BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2023

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2023

Der BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2023 ist erschienen.

Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers; Rad- und Wanderweg

Das OLG Hamm stellt mit Urteil vom 30.06.2023, Az.: 11 U 51/22, fest: Mangels Widmung ist ein für die Öffentlichkeit zugänglicher Rad- und Wanderweg auf einem privaten Waldgrundstück keine öffentliche Straße. Nach der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für den durch den Wald verlaufenden Weg haftet die Kommune dem Benutzer nicht für Schäden, die dieser infolge waldtypischer Gefahren erleidet.
Der Kläger war mit seinem Fahrrad auf einem Rad- und Wanderweg unterwegs, als plötzlich aus einer am Wegrand stehen-den Eiche die Baumkrone abbrach und erhebliche Verletzungen des Klägers verursachte.
Das OLG Hamm folgt in seinem Urteil der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11). Mangels straßenrechtlicher Widmung besteht für Waldwege keine Haftung für waldtypische Gefahren und daran ändert weder eine Ausweisung als überregionaler Rad-/Wanderweg mit touristischer Bewerbung noch die Aufstellung von Verkehrszeichen für Fußgänger und Radfahrer etwas. Ohne Belang ist zunächst, ob die Vorschädigung des Baumes und seine mangelnde Standsicherheit bei Durchführung einer Baumkontrolle hätten erkannt werden können. Die Gefahr eines durch Fäule verursachten Stammbruchs wird nicht deshalb zu einer atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie hätte erkennen können.

BR 109/11/23 DS/866-00

NATURA 2000-Gebiete; Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen; Integration in die mittelfristige Betriebsplanung

Im Rahmen der Waldbewirtschaftung in NATURA 2000-Gebieten ist zuverlässig und nachprüfbar Vorsorge zu treffen, dass die geplanten forstlichen Maßnahmen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Schutzgütern führen. Zwei Wege kommen in Betracht, nämlich die integrierte Bewirtschaftungsplanung und die Prüfung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Einzelfall. Ein integrierter Bewirtschaftungsplan liegt vor, wenn in der mittelfristigen Betriebsplanung (Forsteinrichtung) die gebietsspezifischen Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele vollständig beachtet werden. Die Verträglichkeit der geplanten forstlichen Maßnahmen ist auf diesem Wege verifiziert und bestätigt. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 04.10.2023 eine zwischen Forst- und Naturschutzabteilung abgestimmte Grundsatzanweisung zur Integration der FFH-Maßnahmenpläne in die mittelfristige Betriebsplanung veröffentlicht.
Als zweiter Weg stehen die Prüfung und die Dokumentation geplanter forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Einzelfall zur Verfügung. Hierzu dient die Checkliste „NATURA 2000-Erheblichkeitsabschätzung“. Auch Planabweichungen gegenüber der integrierten Bewirtschaftungsplanung sind separat prüfungsbedürftig.

Weitere Info: GStB-N. Nr. 0353/2023, GStB-N. Nr. 0177/2022

BR 110/11/23 DS/866-00

Landesforsten; Funktion „Förster im Forstamtsmanagement“

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 19.10.2023 eine Neuorganisation im Bereich der Ressourcensteuerung vorgenommen und die Funktion „Förster im Forstamtsmanagement“ geschaffen. An den Forstämtern soll neben der Büroleitung künftig die neue Funktion, die an die Laufbahnbefähigung für das 3. Einstiegsamt im Forstdienst gebunden ist, eingerichtet werden. Das Anforderungsprofil ergibt sich individuell aus der konkreten Aufgabenstellung des jeweiligen Forstamts. Vor Ort sollen die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten, die Qualitätssicherung und Arbeitssicherheit sowie die Revierleitungsaufgaben unterstützt werden. Der Förster im Forstamtsmanagement unterliegt den Weisungen der Forstamtsleitung. Eine Vorgesetztenfunktion gegenüber den Revierleitungen wird nicht begründet. Bestehende und funktionierende Organisationsformen sollen nicht verändert werden. Die bisherigen Technischen Produktionsleiter (TPL) werden in Förster im Forstamtsmanagement umbenannt.

