BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2026

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2026 

  • Verkehrssicherungspflicht im Wald; Änderung des Bundeswaldgesetzes

    Mit dem Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz, das im Juni 2026 als Referentenentwurf vorgelegt wurde, sollen in mehreren Bundesgesetzen Ausnahme- und Sonderregelungen bezüglich der Bundeswehr eingeführt werden. Im Bundeswaldgesetz wird dabei die Gelegenheit genutzt, auch eine Klarstellung in § 14 BWaldG „Betreten des Waldes“ vorzunehmen, die im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht hohe Aktualität besitzt (vgl. BR 091/09/25, 060/06/26).

    Das BWaldG regelt, dass das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist und dies insbesondere für waldtypische Gefahren gilt. Ergänzt werden soll der Satz: „Dem Betreten steht gleich das Verweilen an im Wald befindlichen einfachen Einrichtungen, insbesondere Sitzgelegenheiten und Informationstafeln.“ Auf diesem Wege würde klargestellt, dass an typischen Erholungseinrichtungen keine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzenden für waldtypische Gefahren besteht.

    Der Deutsche Forstwirtschaftsrat regt in seiner Stellungnahme eine weitere Ergänzung an, die speziell auf organisierte Veranstaltungen im Wald (z. B. Volkswandertage, Angebote zur Gesundheitsförderung) abhebt. Danach wären waldtypische Gefahren unabhängig von Anlass, Ort und Umständen des Waldbesuchs ausnahmsweise auf eigene Gefahr hinzunehmen. Eine Haftung Dritter wäre diesbezüglich ausgeschlossen.

    BR 069/07/26 DS/866-00

  • Jagdnutzung; Eigenbewirtschaftung über privaten Dienstleister

    Eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 19/191) hat „externe Jagdmanagementmodelle in kommunalen Eigenjagdbezirken“ zum Gegenstand. Es handelt sich dabei um eine relativ neue Form der Eigenbewirtschaftung (als Alternative zur Jagdverpachtung), die über ein privates Dienstleistungsunternehmen angeboten wird. Eine professionelle Jagdausübung soll vor allem dazu dienen, Wald und Wild in Einklang zu bringen.

    In kommunalen Eigenjagdbezirken der Ortsgemeinden Gondershausen, Malborn, Neunkirchen und Wilgartswiesen wird dieses Modell der Wahrnehmung des Jagdrechts derzeit praktiziert. Für die Beauftragung externer Jagdmanagementanbieter gelten neben den allgemeinen Regelungen (u. a. des Kommunalrechts, des Vertragsrechts, des Vergaberechts) die jagdrechtlichen Vorschriften. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage wird auf die kommunale Selbstverwaltung abgehoben. Es ist Obliegenheit der Kommune, nach Lage des Einzelfalls darüber zu entscheiden, welches Jagdmanagementmodell sie für das geeignetste hält, um die gesetzlich vorgeschriebenen Ziele zu erreichen.

    BR 070/07/26 DS/765-00

  • Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS; Überarbeitung

    Das Bundesumweltministerium hat im Juni 2026 den Entwurf einer überarbeiteten Fassung der Förderrichtlinie „Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS“ vorgelegt. Inhaltlicher Schwerpunkt der Überarbeitung ist die Fokussierung der potenziellen Förderkulisse auf Waldflächen innerhalb von NATURA 2000-Gebieten. Förderziel ist die Schaffung zusätzlicher Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen. Der Entwurf der Förderrichtlinie ist aus Sicht des GStB insbesondere hinsichtlich des hohen Verwaltungs- und Kontrollaufwands sowie anspruchsvoller Zielwerte kritisch zu hinterfragen.

    Die Förderkriterien des Fördermoduls A gehen deutlich über bestehende gesetzliche Vorgaben und forstliche Zertifizierungsstandards hinaus. Sie sind kumulativ zu erfüllen. Die Förderkriterien beziehen sich auf Habitatbäume, Totholz, Gehölzarten, Verjüngung, Neophyten, Bodenschutz sowie Fremdstoffe. Die Verpflichtungen gelten grundsätzlich für zehn Jahre. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich anhand der Fläche.

    Fördermodul B sieht einen Nutzungsverzicht in alten Laubwäldern für 20 Jahre vor. Die Förderhöhe wird individuell anhand einer Berechnungstabelle ermittelt.

    BR 073/07/26 DS/866-00

  • Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Stiftung

    Das VG Oldenburg stellt mit Urteil vom 22.06.2026, Az.: 1 A 3430/23, fest, dass juristische Personen die Jagdausübung auf ihrem Grundeigentum nicht aus ethischen Gründen im Sinne des § 6a BJagdG ablehnen können. Die Beschränkung auf natürliche Personen ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm und ist mit der Rechtsprechung des BVerwG sowie des EGMR vereinbar. Ethische Gründe erfordern feste (persönliche) Überzeugungen, die einer Stiftung als solche nicht möglich sind. Im vorliegenden Sachverhalt hatte eine rechtsfähig anerkannte Stiftung bürgerlichen Rechts Klage erhoben.

    Der Ausschluss juristischer Personen des Privatrechts war bereits im damaligen Gesetzgebungsverfahren umstritten. Speziell Natur- und Tierschutzverbände sowie die von ihnen getragenen Stiftungen fühlten sich in ihren Rechten als Eigentümer von Grundflächen in gemeinschaftlichen Jagdbezirken eingeschränkt. Das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2018) hat unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

    BR 074/07/26 DS/765-22

  • Rückbau einer Teichanlage samt Fischerhütte

    Das VG Trier hat mit Urteil vom 23.02.2026, Az.: 9 K 6671/25.TR, entschieden, dass eine illegal errichtete Teichanlage samt Fischerhütte im Naturpark Saar-Hunsrück zurückgebaut werden muss. Die Klage gegen zwei wasser- und naturschutzrechtliche sowie bauaufsichtliche Anordnungen der Kreisverwaltung Trier-Saarburg werden abgewiesen.

    Nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes kann die zuständige Behörde im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen und, sofern nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Im vorliegenden Sachverhalt wurden – ohne die insoweit erforderliche Genehmigung – die Fischteiche, die Steganlage, die Wegebefestigungen, die Laternenmasten, die Zaunanlage sowie die Hütte nebst Terrassenüberdachung errichtet. Dadurch ist nach Auffassung des VG Trier die Gestalt der Grundfläche verändert worden, was das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, da sich die Anlagen als störender Fremdkörper darstellen. Das bloße Interesse an der Nutzbarmachung des Geländes zur Fischerei stellt keinen zu beachtenden und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegenden privaten Belang dar.

    BR 079/07/26 DS/766-00 

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