BlitzReport April 2015

BlitzReport April 2015 © GStB

Die April-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Feuerwehr-Entschädigungsverordnung; Anhebung der Aufwandsentschädigung

  

Durch die Neunte Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 26. 01. 2015 (GVBl. S. 14) sind die Sätze der Aufwandsentschädigung um 3,3 v.H. angehoben worden. Aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung erst mit Wirkung vom 15 01.2015 – statt wie ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen zum 01.01.2015 – hat der GStB den Innenminister mit Schreiben vom 04.03.2015 um Klärung der Angelegenheit gebeten. Ein Inkrafttreten nicht zum Monatsersten, sondern zur Mitte des Monats, widerspricht aus Sicht des GStB der Begründung des Verordnungsentwurfs und ist zugleich mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Vorgesehen war im Gesetzentwurf, dass die Sätze zum gleichen Zeitpunkt wie die Aufwandsentschädigungen für die übrigen kommunalen Ehrenämter nach der entsprechenden LVO angehoben werden, um eine Ungleichbehandlung von kommunalen Funktionsträgern zu vermeiden. Mit Rundschreiben des ISIM über den Vollzug der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 20.03 2015 wird nunmehr ausgeführt, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine Bedenken bestehen, die erhöhten Entschädigungssätze für den ganzen Monat Januar 2015 zu gewähren, zumal den betroffenen Ehrenamtlichen keine Nachteile entstehen. Damit erhöht sich auch in den Fällen des § 13 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die Aufwandsentschädigung ab dem 01.01.2015.

Weitere Info: GStB-N Nr.: 0072/2015

BR 032/04/15 AS/123-12


Kommunalinvestitions-förderungsfonds; Gesetzentwurf; Umsetzung durch das Land


Zur Umsetzung der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen mit einem Volumen von insgesamt 5 Mrd. € (vgl. BR 022/03/15) hat die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Dieser umfasst daneben die Bereitstellung weiterer 500 Mio. € in den Jahren 2015 und 2016 zur Entlastung von Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause beschlossen werden. Der Gesetzentwurf regelt insbesondere die Errichtung des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ in Höhe von 3,5 Mrd. € noch in 2015, die Verteilung dieser Mittel auf die Länder sowie die zugehörigen Förderbedingungen. Hinzu kommt die Änderung der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder für 2017 in Höhe von 1,5 Mrd. €. Wegen der hohen Bestände an Kassenkrediten entfällt auf Rheinland-Pfalz ein überproportionaler Anteil von 7,2% des Sondervermögens, das sind 253 Mio. €. Daraus können nur Maßnahmen gefördert werden, die in Bundeskompetenz liegen. Gefördert werden daher insbesondere Maßnahmen im Lärmschutz an Straßen, Städtebau, Breitbandausbau, Kindertagespflege sowie Klimaschutz und energetische Sanierung. Förderzeitraum ist 2015 bis 2018. Die Förderquote beträgt bis zu 90%. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass auch finanzschwache Kommunen den Eigenanteil von 10% leisten können. Welche Kommunen in Rheinland-Pfalz als finanzschwach gelten und damit Zugang zu den Bundesmitteln erhalten, ist durch das Land zu regeln. Über die konkrete Umsetzung finden derzeit Gespräche zwischen Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden statt.

BR 033/04/15 TR/904-00

Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

§ 6a BJagdG eröffnet Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, ihre Interessen im Wege eines Antragsverfahrens bei der unteren Jagdbehörde geltend zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, handelt es sich bei den Grundflächen um befriedete Bezirke, die nicht mehr bejagt werden dürfen. In der Konsequenz scheiden die Grundeigentümer aus der Jagdgenossenschaft aus. § 6a BJagdG findet seit 06.12.2013 in Rheinland-Pfalz unmittelbar Anwendung.
Das VG Würzburg hat mit Urteil vom 29. 01. 2015, Az.: W 5 K 14.504, festgestellt, dass ein Antragsrecht juristischer Personen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG nicht besteht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm und dem expliziten Willen des Gesetzgebers beschränke sich das Antragsrecht auf natürliche Personen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass aus persönlicher Überzeugung und Gewissensentscheidung resultierende ethische Gründe bei juristischen Personen nicht bestehen könnten. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Stiftung als juristische Person geltend gemacht, ihre Grundstücke für befriedet zu erklären.

