BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2026
EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“; Umsetzung zum 30.12.2026
Die lange umstrittene EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“ (EUDR) findet ab 30.12.2026 Anwendung. Damit gelten neue Anforderungen bei der Vermarktung von Holz, die auch den Kommunalwald betreffen. Waldbesitzende müssen sicherstellen und nachweisen, dass Holz und Holzprodukte, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt bzw. aus der EU ausgeführt werden, nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden. Für Kleinst- und Kleinunternehmen der Primärproduktion, zu denen fast alle kommunalen Waldbesitzenden in Rheinland-Pfalz gehören dürften, ist im Jahr 2025 durch Änderung der EUDR ein vereinfachtes Verfahren eingeführt worden. Grundsätzlich muss nicht für jede Holzvermarktung eine neue vollständige Sorgfaltserklärung abgegeben werden. Die vereinfachte Erklärung wird einmalig abgegeben und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert. Eine Geolokalisierung der Flächen, auf denen das Holz erzeugt wurde, ist nicht erforderlich.
Maßgeblich für die Einordnung als Kleinst- und Klein-Primärerzeuger sind drei Schwellenwerte: Eine Bilanzsumme von höchstens 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse von höchstens 15 Mio. € sowie durchschnittlich höchstens 50 Beschäftigte. Entscheidend ist dabei, dass mindestens zwei dieser drei Werte eingehalten werden. Die Angaben beziehen sich nur auf den kommunalen Forstbetrieb, nicht auf sonstige Verwaltungs- / Betriebszweige.
Werden die Schwellenwerte überschritten, ist eine reguläre Sorgfaltserklärung zu erstellen und zu übermitteln. Diese ist deutlich aufwändiger und erfordert u. a. die Geolokalisierung der Flächen.
Weitere Info: GStB-N. Nr. 0307/2026
BR 109/11/26 DS/866-00
EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“; Dienstleistungsangebot von Landesforsten
Landesforsten bietet den kommunalen (und privaten) Waldbesitzenden auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages und einer entsprechenden Bevollmächtigung an, die technische Erstellung und Übermittlung der jeweils erforderlichen Sorgfaltserklärung im Namen des Waldbesitzenden zu übernehmen. Das Angebot ist nicht davon abhängig, ob mit Landesforsten ein Geschäftsbesorgungsvertrag besteht oder durch wen die Revierleitung wahrgenommen wird. Es handelt sich um ein freiwilliges Dienstleistungsangebot, das über die Zentralstelle der Forstverwaltung abgewickelt wird. Die Forstämter beraten und unterstützen die Waldbesitzenden. Die Verantwortung für die Richtigkeit der vom Waldbesitzenden bereitgestellten Informationen und für die materielle Einhaltung der EUDR verbleibt beim Waldbesitzenden.
Die Leistung von Landesforsten umfasst für Kleinst- und Klein-Primärerzeuger insbesondere die Erstellung der vereinfachten Erklärung auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, die Übermittlung an das EUDR-Informationssystem sowie die Weitergabe der automatisch erzeugten Identifikationsnummer und einer Kopie der Erklärung an den Auftraggeber. Bei Waldbesitzenden, die ihr Holz über eine kommunale Holzvermarktungsorganisation vermarkten, werden die erforderlichen Informationen aus der Erklärung unmittelbar an die zuständige KHVO übermittelt. Angaben zu den relevanten Holzmengen und Baumarten ergeben sich im Regelfall aus der digitalen Forsteinrichtung, die bei Landesforsten vorliegt. Für die vereinfachte Erklärung ist eine einheitliche, gegenüber der regulären Sorgfaltserklärung niedrigere Pauschalvergütung in Höhe von 40 € (netto) vorgesehen.
Der GStB empfiehlt seinen Mitgliedern, das Dienstleistungsangebot von Landesforsten in Anspruch zu nehmen. Ein gesonderter Gemeinderatsbeschluss ist diesbezüglich nicht erforderlich. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die erforderlichen Erklärungen eigenständig über das EUDR-Informationssystem abzugeben oder einen anderen geeigneten Dienstleister damit zu beauftragen.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0307/2026
BR 110/11/26 DS/866-00
Organisierte Veranstaltungen im Wald; Online-Kurs zur Verkehrssicherungspflicht
Landesforsten unterstützt Veranstalter von organisierten Veranstaltungen im Wald mit einem Online-Kurs „Verkehrssicherung“. Hier erfahren die Veranstalter alles Wissenswerte zur Verkehrssicherungspflicht im Wald und werden sensibilisiert für verkehrssicherungsrelevante Situationen, die bei der Durchführung von Veranstaltungen im Wald relevant sein können. Der Online-Kurs „Verkehrssicherung“ steht im digitalen Lern-Management-System (LMS) zur Verfügung (über Infothek und Gastzugang, ohne Einloggen und Anmelden).
