BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2023

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2023

Forstliche Förderung; Zukunft der GAK

Der vom Bundeskabinett gebilligte Entwurf des Bundeshaushalts 2024 sieht erhebliche Kürzungen der GAK-Mittel vor, die auch die forstliche Förderung betreffen. Die GAK-Sondermittel des Bundes laufen darüberhinausgehend mit dem Jahr 2023 aus. Mittel aus dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz, die künftig nach Vorstellungen der Bundesregierung Teile der forstlichen GAK-Förderung ersetzen sollen, stehen im Jahr 2024 noch nicht zur Verfügung.
Die Entwicklungen auf Bundesebene gefährden nicht nur die Anpassung der Wälder an den Klimawandel, sondern zerstören auch Vertrauen in die Verlässlichkeit der Politik. Anpassungsprozesse in den Wäldern sind ein Marathon, kein Sprint. Erforderlich ist eine Fortführung des bisherigen GAK-Programms. Allein in Rheinland-Pfalz dürfte der Mittelbedarf im Kommunal- und Privatwald, orientiert an den Fördergrundsätzen Wald, bei über 40 Mio. € pro Jahr liegen. Ein Rückfall der Fördermittel auf das Niveau vor dem Jahr 2019 wäre nicht zu verantworten.
Bereits in der Walderklärung vom 11.06.2019 hat die Landesregierung zugesagt, im Rahmen einer erweiterten GAK-Förderung den erforderlichen Kofinanzierungsanteil von 40 % bereitzustellen. Demgemäß weist der Landeshaushalt für das Jahr 2024 Kofinanzierungsmittel für den Wald in einer Größenordnung von 11 Mio. € auf, die für den Kommunalwald in Teilen auch über den kommunalen Finanzausgleich bereitgestellt werden.
Der GStB hat sich, gemeinsam mit dem Waldbesitzerverband, an die Umweltministerin und die Wirtschaftsministerin gewandt und dringend gebeten, die im Landeshaushalt vorgesehenen Mittel, auch unabhängig von der GAK-Förderung, für den Bereich der forstlichen Förderung zu erhalten und im Jahr 2024 zur Verfügung zu stellen.

BR 083/09/23 DS/866-00

Wolfsmanagementplan 

Das Umweltministerium hat am 23.08.2023 den aktuellen Wolfsmanagementplan vorgestellt. Dieser setzt weiterhin auf Präventionsmaßnahmen und Aufklärung, um den Umgang mit dem Wolf konfliktfrei zu gestalten. Er folgt nicht dem politisch diskutierten Ansatz, ein aktives Bestandsmanagement zu etablieren.
Ab sofort können Präventionsgebiete leichter ausgewiesen werden. Ein Radius von 30 km rund um einen Wolfsnachweis, der über drei Monate besteht, ist maßgeblich. Auch die Beweider in Naturschutzprojekten, die vom Land gefördert werden, fallen unter die Regelungen eines Präventionsgebiets. Die Förderkulisse wird angepasst. Auch Tierhalter, die außerhalb des Präventionsgebietes liegen, können auf Antrag eine 100-prozentige Förderung von Herdenschutzmaßnahmen nach einem bestätigten Wolfsriss erhalten. Die Förderung beinhaltet sowohl die Anschaffung als auch den Arbeitsaufwand zum Aufstellen der Zäune sowie deren Unterhaltungskosten. Anders als bislang wird nicht mehr der Kaufpreis für einen Herdenschutzhund erstattet, sondern die Unterhaltungskosten, die pauschal jährlich gefördert werden.

BR/088/09/23 DS/765-00

Jagdabgabe

Nach § 22 LJG wird mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Die unteren Jagdbehörden bei den 24 Kreisverwaltungen und 12 Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte nehmen die Jagdabgabe von ca. 20.000 Jägerinnen und Jägern ein und führen diese an das Land ab. Das Land erhält das Aufkommen zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des LJG, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden. Bei der Jagdabgabe handelt es sich um eine sog. Sonderabgabe, mit der eine bestimmte Gruppe (hier: Jägerinnen und Jäger) über die allgemeine Steuerlast hinaus zur Finanzierung von Fördermaßnahmen herangezogen wird, die aus Sicht des Gesetzgebers im Interesse der Gruppe liegen.
Das Aufkommen aus der Jagdabgabe liegt in einer Größenordnung von 1,7 Mio. € pro Jahr (LT-Vorlage 18/2654). Maßgebliche Zuwendungsempfänger sind der Landesjagdverband sowie die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft.

BR 089/09/23 DS/765-00

Europäischer Kommunalwaldbesitzerverband (FECOF); Deutsche Sektion

Der politische Einfluss der EU auf den Wald und seine Bewirtschaftung nehmen stetig zu. Aktuelle Beispiele sind die EU-Biodiversitätsverordnung 2030, die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten sowie der Verordnungs-Entwurf zur Wiederherstellung der Natur.
Der Europäische Kommunalwaldbesitzerverband (FECOF), der im Jahr 1990 in Straßburg gegründet wurde, bemüht sich um Einflussnahme auf die EU-Vorschriften mit direktem Waldbezug. Die FECOF sucht den Kontakt zu entscheidenden europäischen Institutionen, ist auf der Arbeitsebene in den für die Waldbewirtschaftung relevanten Gremien vertreten und arbeitet eng mit anderen forstlichen Verbänden in Brüssel zusammen. Die Geschäftsstelle der FECOF ist beim GStB in Mainz ansässig.
Innerhalb des europäischen Verbandes besteht die Deutsche Sektion der FECOF, die von waldbesitzenden Gemeinden und Städten als fördernden Mitgliedern getragen wird. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt (lediglich) 113 €. Die Mitgliedsbeiträge der Deutschen Sektion dienen der Refinanzierung des Mitgliedsbeitrags in der FECOF Europa und als Verwaltungskostenzuschuss zur Koordination der nationalen Gruppe. Die fördernden Mitglieder werden regelmäßig über einen Newsletter informiert.
Der GStB bittet, die Arbeit der FECOF für den kommunalen Waldbesitz in Europa durch eine fördernde Mitgliedschaft in der Deutschen Sektion zu unterstützen!

Weitere Info: www.gstb-rlp.de/Fachorganisationen

BR 091/09/23 DS/866-00


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