BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2026

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2026 

  • Landesjagdverordnung; Jagdzeit auf Rehwild

    Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 01.09.2026 den Entwurf einer Landesjagdverordnung vorgelegt. Die Jagdzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) beginnt danach unverändert am 1. Mai. Bedauerlicherweise sieht der Entwurf keine Vorverlegung auf den 1. April vor. Die Thematik ist seit Jahren von hoher Praxisrelevanz. Dem Vernehmen nach muss die obere Jagdbehörde derzeit jährlich ca. 500 Anträge gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG auf Verkürzung der Schonzeit bearbeiten. Diese werden weit überwiegend von privaten Jagdpächtern gestellt und verteilen sich über das ganze Land. Die Anträge werden insbesondere mit dem merklich früheren Vegetationsbeginn, mit dem notwendigen Aufbau klimaangepasster Mischwälder sowie mit der Vermeidung von Schäden in den Weinbergen begründet.

    Das Frühjahr ist die effektivste Jagdzeit für die Einzeljagd auf Rehwild, da Aktivität und Beobachtbarkeit am höchsten sind. Die Vorverlegung der Jagdzeit für Schmalrehe und Böcke auf den 1. April kann eine deutliche Erleichterung der Jagdausübung und der Abschusserfüllung bedeuten. Niemand zwingt Jagdausübungsberechtigte von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Diejenigen aber, die aus guten Gründen unter den örtlichen Revierverhältnissen die Chancen der Apriljagd nutzen wollen, werden nicht mehr daran gehindert. Der erhebliche bürokratische Aufwand bei der oberen Jagdbehörde durch hunderte von Einzelanträgen auf Ausnahmegenehmigung könnte entfallen.

    BR 100/10/26 DS/765-00

  • Landesjagdgesetz; Anfertigung forstbehördlicher Stellungnahmen; Weiserflächen

    Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 01.09.2026 den Entwurf einer Landesverordnung zur Regelung der Anfertigung forstbehördlicher Stellungnahmen sowie zur Durchführung der §§ 23 und 37 LJG in das Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gegeben. 

    Auf Ebene einer Landesverordnung werden die grundlegenden Vorgaben und Verfahrensschritte für die forstbehördliche Stellungnahme festgelegt und neue Vorgaben zur transparenten Ausgestaltung sowie zur Qualitätssicherung formuliert. Unter anderem hat die zuständige untere Forstbehörde den Zeitraum, in dem die Erhebung durchgeführt wird, dem Eigenjagdbesitzer oder dem Vorstand der Jagdgenossenschaft sowie dem Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und diese zu einem Termin einzuladen. Eine Verwaltungsvorschrift soll die näheren Details regeln.

    Weiserflächen, die bei erheblicher Gefährdung vorgeschrieben sind, stellen paarweise angelegte Vergleichsflächen dar, die eine Dokumentation der Waldverjüngung und Waldentwicklung mit und ohne den Einfluss von Schalenwild ermöglichen. Erforderlich ist die Anlage eines Weiserflächenpaars in einem Jagdbezirk mit einer Waldfläche von bis zu 100 Hektar, je weitere angefangene 100 Hektar Waldfläche ist ein weiteres Weiserflächenpaar anzulegen. 

    BR 101/10/26 DS/765-00

  • Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“; Mittelaufstockung

    Die Fördermittel für das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ werden ab Januar 2027 um mehr als 50 Mio. € auf 200 Mio. € aufgestockt. Kommunale und private Waldbesitzende können ab 01.10.2026 wieder Erstanträge für eine Förderung ab dem 01.01.2027 bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) stellen. Das Programm unterstützt Waldbesitzende bei der Anpassung ihrer Wälder an den Klimawandel und wird seit dem Jahr 2024 aus dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) finanziert. 

    In Rheinland-Pfalz wird das Förderprogramm des Bundes stark nachgefragt. Bei einer geförderten Fläche von über 390.000 Hektar liegen die gewährten Fördermittel bei über 35 Mio. € pro Jahr. Vorort-Kontrollen unabhängiger Zertifizierungsunternehmen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, zeigen allerdings, dass die Förderziele infolge überhöhter Schalenwildbestände teilweise nicht erreicht werden und insoweit die Rückforderung gewährter Fördermittel droht. 

    BR 102/10/26 DS/866-00

  • Forstorganisation im Jahr 2026

    In Rheinland-Pfalz bestehen 411 Forstreviere (Stand: 31.12.2025). In 287 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 21 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 124 Forstreviere (Vorjahr: 120 Forstreviere) werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.

    Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 266 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt bei 1.708 Hektar redu-zierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.688 Hektar). In den Forstämtern, in denen Technische Produktionsleiter-Assistenten (TPA) im Revierdienst zum Einsatz kommen, beträgt die durchschnittliche Reviergröße bei staatlicher Revierleitung 1.747 Hektar reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.732 Hektar).

    Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 117.738 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftli-cher Revierleitung beträgt 950 Hektar reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 985 Hektar).

    BR 105/10/26 DS/866-00

  • EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur; Initiative der „B-Länder“

    Die Durchführung der EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) schreitet in Deutschland unter Federführung des Bundesumweltministeriums voran. In Kürze soll der Entwurf eines Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP-Entwurf) an die Europäische Kommission übermittelt werden. In diesem Plan wird u. a. der Rahmen dafür abgesteckt, in welchem Flächenumfang Lebensraumtypen in den Jahren bis 2050 wiederherzustellen sind. 

    Die sog. „B-Länder“, in denen die CDU oder CSU den Regierungschef stellt (also auch Rheinland-Pfalz), erklären in einem gemeinsamen Schreiben vom 02.09.2026 an den Bundesumweltminister, dass der vorgesehene Umfang wiederherzustellender Flächen nicht umsetzbar ist und einer Abschichtung bedarf. 

    Gefordert wird zum einen die Herausnahme von Lebensraumtyp-Flächen ohne Wiederherstellungschance. Dabei handelt es sich um klimabedingt langfristig nicht überlebensfähige Lebensraumtyp-Flächen. Die W-VO verwehrt die rechtzeitige und flächenwirksame Einbringung neuer, klimatauglicher Baumarten und damit die effektive Klimaanpassung. 

    Zum anderen wird die Herausnahme von Lebensraumtyp-Flächen ohne Wiederherstellungsbedarf gefordert. Die im FFH-Bericht 2025 mit „günstigem Erhaltungszustand“ bewerteten Lebensraumtypen sind aus der wiederherstellungspflichtigen Fläche zu streichen. Es macht keinen Sinn, die ohnehin viel zu knappen Ressourcen ausgerechnet in dieses Segment zu lenken. 

    BR 106/10/26 DS/866-00

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