Die zuständigen Forstämter bieten Beratungen zu organisierten Veranstaltungen an und informieren über ggf. notwendige Genehmigungen und Gestattungen.
Weitere Info: https://lms.wald.rlp.de
BR 113/11/26 DS/866-00
Landesjagdgesetz; Besonderes Gebührenverzeichnis Jagd
Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten hat im Oktober 2026 den Entwurf einer Neufassung des Besonderen Gebührenverzeichnisses Jagd vorgelegt. Die Landesverordnung soll zum 01.04.2027, also mit den jagdrechtlichen Neuregelungen, in Kraft treten. Neue Gebührentatbestände werden aufgenommen, nicht mehr benötigte gestrichen sowie Begrifflichkeiten verändert.
Da das Besondere Gebührenverzeichnis letztmals im Jahr 2013 angepasst wurde, kommt es zu einer deutlichen Erhöhung der Gebühren-sätze auf Grundlage der Richtwerte des Finanzministeriums um insgesamt 81,81 %. Sowohl bei Festbeträgen als auch bei Rahmenbeträgen wird der bisherige Gebührenbetrag mit dem Faktor 1,818 multipliziert. Beispielsweise ist beim Vorverfahren in Wildschadenssachen die Ablehnung der Durchführung künftig mit Gebühren von 54,50 bis 82,00 € (bislang: 30 bis 45 €) belegt. Für die Niederschrift über die gütliche Einigung oder den Entscheid im Feststellungsverfahren beträgt die vorgesehene Gebühr 82 bis 409 € (bislang 45 bis 225 €). Auslagen sind gesondert zu erstatten.
BR 114/11/26 765-00
Jagdgenossenschaft; Auskunftsanspruch des Jagdgenossen
Das OVG Rheinland-Pfalz stellt mit Beschluss vom 28.09.2026, Az.: 8 A 10908/26.OVG (Nichtzulassung der Berufung zu VG Koblenz, Urteil vom 02.06.2026, Az.: 1 K 1360/25.KO), fest, dass Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs des Jagdgenossen davon abhängen, welche Daten zur effektiven Überprüfung einer entsprechenden Anspruchsvoraussetzung notwendig sind. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht nur insoweit, wie ein konkretes materielles Recht oder ein konkreter materieller Anspruch geltend gemacht wird.
Ein umfassender und unbestimmter Anspruch auf Akteneinsicht allein aufgrund der Stellung als Jagdgenosse besteht nicht. Die Besonderheit, dass der Eigentümer eines Grundstücks kraft Gesetzes Mitglied der Jagdgenossenschaft ist, wird durch die geregelten Rechte im Jagdgesetz abschließend abgebildet. Jeder Jagdgenosse kann seine Mitgliedsrechte ausüben und damit Einfluss auf die Arbeit der Jagdgenossenschaft nehmen.
Das OVG Rheinland-Pfalz nimmt inhaltlich Bezug auf den Beschluss des BVerwG vom 27.06.2013, Az.: 3 C 20/12.
BR 115/11/26 DS/765-22
Wolf; Bejagung im Rahmen eines revierübergreifenden Managementplans
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof setzt sich mit Beschluss vom 28.09.2026, Az.: 8 B 2289/26, mit der Frage auseinander, ob ein revierübergreifender Managementplan die Vereinbarkeit der Bejagung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf gewährleistet. Danach ist die zuständige Jagdbehörde berechtigt zur Beurteilung des fachlichen Tatbestandsmerkmals „günstiger Erhaltungszustand der Tierart Wolf“ im Sinne von § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG maßgeblich auf den nach Art. 17 FFH-Richtlinie beim Bundesamt für Naturschutz zusammengestellten und an die Europäische Kommission übermittelten nationalen FFH-Bericht 2025 abzustellen. Die gerichtliche Kontrolle des FFH-Berichts ist diesbezüglich auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung beschränkt, da es sich um eine komplexe naturschutzfachliche Prognose- und Bewertungsentscheidung handelt und normkonkretisierende Maßstäbe oder ein allgemein anerkannter fachwissenschaftlicher Erkenntnisstand nicht existieren. Der Behörde kommt bei der Ausgestaltung eines Managementplans nach § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG auf Rechtsfolgenseite ein fachwissenschaftlicher und planerischer Gestaltungs- und Prognosespielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit zu.
BR 116/11/26 DS/765-00