Anwendung des Vergaberechts zur Bewältigung der Notlage in den Hochwasserkatastrophengebieten

Anwendung des Vergaberechts zur Bewältigung der Notlage in den Hochwasserkatastrophengebieten

Insbesondere in den Hochwasserkatastrophengebieten ist derzeit schnelles Handeln geboten. Dies betrifft auch die Beschaffung von Leistungen zur kurzfristigen Bereitstellung humanitärer Hilfe und für Notfallmaßnahmen im Bereich der Infrastruktur, der IT-Ausstattung und bei sonstigen krisenrelevanten Dienstleistungen. Hierbei ist eine schnelle und effiziente Beschaffung essentiell. Um dies nicht durch überbordenden Formalismus zu gefährden, weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf die vorhandenen Wege im Vergaberecht hin.

Je nach dem Auftragsvolumen können für die betroffenen Bereiche im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe die jeweils einfachste und schnellste Vergabeart gewählt werden.

Oberhalb der EU-Schwelle wäre hier das „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“ zulässig. Angebote können unter kürzesten Fristen eingeholt werden. Bei zwingender Dringlichkeit ist eine Vergabe mit nur einem Angebot möglich. Fristen wären dabei nicht zu beachten.

Unterhalb der EU-Schwelle ist die Freihändige Vergabe/Verhandlungsvergabe zulässig. Bei besonderer Dringlichkeit genügt auch hier ein Angebot. Fristen müssen nicht beachtet werden.

Die Pflicht zur wirtschaftlichen Verwendung von Geldern sollte stets eine Prüfung voranstellen, ob Wettbewerb möglich ist.

Die Regelung des Bundesministeriums sind beigefügt.