BR 034/04/15 DS/765-22


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Bekanntgabe des Verwaltungsakts


Das zuständige Ministerium hat die unteren Jagdbehörden im März 2015 darüber unterrichtet, wem die behördliche Entscheidung über den Antrag auf Befriedung nach § 6a BJagdG bekannt zu geben ist. Die Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar, auf den die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung finden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Unstreitig ist nach Auffassung des Ministeriums der Verwaltungsakt dem Antragsteller sowie der Jagdgenossenschaft bzw. dem Eigenjagdbesitzer mit betroffenen angegliederten Flächen bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Befriedungsentscheidung an den Jagdpächter ist nicht erforderlich, wenn die Befriedung gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG mit Wirkung zum Ende des Pachtvertrages erfolgt. Wird die Befriedung hingegen gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG vor Ablauf des Pachtvertrages wirksam, ist eine Betroffenheit des Jagdpächters gegeben und der Verwaltungsakt auch ihm bekannt zu geben. Die Bekanntgabe an angrenzende Grundeigentümer, den Jagdbeirat sowie Träger öffentlicher Belange erscheint nicht geboten, da sie durch die Entscheidung der Jagdbehörde nicht betroffen sind. Die Genannten gehören nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG aber zum Kreis derer, die vor der behördlichen Entscheidung anzuhören sind.

BR 035/04/15 DS/765-22


Wiederkehrende Straßenbeiträge


Die von der Ortsgemeinde Hahnstätten erlassene Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen ist wirksam. Dies entschied das OVG Koblenz mit Urteil vom 09. 03. 2015, Az.: 6 A 10054/15 und 6 A 10055/15.
Die Satzung sei nicht zu unbestimmt. Es reiche aus, wenn die einheitliche öffentliche Einrichtung in der Satzung nach dem gesamten Gemeindegebiet oder – wie hier – nach einzelnen, voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen gebildet und bezeichnet werde. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, mehrere eigenständige öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen zu bilden. Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage hätten, hänge vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, wie etwa der Größe und der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets. Bei dem Ortsteil Hahnstätten, der weniger als 3.000 Einwohner zähle, handele es sich um eine kleine, zusammenhängend bebaute Ortslage, die keine derartigen Unterbrechungen des Bebauungszusammenhangs aufweise. Die Bundesstraße durch den Ort habe angesichts ihrer vergleichsweise geringen Breite und der ungehinderten Querungsmöglichkeiten keine die Bebauung trennende, sondern vielmehr eine verbindende Wirkung.

BR 036/04/15 GT/653-31


Jagdausübung unter Alkoholeinfluss; Unzuverlässigkeit


Macht ein Jäger in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 22. 10. 2014, Az.: 6 C 30.13, entschieden.
Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potenzial der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

BR 037/04/15 DS/765-00


Wolfsmanagementplan


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat im Februar 2015 einen Managementplan für den Umgang mit Wölfen in Rheinland-Pfalz vorgestellt. Unter anderem wird ausgeführt (S. 6): „Die Wiederbesiedlung von Rheinland-Pfalz durch den Wolf wird von der Landesregierung unterstützt und die damit verbundene Aufwertung der Artenvielfalt wird begrüßt. Es wird keine aktive Auswilderung des Wolfes durchgeführt. Die Rückkehr des Wolfes als wildlebende Art findet dank seiner hohen Anpassungsfähigkeit und der weiten Wanderschaft der Jungwölfe auf natürliche Art und Weise statt und stellt keine hoheitliche Maßnahme dar. Ein Eingriff in Eigentumsrechte findet nicht statt. Die Rückkehr der Wölfe stellt in einer dicht besiedelten Landschaft eine Herausforderung dar. Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit, zur Akzeptanzsteigerung sowie zur Schadensprävention und -kompensation werden als geeignete Instrumente gesehen, um die Rückkehr angemessen zu begleiten.“
Der Wolfsmanagementplan benennt Vorsorgemaßnahmen für Gebiete, in denen sich Wölfe angesiedelt haben. So können dort Herdenschutzhunde oder der Bau von Zäunen gefördert werden. Das Land übernimmt 90% der Kosten. Sollte es vorkommen, dass Wölfe ein Nutztier töten, erhält der Tierhalter den Wert des Tieres erstattet. Das Ministerium hat für alle Fragen in Verbindung mit der Rückkehr des Wolfs eine zentrale Hotline unter Tel.: 06306/911199 eingerichtet.

