BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2026

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2026 

  • Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf zur Änderung; Wolf

    Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Landesjagdgesetzes (Stand: 05.08.2026) vorgelegt. Das Landesjagdgesetz vom 09.07.2025, das am 01.04.2027 in Kraft tritt, wird im Hinblick auf den Umgang mit dem Wolf verändert. Der Gesetzentwurf sieht vor, in mehreren neuen Paragrafen (§ 8, § 8a, § 8b, § 8c) im Kern die vom Bundesgesetzgeber gewählte Systematik ins Landesrecht zu übernehmen. Die Bejagung kann im Rahmen eines revierübergreifenden Managementplans erfolgen oder als Bejagung von sog. Problemwölfen. 
    In Abweichung von den Bundesregelungen ist vorgesehen, dass die obere Jagdbehörde den revierübergreifenden Managementplan erstellt. Die Bejagung von Problemwölfen ist auf den betroffenen Jagdbezirk und die unmittelbar angrenzenden Jagdbezirke beschränkt. Die Nachsuche eines krank geschossenen oder verletzten Wolfs muss durch anerkannte Führer von Schweißhunden erfolgen. Sofern bei der Jagdausübung eine Gefahr für Jagdhunde durch angreifende Wölfe besteht, kann im Sinne einer landesrechtlichen Notstandsregelung der angreifende Wolf erlegt werden. Die Anonymität der Person, die einen Wolf erlegt hat oder erlegen soll, wird durch Ausnahme vom Landestransparenzgesetz gewährleistet. 

    BR 090/09/26 DS/765-00

  • Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf zur Änderung; Koalitionsvereinbarung

    Die Koalitionsvereinbarung sieht hinsichtlich des Landesjagdgesetzes vor, „einzelne entscheidende und praxisrelevante Gesetzesänderungen“ vorzunehmen. Auch die wenigen behördlichen Zuständigkeiten für Rotwild, die bei der oberen Jagdbehörde liegen (Aufsichtsbehörde über Rotwildbewirtschaftungsgemeinschaften, Erlass von Mindestabschussplänen), sollen den unteren Jagdbehörden zugewiesen werden. Der Erlass von Mindestabschussplänen für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild erfolgt nach Anhörung des Kreisjagdbeirats. Die Duldungsgebiete für Dam- und Muffelwild werden zu Bewirtschaftungsgebieten, in denen diese Arten bejagt und gehegt werden dürfen. In den Bewirtschaftungsgebieten werden Dam- und Muffelwildringen (als freiwilligen Zusammenschlüssen der betroffenen Jagdausübungsberechtigten) Beteiligungsrechte an der Abschussgestaltung eingeräumt. 
    Aus Sicht des GStB schnüren die beabsichtigten Gesetzesänderungen einen Kompromiss, der das Ergebnis eines mehrjährigen intensiven Dialogprozesses war, erneut auf. Dabei wird der Ansatz, Wald und Wild vermehrt in Einklang zu bringen, geschwächt. Im Rahmen der Evaluierung hatte sich gezeigt, dass auf Ebene der unteren Jagdbehörden Aufgaben, die jagd- oder wildbiologisches Wissen (Erstellung von Mindestabschussplänen) oder proaktives Handeln verlangen (Aufsichtspflichten gegenüber den Hegegemeinschaften) nur unzureichend erfüllt werden. Gerade diese Aufgaben im Bereich des Schalenwildmanagements sind aber von wesentlicher Bedeutung für den Aufbau klimastabiler Wälder. 
    Dam- und Muffelwild sind nichtheimische Wildarten mit beträchtlichem Ausbreitungs- und Schadenspotenzial. Dies kommt in der heutigen Begrifflichkeit der Duldungsgebiete zutreffend zum Ausdruck. Betroffenen Jagdausübungsberechtigten ist es selbstverständlich unbenommen, sich zukünftig zu freiwilligen Dam- und Muffelwildringen zusammenzuschließen. Unverständlich und rechtssystematisch fraglich erscheint allerdings, dass diesen vereinsmäßigen Zusammenschlüssen vergleichbare Beteiligungen an der behördlichen Abschussgestaltung eingeräumt werden, wie den Bewirtschaftungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts. 

