BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" August 2026

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" August 2026 

  • Landesjagdgesetz; Erarbeitung der nachgelagerten Rechtsvorschriften; Sachstand

    Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 10.07.2026 über den Sachstand bezüglich Landesjagdgesetz und nachgelagerter Rechtsvorschriften informiert. Das neue LJG vom 09.07.2025 soll vor dem Hintergrund der BJagdG-Regelungen zum Wolf angepasst und diesbezüglich um landesspezifisch wichtige Aspekte ergänzt werden. Ferner werden, wie in der Koalitionsvereinbarung festgelegt, „einzelne entscheidende und praxisrelevante Gesetzesänderungen“ vorgenommen.

    Das Gesetz soll planmäßig zum 01.04.2027 in Kraft treten und zu diesem Zeitpunkt sollen auch die nachgelagerten Rechtsvorschriften (LJVO, VV, Mustersatzungen) fertiggestellt sein. Auf den ursprünglich vorgesehenen Beteiligungsprozess mit Fach-Workshops wird aus Zeitgründen verzichtet. Das übliche Beteiligungsverfahren nach GGO ist für September 2026 vorgesehen.

    BR 080/08/26 DS/765-00

  • Landesfischereigesetz; Fischereischein und Fischereiabgabe; Übergangslösungen

    Das Landesgesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 11.02.2026 (GVBl. S. 44) ist am 17.02.2026 in Kraft getreten. Nunmehr räumt das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten mit Schreiben vom 16.07.2026 ein, dass die Umsetzung der veränderten Rechtsvorschriften Übergangslösungen erfordert. Die Gesetzesänderung hat in erster Linie die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen zum Gegenstand. Der GStB mahnte bereits im Vorfeld und dann mit Schreiben vom 12.03.2026 Klärungsbedarf an. Umsetzungshinweise (mit Zeitplan) seien dringend erforderlich.

    Die Gemeinde- und Stadtverwaltungen nehmen die Fischereiabgabe vorübergehend, d. h. bis Ende dieses Jahres, für das Land im Wege der Amtshilfe weiterhin entgegen. Danach wird die Fischereiabgabe von der oberen Fischereibehörde in digitaler Form eingezogen, also wie in der gesetzlichen Neuregelung bestimmt.

    Ferner hat das Ministerium als Anlagen zu seinem Schreiben Muster für den Fischereischein, den Sonderfischereischein sowie den Gäste- und Besucherfischereischein veröffentlicht, die vorläufig Verwendung finden sollen. Die bisherigen Muster werden mit Aufklebern verändert oder auch handschriftlich unter Streichung überholter Passagen inkl. Dienstsiegel.

    Weitere Info: GStB-N. Nr. 0218/2026

    BR 084/08/26 DS/766-00

  • Gemeindewald; Verstreuen der Asche Verstorbener

    Ein „genehmigtes Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen“ gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 BestG ist grundsätzlich auf jedes Grundstück anwendbar, also auch auf Gemeindewaldflächen, sofern die Voraussetzungen nach BestG vorliegen. § 3 BestGDVO ist zu beachten.  Es bedarf grundsätzlich keiner behördlichen Genehmigung, sondern nur der Zustimmung der Gemeinde als Waldeigentümer. Die Nutzung des Grundstücks darf nicht gegen Entgelt erfolgen. Öffentlich zugängliche Grundstücke, auf denen die Asche verstorbener Personen ausgebracht werden darf, müssen vor Ort so gekennzeichnet sein, dass dies für jedermann erkennbar ist. Die Ausbringung der Asche erfolgt durch einen Bestatter, der die GPS-Daten dokumentiert.

    Nach § 6 Abs. 2 BestG gilt eine Ruhezeit von fünf Jahren, innerhalb welcher die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden darf. Die reguläre Waldpflege bleibt weiterhin möglich, sofern die Beisetzungsbereiche nicht beeinträchtigt werden. Schwere Bodeneingriffe, Wegebau, Rodungen oder ähnliche Maßnahmen, die die Totenruhe stören könnten, sind im Bereich der Beisetzungsflächen ausgeschlossen.

    Voraussetzungen aller neuen Bestattungsformen sind, dass die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und durch eine schriftliche Verfügung eine neue Bestattungsform bestimmt und eine Person für die Totenfürsorge benannt hat.

    Aus Sicht des GStB sollten Interessierte vorrangig auf die Möglichkeiten einer Waldbestattung in einem Bestattungswald verwiesen werden.

    BR 085/08/26 DS/866-00

  • Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage Baden-Württemberg; BGH

    Der BGH hat mit Urteil vom 28.07.2026, Az.: KZR 11/24-Rundholz BW, das Urteil des OLG Stuttgart vom 15.08.2024 aufgehoben, in dem das Land Baden-Württemberg wegen des sog. Rundholz-Kartells dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden ist. Das Verfahren wird an das OLG zurückverwiesen.

    Nach Feststellung des BGH durfte das OLG Stuttgart ohne weitere Feststellungen nicht von einer bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung ausgehen. Insbesondere fehlt es für den gesamten Zeitraum an hinreichenden Feststellungen zum Inhalt und Ausmaß der konkreten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Forstbehörden und den kommunalen Waldbesitzern sowie zum wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie standen. Der bislang festgestellte Sachverhalt bietet darüber hinaus keine ausreichende Grundlage für die Annahme des OLG, die Mitarbeiter der Landesforstverwaltung hätten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Dies wird, so der BGH, das OLG Stuttgart erneut zu prüfen haben.

    Auch die Klage auf Kartellschadensersatz gegen das Land Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2020 ist zwischenzeitlich beim BGH anhängig. Sowohl das beklagte Land als auch die Klägerin nutzen die Möglichkeit der Revision, die seitens des OLG Koblenz mit Urteil vom 19.02.2026 unbeschränkt zugelassen ist.

    BR 086/08/26 DS/866-42

  • Beseitigung von „wildem Müll“ auf frei zugänglichem Waldgrundstück

    Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 28.04.2026, Az.: 10 C 7.24, entschieden.

    Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, begehrte von dem beklagten Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall auf ihrem Grundstück. Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem BWaldG.

    Die Klägerin war nach dem Urteil des BVerwG mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet. Vielmehr oblag diese Aufgabe dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt abgelagerter Abfälle.

    BR 087/08/26 DS/866-00

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