BlitzReport September 2015

BlitzReport September 2015 © GStB

Die September-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Ärztliche Versorgung; Durchführung lokaler Zukunftswerkstätten

  

Im Rahmen des Zukunftsprogramms „Gesundheit und Pflege – 2020“ unterstützt das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (MSAGD) zurzeit Kommunen darin, im Zusammenspiel mit den lokalen Akteuren und unter Mitwirkung der KV geeignete Maßnahmen zur Sicherung der ärztlichen Versorgung bis hin zu konkreten Umsetzungsschritten zu entwickeln. Im Februar 2015 wurden die ersten 10 Regionen ausgewählt. Nunmehr soll das Projekt „Zukunftswerkstätten“ auf weitere 10 Regionen ausgedehnt werden. Mit Schreiben des MSAGD vom 06.08.2015 wurde das Interessenbekundungsverfahren gestartet. Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 25. 09. 2015.
Bewerben können sich alle Verbandsgemeinden und darüber hinaus verbandsfreie Gemeinden unter 20.000 Einwohnern, die bei der ersten Welle der Zukunftswerkstätten noch nicht ausgewählt wurden. Im Fokus des Projekts stehen ländliche Regionen, in denen sich bereits heute Schwierigkeiten, besonders bei der Sicherung der hausärztlichen Versorgung, abzeichnen. Berücksichtigt werden sowohl Gemeinden, die erste Ideen zur Bewältigung ihrer Versorgungsprobleme entwickeln möchten, als auch solche, die bereits Konzepte erarbeitet und/oder umgesetzt haben. Bevorzugt werden im Auswahlverfahren gemeinsame Bewerbungen von benachbarten Gebietskörperschaften (höchstens drei Gebietskörperschaften).

Weitere Info: GStB-N Nr. 0149/2015; http://www.quaestio-fb.de/126-0-Zukunftswerkstaetten.html


BR 085/09/15 AS 500-00


Nachtragshaushalt 2015; Flüchtlinge; U3-Ausbau; KI 3.0


Die Landesregierung hat den Entwurf für einen Nachtragshaushalt 2015 in den Landtag eingebracht. Er dient vor allem der Bereitstellung weiterer Mittel für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen, für den U3-Ausbau sowie für das Kommunalinvestitionsprogramm KI 3.0. Auf der Einnahmeseite werden die geplanten Steuereinnahmen gemäß Steuerschätzung nach oben korrigiert. Die Kreditermächtigung wird um rd. 65 Mio. € erhöht.
Für die Flüchtlingsaufnahme sollen insgesamt 119 Mio. € zusätzlich bereitgestellt werden. Davon fließen laut Gesetzesbegründung rd. 71 Mio. €. an die Kommunen. Hinzu kommen für 2015 zusätzliche Bundesmittel in Höhe 19 Mio. €; insgesamt gibt der Bund 48 Mio. € für 2015 und 2016, von denen 10 Mio. € in den kommunalen Finanzausgleich fließen und jährlich 19 Mio. € direkt an die Kommunen.
Für den U3-Ausbau stellt das Land zusätzlich 25. Mio. € zur Abgeltung festgestellter Baukostensteigerungen in den Jahren 2008 bis 2014 bereit. Diese werden auf die Jugendämter auf Basis der in diesem Zeitraum geschaffenen neuen Gruppen verteilt.
Schließlich umfasst der Nachtragshaushalt den Betrag von 31,7 Mio. €, den das Land aus originären Landesmitteln für das Kommunalinvestitionsprogramm KI 3.0 beisteuert und damit die Bundesmittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsfonds (253 Mio. €) aufstockt.