    BR 091/09/26 DS/765-00

  • Rotwild; Bewirtschaftungsbezirke

    Das Landesjagdgesetz, das zum 01.04.2027 in Kraft tritt, sieht vor, dass die Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild vollständig aufgehoben werden. Begründet wird dies insbesondere mit bestehenden Einschränkungen bei den Wanderbewegungen zwischen den verschiedenen Rotwildvorkommen und damit verbundenen Gefahren für die genetische Vielfalt. In der Antwort auf eine Kleine Landtagsanfrage (LT-Drs. 19/441) vom 04.08.2026 heißt es hingegen: „Eine von der Universität Trier im Auftrag der Landesregierung in den Jahren 2009 bis 2012 durchgeführte genetische Studie in den rheinland-pfälzischen Rotwildgebieten von mehr als 2.300 Individuen aus allen Rotwildbezirken hat gezeigt, dass die Rotwild-Populationen in Rheinland-Pfalz generell eine hohe genetische Vielfalt aufweisen und keine negativen Effekte von Inzucht zeigten.“
    Der GStB hält Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild bezogen auf die übergeordnete Zielsetzung, nämlich Wildschäden am Wald zu vermeiden, unverändert für erforderlich. Die vollständige Aufhebung der Bewirtschaftungsbezirke wird dazu führen, dass sich diese Wildart in ganz Rheinland-Pfalz ausbreitet, auch weil Jagdpächter an eine „Anreicherung und Aufwertung“ ihrer Jagdbezirke interessiert sein dürften.

    BR 092/09/26 DS/765-00

  • Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2026

    Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt (Stand: 31.12.2025). Danach ist der „Personensatz im dritten Einstiegsamt/gehobener Forstdienst“ auf 102.266 € (Vorjahr: 100.175 €) gestiegen; der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ liegt bei 75.697 € (Vorjahr: 73.546 €). Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene. 
    Der auf Landesebene ermittelte durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 827 € pro Forstrevier (Vorjahr: 811 €) beziffert. Dieser ist unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, unter Anwendung der 60 % zu 40 %-Regelung beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet. 
    Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 40 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 41.237 € (Vorjahr: 40.394 €). Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzungen des 40%tigen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient der Reduktionsgrenzwert. Er liegt im Jahr 2026 bei 1.500 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.

    BR 096/09/26 DS/866-00

  • Wolf; Bejagung von sog. Problemwölfen

    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13.07.2026, Az.: 16 B 674/26, eine erste Entscheidung zur Auslegung und Anwendung der neuen Regelungen im BJagdG zur Bejagung von sog. Problemwölfen getroffen. Danach steht bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 22d Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BJagdG der Behörde ein Ermessen zu. Im Rahmen des dabei zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist neben den berechtigten und zu schützenden Interessen der Nutztierhalter am Schutz ihrer Tiere vor Übergriffen durch den Wolf und dessen rechtlichem Schutzstatus auch zu prüfen, inwieweit Herdenschutzmaßnahmen technisch durchführbar sind und welche Kosten für diese anfallen. Ferner ist zu prüfen, welchen Schaden der betreffende Wolf bisher verursacht hat, ob und ggf. wie oft er dabei welche Art von Herdenschutzmaßnahmen überwunden hat, wie viele durch den Wolf potenziell gefährdete Nutztiere in dem betreffenden Gebiet gehalten werden und welche Herdenschutzmaßnahmen insoweit vorhanden sind. Zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts werden nur solche Ermittlungen verlangt, die mit zumutbarem Aufwand in der zur Verfügung stehenden Zeit zu leisten sind. 
    Im Ergebnis weist das OVG die Beschwerde gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des VG Arnsberg vom 19.06.2026 zurück. Die Bejagung des Wolfs darf zunächst nicht durchgeführt werden.

    BR 097/09/26 DS/765-00

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