massiven Verlust an Nadelholzvorräten zu verzeichnen. Die Holzvermarktungsorganisationen werden sich künftig mit volatilem Holzanfall, veränderten Sortimenten, schwankenden Preisen und aktiven Konkurrenten auseinandersetzen müssen.
Überlegungen zur Kooperation bis hin zur Fusionierung von Holzvermarktungsorganisationen sind nach Auffassung des Gutachters anzustellen. Der Aufbau neuer und der Ausbau bestehender Geschäftsfelder sollte intensiviert werden. Eine Steigerung der für die Vermarktung zur Verfügung stehenden Holzmengen kann durch die Gewinnung neuer Waldbesitzer erfolgen. Eine Ausdehnung der Geschäftsfelder durch die Übernahme von Brennholzvermarktung, der Versorgung von Heizkraftwerken, den Einstieg in den Eigenhandel ist fallweise möglich, bedarf jedoch einer intensiven Risikoabwägung. Die Übernahme der vollständigen Waldbewirtschaftung hält der Gutachter für prinzipiell denkbar; sie ist jedoch innerhalb der bestehenden forstrechtlichen Regelungen ausgeschlossen. 
Nach Auffassung des GStB ist angesichts der 2025 auslaufenden Förderperiode die Notwendigkeit einer Anschlussförderung vordringlich. Beihilferechtliche Fragestellungen sind klärungsbedürftig. Die bisherige finanzielle Unterstützung erfolgt ausschließlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs.

BR 075/08/23 DS/866-42

Forstlicher Revierdienst; Wegstreckenentschädigung

Beim forstlichen Revierdienst kommen in weiten Teilen privateigene und für die dienstliche Mitbenutzung anerkannte Kraftfahrtzeuge zum Einsatz. Da überwiegend unversiegelte Wege befahren werden, ist von einem erhöhten Verschleiß der Fahrzeuge und von einer erheblichen Verschmutzung auszugehen.
Mit dem Landesgesetz über die Gewährung einer Energiekostenpauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2023 (GVBl. S. 166) wird die Wegstreckenentschädigung angehoben. Der Entschädigungshöchstsatz beträgt ab 08.07.2023 nunmehr 38 Cent/km (vormals: 35 Cent/km). Diese Anhebung erfolgt unbefristet. Zusätzlich wird ein Zuschlag für das Befahren besonders schwieriger Wegstrecken (z. B. Waldwege) aufgrund der damit verbundenen anhaltend hohen Verschleißerscheinungen an den Privatfahrzeugen von 12 Cent/km (vormals: 1 Cent/km) gewährt. Diese deutliche Erhöhung tritt bereits rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Ein von Landesforsten beauftragtes DEKRA-Gutachten diente der Ermittlung durchschnittlicher Mehraufwendungen infolge des Befahrens von Waldwegen (LT-Drs. 18/6457, LT-Drs. 18/6458, LT-Drs. 18/6691).
Mit der Anpassung der Entschädigungssätze soll der wichtige Einsatz, den insbesondere Bedienstete im Außendienst im Zusammenhang mit der Bereitstellung ihrer privaten Kraftfahrzeuge erbringen, angemessen honoriert werden (LT-Vorlage 18/3539).

BR 076/08/23 DS/866-00

Forstwirtschaft und Kartellrecht; Evaluierung des § 46 BWaldG

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag im Juli 2023 den Evaluierungsbericht zu § 46 BWaldG vorgelegt (BT-Drs. 20/7885). Die Vorschrift regelt eine kartellrechtliche Freistellung für Beschlüsse und Vereinbarungen über forstwirtschaftliche Dienstleistungen, die dem Holzverkauf vorgelagert sind. Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2017 wurde ermöglicht, dass staatliche Forstbetriebe kommunalen und privaten Waldbesitzenden weiterhin forstwirtschaftliche Dienstleistungsangebote rechtssicher unterbreiten können.
Der Evaluierungsbericht zeigt auf, dass die eingeholten Stellungnahmen (u. a. Bundeskartellamt, Forstchefkonferenz, Länder, Verbände) die Erforderlichkeit des § 46 BWaldG sehr uneinheitlich einschätzen. Im Ergebnis wird dem Bundestag empfohlen, die Vorschrift in veränderter Form zu erhalten. In Absatz 1 soll der Wettbewerbsgedanke hervorgehoben und in Absatz 3 das Evaluierungsintervall auf fünf Jahre verlängert werden.
Der GStB hat im Rahmen des Evaluierungsverfahrens betont, wie wichtig gerade für kleine Waldbesitzende der unmittelbare Zugang zu einem professionellen und flächendeckenden staatlichen Betreuungsangebot ist.

BR 077/08/23 DS/866-00

Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf; Musterbriefe

Der GStB hat mit Schreiben vom 24.07.2023 für eine konstruktive und sachorientierte Befassung mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesjagdgesetz plädiert. Die jagdrechtlichen Vorschriften sollen u. a. an die Erfordernisse einer klimaresilienten Waldentwicklung angepasst werden. Dabei geht es nicht, wie behauptet, um forstökonomische Interessen der Waldbesitzenden, sondern um den Erhalt des Waldes mit seinen vielfältigen Funktionen im gesamtgesellschaftlichen Interesse.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität nimmt mit Schreiben vom 24.07.2023 eine fachliche Bewertung der vom Landesjagdverband erarbeiteten Musterbriefe vor, die seitens der örtlichen Jagdpächter an die Gemeinden und Jagdgenossenschaften übersandt werden sollen.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de/Schwerpunkt Jagdrecht

BR 082/08/23 DS/765-00

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