BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" April 2026
Wolf; Folgen der Gesetzesänderung auf Bundesebene für Rheinland-Pfalz
Das Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) ist am 02.04.2026 in Kraft getreten. Das Gesetz hat einen veränderten Umgang mit dem Wolf zum Gegenstand (vgl. BR 005/01/26). Da das Jagdwesen unter die konkurrierende Gesetzgebung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG fällt, gilt die bundesrechtliche Regelung auch für Rheinland-Pfalz. Die Möglichkeit des Landes, vom geltenden Bundesjagdgesetz abzuweichen, ist gegeben.
Das rheinland-pfälzische Landesjagdgesetz vom 09.07.2025, welches zum 01.04.2027 in Kraft tritt, muss in jedem Fall angepasst werden. § 8 verweist auf die Vorschrift des § 45a BNatSchG, die mit dem Änderungsgesetz auf Bundesebene ersatzlos aufgehoben wurde. Auch zur Gewährleistung des Vollzugs sind Festlegungen im Landesrecht bezüglich der Zuständigkeiten erforderlich.
Der Bundestag fordert in seinem Beschluss vom 06.03.2026 (BRDrs. 117/26) die Bundesregierung auf, sich bei den Ländern für einen möglichst einheitlichen und zügigen Vollzug der im Bundesjagdgesetz neu geschaffenen Vorschriften zum Wolf einzusetzen. Mit den Ländern sollten gemeinsame Leitlinien für die Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne aufgestellt werden.
BR 036/04/26 DS/765-00
Fischereirechtliche Vorschriften; Umsetzung der Änderungen
Das Landesgesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 11.02.2026 (GVBl. S. 44), das am 19.02.2026 in Kraft getreten ist, entwickelt die Rechtsgrundlagen in maßgeblichen Punkten weiter. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen. Die nachgelagerte Rechtsverordnung liegt noch nicht vor. Das zuständige Ministerium hat angekündigt, dass es in absehbarer Zeit weitere fachliche Informationen geben wird.
Die unbefristet gültige Erteilung des Fischereischeins führt zu einer Trennung von Fischereischein und Fischereiabgabe. Die Fischereiabgabe wird künftig vom Land (obere Fischereibehörde) eingezogen. Eine Ausstellung der Fischereischeine in Papierform ist nach wie vor möglich, allerdings nunmehr ohne zeitliche Begrenzung. Die Gebühren für die Erteilung des (unbefristet gültigen) Fischereischeins in Rheinland-Pfalz richten sich bis auf Weiteres nach § 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Ziffer 1.5.4 des Anhangs des Besonderen Gebührenverzeichnisses Fischerei.
Fischereischeine anderer Bundesländer werden ebenso anerkannt wie Fischerprüfungen anderer Bundesländer. Im Falle eines Wohnsitzwechsels nach Rheinland-Pfalz (Hauptwohnsitz) behält der Fischereischein eines anderen Bundeslandes seine Gültigkeit bis zum Ablauf der Dauer. Bezüglich der Anerkennung der Fischereischeine anderer Staaten bleiben die bislang anerkannten Fischereischeine, insbesondere polnische Fischereischeine, wie bisher anerkannt bzw. werden anerkannt.
BR 037/04/26 DS/766-00
Fischereipachtvertrag
Bei einem Fischereipachtvertrag beträgt die Mindestpachtzeit nach § 16 Abs. 1 Landesfischereigesetz 12 Jahre. Durch die Gesetzesänderung vom 11.02.2026 wird ergänzt, dass die Mindestpachtzeit nicht für Unterpachtverträge sowie für Verlängerungen von Pachtverträgen gilt. Unterpachtverträge werden in der Regel für eine kürzere Laufzeit als Pachtverträge abgeschlossen. Eine Verlängerung von Fischereipachtverträgen sah das Landesfischereigesetz bislang nicht vor. Selbst bei unveränderten Vertragsparteien und unveränderten Vertragsinhalten handelte es sich rechtlich um einen neuen Pachtvertrag mit entsprechender Mindestpachtzeit. Insoweit wird mit der Gesetzesänderung die Möglichkeit der Verlängerung neu eingeführt und von der Mindestpachtzeit ausgenommen.
Nach § 65 Abs. 1 Landesfischereigesetz gelten die vor dem 19.02.2026 rechtswirksam geschlossenen Fischereipachtverträge bis zum Ende ihrer vertraglichen Laufzeit weiter. Ihre Verlängerung ist allerdings ausgeschlossen. Mit dieser Übergangsregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Pachtverträge sukzessive an das nunmehr geltende Recht angepasst werden. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass sich neue maßgebliche Vorschriften (wie über Fischereischeine und die Entrichtung der Fischereiabgabe) auch an die Pächter laufender Verträge richten.
BR 038/04/26 DS/766-00
Verkehrssicherungspflicht entlang von Bahnlinien; Waldbesitzende
Der GStB hat mit Schreiben vom 22.01.2026 den Bundesverkehrsminister um Unterstützung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzenden entlang von Bahnlinien gebeten (vgl. BR 018/02/26). Im Antwortschreiben vom 23.02.2026 wird ausgeführt:
„Verkehrssicherungspflichtig für die auf dem Grundstück befindlichen Bäume ist die Gemeinde als Grundstückseigentümerin. Die Durchführung der Bauminspektionen auf Drittgrund erfolgt seitens der DB AG aus eigenen Sicherheitsinteressen. Zuständigkeiten oder haftungsrechtliche Verantwortlichkeiten werden dadurch nicht begründet oder verlagert. Die DG AG bietet an, sämtliche erforderlichen betrieblichen Maßnahmen zu übernehmen. Dies umfasst insbesondere Streckensperrungen, Sicherungsmaßnahmen, die Erstellung von Betriebs- und Bau-Anordnungen, Abschaltungen sowie bei Bedarf auch die Organisation von Schienenersatzverkehr. … Die Verantwortung für die Durchführung der Baumfällungen sowie für die Einhaltung etwaiger naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzauflagen liegt jedoch beim jeweiligen Grundstückseigentümer. Haftungsrechtlich verantwortlich bleibt stets der jeweilige Verkehrssicherungspflichtige.“
Die vom GStB vorgeschlagene Möglichkeit der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität wird als nicht möglich angesehen. Das Sondervermögen sei ausschließlich auf zusätzliche Investitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität ausgerichtet und könne nicht für laufende Unterhaltungspflichten oder individuelle privatrechtliche Sicherungspflichten verwendet werden.
BR 041/04/26 DS/866-00
Jagdgenossenschaft; Klagebefugnis gegen Wegeplan
Das VG Stade stellt mit Urteil vom 20.08.2025, Az.: 1 A 1066/22, fest, dass eine Jagdgenossenschaft gegen einen Wegeplan nach § 37 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung klagebefugt ist. Nach der gesetzlichen Regelung obliegt es den Gemeinden, Grundflächen in der freien Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen zu bestimmen. Nach Auffassung des VG Stade ist die Vorschrift auch dafür bestimmt, das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft zu schützen.
Der Jagdgenossenschaft steht als Inhaberin des Jagdausübungsrechts eine durch Art. 14 GG geschützte subjektive Rechtsposition zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft „gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Jagdgenossen ist, welches erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt“. Als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft selbst zusteht, genießt das Jagdausübungsrecht damit den Schutz des Art. 14 GG. Jagdgenossenschaften sind befugt, sich gegen Vorhaben zu wenden, die das Jagdaus4 übungsrecht möglicherweise beeinträchtigen.
BR 043/04/26 DS/765-22