BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Juni 2026

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Juni 2026 

  • Landeswaldgesetz; Organisierte Veranstaltungen; FAQ

    Nach § 22 Landeswaldgesetz ist die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden zulässig. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen um die Verkehrssicherungspflicht bei organisierten Veranstaltungen im Wald hat das zuständige Ministerium seine diesbezüglichen FAQ im Mai 2026 überarbeitet.

    Um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beheben, hält das Ministerium eine Klarstellung vorzugsweise im Bundeswaldgesetz für erforderlich, aus der hervorgeht, dass jegliches Betreten des Waldes unabhängig von Ort und Anlass auf eigene Gefahr erfolgt. Alternativ könnte auch explizit ergänzt werden, dass Teilnehmer von organisierten Veranstaltungen oder Besucher von Infrastruktureinrichtungen im Wald waldtypische Gefahren auf eigenes Risiko hinzunehmen haben. Damit wäre nicht (wie bisher) nur der in eigener Verantwortung erfolgende Waldbesuch zum Zwecke der persönlichen Erholung, sondern auch ein Betreten im Rahmen von organisierten Veranstaltungen rechtssicher geregelt. Etwaige Schäden infolge waldtypischer Gefahren wären auf eigenes Risiko zu tragen, ohne dass die Haftung den Veranstaltern oder den Waldbesitzenden auferlegt werden könnte.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0155/2026

    BR 060/06/26 DS/866-00

  • Wolf; Vollzugshinweise zu den Gesetzesänderungen auf Bundesebene

    Die Gesetzesänderungen auf Bundesebene zum Umgang mit dem Wolf (vgl. BR 036/04/26) gelten auch in Rheinland-Pfalz. Das zuständige Ministerium hat mit Schreiben vom 06.05.2026 an die unteren Jagdbehörden und an die Forstämter Vollzugshinweise zur Auslegung und Anwendung veröffentlicht, die bis zum Zeitpunkt einer Gesetzesänderung auf Landesebene Anwendung finden. Nach den Festlegungen des Bundesgesetzgebers sind die unteren Jagdbehörden für die im Zusammenhang mit dem Wolf stehenden Aufgaben zuständig.

    Die Aufstellung von Managementplänen für einzelne Landkreise, wie sie nach den Regelungen im BJagdG grundsätzlich möglich wäre, wird als weder notwendig noch sachgerecht bezeichnet. Hiervon wird in den Vollzugshinweisen ausdrücklich abgeraten. Für die Erlegung von „Problemwölfen“ wird als Freigabefläche der betroffene Jagdbezirk und die angrenzenden Jagdbezirke empfohlen. Die Dauer der Freigabe von sechs Wochen erscheint sachgerecht. Von der Möglichkeit, Weidegebiete auszuweisen, sollte zum jetzigen Zeitpunkt kein Gebrauch gemacht werden. Ferner trifft das Ministerium Vorgaben zum zumutbaren Herdenschutz nach § 22d Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BJagdG.

    Weitere Info: www.gstbrp.de, Schwerpunkt Jagdrecht/Aktuelles

    BR 062/06/26 DS/765-00

  • Wolf; Erlegung von „Problemwölfen“

    Ist ein Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, so ist gem. § 22d Abs. 3 Satz 2 BJagdG zur Abwendung von Schäden die Jagd auf den Wolf auch ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Die erforderliche Voraussetzung, nämlich dass ein Wolfsriss vorliegt, der trotz geeigneter Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist, wird von einem Sachverständigen für Wolfsrisse (in Rheinland-Pfalz: Koordinierungszentrum Luchs und Wolf, KLUWO) festgestellt. Dies erfolgt auf Basis objektiv belegbarer Fakten. Die Feststellung hat amtlichen Charakter, denn sie löst die Rechtsfolge aus, dass in der betreffenden Region ein oder mehrere Wölfe bejagt und erledigt werden dürfen. Die Erledigung eines ganzen Rudels ist durch die Regelung nicht gedeckt. § 22d Abs. 3 Satz 3 stellt klar, dass die Jagd nur in dem konkret geregelten räumlichen und zeitlichen Bezug zum jeweiligen Rissgeschehen eröffnet wird. Die Bundesregelung sieht einen Radius von nicht mehr als 20 Kilometer um den festgestellten Schadensort und einen Zeitraum nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden vor. Die Freigabe zur Erlegung endet ohne weitere Veranlassung, sobald ein Wolf erlegt ist. Wenn ein weiterer, neuer Riss auftritt, kann ggf. ein weiterer Wolf erlegt werden.

    BR 063/06/26 DS/765-00

  • Naturschutzgebiet; Verkündung der Rechtsverordnung; Entschädigungsansprüche

    Das OVG Rheinland-Pfalz stellt mit Urteil vom 17.11.2025, Az.: 1 C 10569/24.OVG, fest, dass die Verkündung einer Rechtsverordnung im rheinland-pfälzischen Staatsanzeiger nicht deshalb rechtlichen Zweifeln unterliegt, weil die zum Bestandteil der Rechtsnorm erklärte topografische Karte aus drucktechnischen Gründen in verkleinerter Form veröffentlicht worden ist, sofern die rechtserheblichen Aussagen der abgedruckten Kartendarstellung erkennbar bleiben. Ferner stellt das OVG in seiner Entscheidung klar, dass Entschädigungsansprüche in einem eigenständigen Verfahren geprüft und entschieden werden. Sie stehen damit rechtlich neben der Abwägungsentscheidung über die Unterschutzstellung. Es ist nicht erforderlich, mögliche Entschädigungsfolgen bereits im Normsetzungsverfahren im Einzelnen zu untersuchen.

    BR 066/06/26 DS/866-00

  • Deutsche Waldtage 2026

    Zwei Forstarbeiter stehen an einem Baum im Wald. Darüber ein Hinweis auf die Deutschen Waldtage 2026.

    Weitere Info: www.fnr.de

    BR 067/06/26 DS/866-00

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