BR 086/09/15 TR 903-00

Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten für 2014/2015

Die obere Forstbehörde führt hinsichtlich der Revierdienstkosten im Gemeindewald gegenwärtig die Endabrechnung für das Jahr 2014 und die Abschlagsberechnung für das Jahr 2015 durch. Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt. Danach liegt der „Personensatz im dritten Einstiegsamt/gehobener Forstdienst“ bei 79.147 € und der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ bei 60.038 €. Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.
Der auf Landesebene ermittelte durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 2.187 € pro Forstrevier beziffert. Dieser ist, unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, unter Anwendung der 70% zu 30%-Regelung beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.
Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 30% des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 24.400 €. Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzung des 30%-igen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient die Durchschnittsgröße aller Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung. Diese liegt unverändert bei 1.250 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.

BR 087/09/15 DS 866-00


Forstorganisation im Jahr 2015


In Rheinland-Pfalz bestehen 418 Forstreviere (Stand: 31. 12. 2014). In 336 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 29 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 82 Forstreviere werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 307 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung ist auf 1.485 Hektar reduzierte Holzbodenfläche angestiegen. In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, liegt die durchschnittliche Reviergröße bei 1.530 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.
Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 102.530 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 1.250 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.

BR 088/09/15 DS 866-00


Forstdienst; Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum 4. Einstiegsamt


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat den Entwurf für eine Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum 4. Einstiegsamt im Forstdienst vorgelegt. Der Verordnungsentwurf berücksichtigt die eingetretenen Veränderungen im öffentlichen Dienstrecht sowie die Umstellung auf Bachelor-/Masterstudiengänge an den forstlichen Hochschulen. Als Einstellungsvoraussetzung werden Schwerpunktfächer vorgegeben, welche die Bewerber im Rahmen ihres Studiums belegt haben müssen. Die oberste Forstbehörde kann ein mündliches oder schriftliches Auswahlverfahren mit einem praktischen Prüfungsteil im Wald durchführen. Die im Zuge des Bologna-Prozesses umgestellten forstlichen Bachelor- und Masterstudienabschlüsse werden insoweit als nicht hinreichend aussagekräftig angesehen. Die Durchführung eines Assessment-Center erscheint grundsätzlich erforderlich. Der Einstellungstermin wird auf den 1. Juni eines jeden Jahres vorverlegt.
Der Vorbereitungsdienst wird in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte Forsteinrichtung und Standortkartierung (3,5 Monate), Forstamtszeit (14 Monate), Innendienst bei der Zentralstelle der Forstverwaltung (2 Monate), Lehrgänge (2,5 Monate) sowie Reisezeit und Volontariat (2 Monate). Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsteilen schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung und Waldprüfung. Die Prüfungsgebiete werden zu 4 großen Themenkomplexen zusammengefasst. Mit bestandener Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den Zugang zum 4. Einstiegsamt im Forstdienst erworben und die Befugnis erlangt, die Bezeichnung „Assessor des Forstdienstes“ zu führen.
Es ist geplant, die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Jahreswechsel in Kraft treten zu lassen, damit im Jahr 2016 der Vorbereitungsdienst nach neuem Recht vollzogen werden kann.

BR 089/09/15 DS 866-00


Hochwasserschutz; Bundesmittel


Nach den verheerenden Hochwassern 2013 an Elbe und Donau hatte die Umweltministerkonferenz 2014 das Nationale Hochwasserschutzprogramm beschlossen. Damit sollen überregional wirksame Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes beschleunigt umgesetzt werden. Wie aus einer Kleinen Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/5259) hervorgeht, wurden seitens des Landes bis 2018 Bundesmittel in Höhe von rd. 20 Mio. € aus dem Sonderrahmenplan „Präventiver Hochwasserschutz“ beantragt. Damit sollen die Deichrückverlegung an der Unteren Nahe und die Reserveräume Hördt und Eich-Guntersblum mitfinanziert werden. Für Maßnahmen der weitergehenden Vorsorge, z. B. für Sensibilisierung, Information und Akzeptanzförderung sowie für lediglich örtlich wirksame Maßnahmen, stehen aus dem Sonderrahmenplan keine Mittel zur Verfügung.