BR 111/11/23 DS/866-00

Landesforsten; Funktion „Förster im Forstamtsmanagement“; Revierdienstkosten im Gemeindewald

Die Neueinrichtung der Funktion „Förster im Forstamtsmanagement“ wird ab dem Jahr 2024 Auswirkungen auf die Revierdienstkosten im Gemeindewald haben. Da dieser Personenkreis Aufgaben auf der Ebene des Forstamtes wahrnimmt, ist seine Tätigkeit nicht betriebskostenbeitragspflichtig. Die Leistungen des staatlichen Gemeinschaftsforstamtes für den Ge-meindewald werden über den Kommunalen Finanzausgleich finanziert und sind damit für die einzelne Gemeinde individuell kostenfrei.
In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der Technischen Produktion (TPL-Konzept) Anwendung findet, fließen im Rahmen des forstamtsbezogenen Umlagemodells die Personalkosten des TPL künftig nicht mehr in die von den Gemeinden zu zahlenden Revierdienstkosten ein. Ressourcensteuerung und Holzflussmanagement werden nicht mehr dem Bereich der Revierleitung, sondern dem Aufgabenspektrum im Bereich der Forstamtsleitung zugeordnet. Der Technische Produktionsleiter-Assistent (TPA) ist hingegen unverändert betriebskostenbeitragspflichtig. In Forstämtern ohne TPL-Konzept tritt bei den Revierdienstkosten zunächst keine Veränderung ein.
In der landesweiten Betrachtung reduzieren sich die beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete an das Land zu zahlenden 60 % der Personalausgaben um ca. 600.000 €. Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land anteilige Personalausgaben in Höhe von 40 %. Auf diese Erstattung hat die Nichtberücksichtigung der TPL-Kosten keine nennenswerten Auswirkungen, da sich der verwendete Personensatz für das 3. Einstiegsamt und der Vertretungssatz kaum verändern.

BR 112/11/23 DS/866-00

Fischerei; Besonderes Gebührenverzeichnis; Änderung

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im Oktober 2023 den Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften, insbesondere des Besonderen Gebührenverzeichnisses Fischerei, vorgelegt. Die Gebühren werden generell an die allgemeine Kostenentwicklung gemäß den Richtlinien des Finanzministeriums ange-passt. Dies führt zu Mehreinnahmen, denen allerdings geringe Mehraufwände gegenüberstehen. Erstmals finden soziale Belange Berücksichtigung. So werden reduzierte Gebührensätze z. B. für Schüler, Auszubildende, Studierende, Rentner, Menschen mit Behinderungen oder Empfänger von Leistungen nach dem SGB und dem AsylbLG eingeführt. Die Voraussetzungen sind nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern lediglich bei Vorlage des entsprechenden Nachweises.
Bei den Gebühren für den Fischereischein ist vorgesehen: Jugendfischereischein 4,00 € (bisher 2,60 €), Sonderfischereischein 6,20 € (bisher 4,00 €), Jahresfischereischein 8,50 € (bisher 5,00 €), Jahresfischereischein mit reduzierter Gebühr 7,00 €, Fünfjahresfischereischein 25,00 € (bisher 16,00 €) sowie Fünfjahresfischereischein mit reduzierter Gebühr 20,50 €. Für die zweckgebundene Fischereiabgabe, die bei Erteilung eines Fischereischeins erhoben wird, ist gleichfalls eine Anhebung (mit teilweise reduziertem Abgabensatz im Kontext sozialer Belange) vorgesehen. Für die Durchführung der Fischerprüfung ist eine Gebühr von 50,00 € (bisher 29,00 €), reduziert 40,00 €, vorgesehen.

BR 113/11/23 DS/766-00

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