Weitere Info: www.mulewf.rlp.de

BR 038/04/15 DS/765-00


Nationalparkgesetz Hunsrück-Hochwald
Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Nationalparkgesetz Hunsrück-Hochwald) vom 04.02.2015 ist am 13.02.2015 in Kraft getreten (GVBl. S. 2). Der am 04.10.2014 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern wurde nachstehend zum Landesgesetz veröffentlicht. Das Landesgesetz enthält neben der Zustimmungsvorschrift alle ergänzenden Vorschriften, die allein dem Landesrecht vorbehalten sind. Der Staatsvertrag regelt alle für die Errichtung und Unterhaltung erforderlichen Rechtsvorschriften.
Das Gebiet des Nationalparks umfasst in Rheinland-Pfalz ausschließlich Staatswaldflächen. § 8 des Staatsvertrags trifft grundlegende Regelungen hinsichtlich Waldentwicklung und Waldschutz sowie hinsichtlich der Wildtierregulierung. Das Land Rheinland-Pfalz errichtet ein Nationalparkamt mit Sitz in der Verbandsgemeinde Birkenfeld und einer Außenstelle in Nonnweiler. Das Nationalparkamt ist nach § 18 des Staatsvertrages als untere Landesbehörde dem für Naturschutz zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz unmittelbar zugeordnet.

BR 039/04/15 DS/866-00

Kommunalfinanzen; Kassenstatistik 2014


Bundesweit wendet sich der kommunale Finanzierungssaldo für 2014 wieder in den negativen Bereich (Kern- und Extrahaushalte). Während 2013 noch ein Überschuss von 1,5 Mrd. € erreicht wurde, haben die Kommunen für 2014 ein Finanzierungsdefizit von 0,7 Mrd. € zu verzeichnen. Dies geht aus der aktuellen Bundesstatistik der kommunalen Kassenergebnisse für das 1. bis 4. Quartal 2014 hervor. Die Ausgaben stiegen mit + 5,5% gegenüber dem Vorjahr deutlich stärker als die Einnahme (+ 4,4%). Gründe sind vor allem ein massiver Anstieg der Personalausgaben im Zusammenhang mit dem Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst sowie die ungebremst steigenden Sozialausgaben. Diese werden im laufenden Jahr die Grenze von 50 Mrd. € überschreiten.
Diese Trendwende betrifft auch Rheinland-Pfalz. Der kommunale Finanzierungssaldo sank von 75 Mio. t in 2013 auf 388 Mio. t in 2014 (Kern- und Extrahaushalte). Auch nur für die Kernhaushalte verbleibt 2014 ein Defizit von 369 Mio. €. Es liegt damit sogar noch unter dem Durchschnitt der letzten 25 Jahre von rund 350 Mio. € jährlich. Zwar lagen die Schlüsselzuweisungen um über 13% (rd. 149 Mio. €) höher als 2013. Diese zusätzlichen Mittel wurden jedoch durch die Zuwächse der Ausgaben für soziale Leistungen (+ 5,6% bzw. 133 Mio. €) fast in Gänze wieder aufgezehrt. Hinzu kommen steigende Personalausgaben (+ 4,8%) sowie rückläufige Zuweisungen des Landes für Investitionen (13%). Im Bundesvergleich stiegen Einnahmen und Ausgaben insgesamt in Rheinland-Pfalz mit + 2,1% bzw. + 2,8% nur moderat an.

BR 040/04/15 TR/904-00