BR 090/09/15 BM 661-05


Vorzeitiger Ruhestand wegen Schwerbehinderung; Beamte auf Zeit


Das OVG RP hat mit Urteil vom 04. 08. 2015, Az.: 2 A 11059/14.OVG, entschieden, dass Beamtinnen und Beamte auf Zeit auf der Grundlage des seit 2012 geltenden Landesbeamtengesetzes die Möglichkeit haben, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung auf ihren Antrag hin mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden. Damit bestätigt das Gericht die Rechtsauffassung des GStB, dass der Antragsruhestand nach § 39 LBG auch für Beamtinnen und Beamte auf Zeit Anwendung findet. Das OVG hebt damit das erstinstanzliche Urteil des VG Neustadt auf.
Das Gericht stellt fest, dass der Gesetzgeber im Vergleich zur Vorgängernorm, die sowohl Beamte auf Lebenszeit als auch Beamte auf Zeit ausdrücklich genannt habe, keine inhaltliche Veränderung habe herbeiführen wollen. Die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass die aktuelle Rechtsprechung trotz ihrer im Wortlaut vorhandenen Begrenzung auf Beamte auf Lebenszeit auch (weiterhin) für Beamte auf Zeit Geltung beanspruche. Das Gericht geht von einem redaktionellen Versehen aus, so dass die Norm im Wege der Analogie auf Beamte auf Zeit anwendbar sei.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0152/2015

BR 091/09/15 CR 023-40


Landesglücksspielgesetz; Änderung
Am 22. 07. 2015 hat der Landtag einstimmig die Änderung des Landesglücksspielgesetzes beschlossen. U. a. werden die Regelungen zu Spielhallen neu gefasst, dabei wird auch das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist bei Bestandsspielhallen geregelt. Ein landesweites Sperrsystem für Spielhallen wird eingeführt. Für Spielhallen gibt es eine neue Sperrzeit von 2.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Während der Sperrzeiten und der Feiertagsruhe sind Geldspielgeräte in Gaststätten ebenfalls auszuschalten. Diese neue Sperrzeitregelung wurde erst durch einen gemeinsamen Änderungsantrag aller Fraktionen eingebracht. Das Gesetz trat überwiegend am 22.08.2015 in Kraft.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0156/2015

BR 092/09/15 HF 134-00

Feuerwehreinsatzfahrzeuge; Festbetragsübersicht; Neufassung


Mit Schreiben vom 29.07.2015 informiert das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur über die Neufassung der Festbetragsübersicht über die Zuwendungen bei der Beschaffung von Fahrzeugen (FBÜF-2015). Die Festbetragsübersicht wird ab dem 01. 09. 2015 angewandt. Im Jahr 2013 wurden letztmals die zuwendungsfähigen Kosten für diese Fahrzeuge angepasst (FBÜF-2013). Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Preisänderungen und Normanpassungen wurde die Festbetragsübersicht aktualisiert. Änderungen ergeben sich auch bei der Förderung von Kommandowagen (KdoW) für Wehrleiter. Als Fördermaßstab eines KdoW für Wehrleiter wurde in der FBÜF-2013 mindestens die B4 Risikobewertung vorgegeben. In der Praxis kann die Notwendigkeit eines KdoW aber auch aus einem flächendeckenden sehr ausgedehnten Einsatzgebiet oder einem umfangreichen Verkehrsnetz an Bundesstraßen oder Bundesautobahn abgeleitet werden. Vor diesem Hintergrund hat sich der GStB für eine Aufhebung der Beschränkung für Wehrleiter (mindestens B4 Risikobewertung) ausgesprochen. In der Neufassung der FBÜF-2015 wurde nun die Beschränkung der B4 Risikobewertung für Wehrleiter aufgehoben.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0145/2015

BR 093/09/15 AS 123-9


Fehlender Betreuungsplatz in Kindertagesstätte; Verdienstausfall

Das OLG Dresden hat mit Urteilen vom 26. 08. 2015, Az.: 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15, die Klagen von drei Müttern, die Schadenersatz für Verdienstausfall begehrten, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten, abgewiesen. Nach Ansicht des OLG hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen.

BR 094/09/15 GF 461-10