BlitzReport

BlitzReport Juli 2026


  • Verkehrssicherungspflicht im Wald; Änderung des Bundeswaldgesetzes

    Mit dem Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz, das im Juni 2026 als Referentenentwurf vorgelegt wurde, sollen in mehreren Bundesgesetzen Ausnahme- und Sonderregelungen bezüglich der Bundeswehr eingeführt werden. Im Bundeswaldgesetz wird dabei die Gelegenheit genutzt, auch eine Klarstellung in § 14 BWaldG „Betreten des Waldes“ vorzunehmen, die im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht hohe Aktualität besitzt (vgl. BR 091/09/25, 060/06/26).

    Das BWaldG regelt, dass das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist und dies insbesondere für waldtypische Gefahren gilt. Ergänzt werden soll der Satz: „Dem Betreten steht gleich das Verweilen an im Wald befindlichen einfachen Einrichtungen, insbesondere Sitzgelegenheiten und Informationstafeln.“ Auf diesem Wege würde klargestellt, dass an typischen Erholungseinrichtungen keine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzenden für waldtypische Gefahren besteht.

    Der Deutsche Forstwirtschaftsrat regt in seiner Stellungnahme eine weitere Ergänzung an, die speziell auf organisierte Veranstaltungen im Wald (z. B. Volkswandertage, Angebote zur Gesundheitsförderung) abhebt. Danach wären waldtypische Gefahren unabhängig von Anlass, Ort und Umständen des Waldbesuchs ausnahmsweise auf eigene Gefahr hinzunehmen. Eine Haftung Dritter wäre diesbezüglich ausgeschlossen.

    BR 069/07/26 DS/866-00

  • Jagdnutzung; Eigenbewirtschaftung über privaten Dienstleister

    Eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 19/191) hat „externe Jagdmanagementmodelle in kommunalen Eigenjagdbezirken“ zum Gegenstand. Es handelt sich dabei um eine relativ neue Form der Eigenbewirtschaftung (als Alternative zur Jagdverpachtung), die über ein privates Dienstleistungsunternehmen angeboten wird. Eine professionelle Jagdausübung soll vor allem dazu dienen, Wald und Wild in Einklang zu bringen.

    In kommunalen Eigenjagdbezirken der Ortsgemeinden Gondershausen, Malborn, Neunkirchen und Wilgartswiesen wird dieses Modell der Wahrnehmung des Jagdrechts derzeit praktiziert. Für die Beauftragung externer Jagdmanagementanbieter gelten neben den allgemeinen Regelungen (u. a. des Kommunalrechts, des Vertragsrechts, des Vergaberechts) die jagdrechtlichen Vorschriften. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage wird auf die kommunale Selbstverwaltung abgehoben. Es ist Obliegenheit der Kommune, nach Lage des Einzelfalls darüber zu entscheiden, welches Jagdmanagementmodell sie für das geeignetste hält, um die gesetzlich vorgeschriebenen Ziele zu erreichen.

    BR 070/07/26 DS/765-00

  • Mobilfunkmast; Klage

    Das VG Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 05. Mai 2026, Az.: 5 K 53.25.NW, eine Klage gegen die Genehmigung eines Mobilfunkmasts abgewiesen. Der Kläger hatte gesundheitliche Risiken durch den etwa 16 Meter von seinem Betrieb entfernten Mast geltend gemacht und vorgebracht, die gesetzlichen Grenzwerte für Mobilfunkstrahlung seien veraltet und rechtswidrig. Nach Auffassung des Gerichts ist die von der zuständigen Bundesbehörde erteilte Standortbescheinigung rechtmäßig, da die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Auch die geltenden Grenzwerte seien rechtmäßig. Gerichte seien nicht dazu berufen, bei wissenschaftlich umstrittenen Fragen eigene Risikobewertungen vorzunehmen oder neue Grenzwerte festzulegen. Ein Verstoß gegen die staatliche Schutzpflicht komme nur in Betracht, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse die bestehenden Grenzwerte als „evident unzureichend“ erscheinen ließen. Dies sei nicht der Fall. Die Bundesregierung beobachte die gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung fortlaufend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

    BR 071/07/26 GP/022-58

  • Grundsteuer; Differenzierte Hebesätze

    Das VG Neustadt a. d. Weinstraße hat mit Beschluss vom 11.06.2026 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 3 L 560/26.NW) sowie mit Urteil vom 12.06.2026 in der Hauptsache (Az.: 3 K 557/26.NW) die Grundsteuerfestsetzung der Stadt Zweibrücken bestätigt.

    Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Grundsteuerbescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) der Stadt Zweibrücken abgelehnt. Streitgegenstand war die Heranziehung zur Grundsteuer B auf der Grundlage eines differenzierten Hebesatzes von 1.260 v. H. für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke sowie 630 v. H. für Wohngrundstücke.

    In der Hauptsache hat das VG Neustadt die Klage gegen den entsprechenden Grundsteuerbescheid abgewiesen. Die Erwägungen entsprechen im Wesentlichen denen des vorgenannten Eilbeschlusses. Das Gericht bestätigt auch im Hauptsacheverfahren, dass differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke nach rheinland-pfälzischem Landesrecht grundsätzlich zulässig sind.

    BR 072/07/26 HM/963-10

  • Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS; Überarbeitung

    Das Bundesumweltministerium hat im Juni 2026 den Entwurf einer überarbeiteten Fassung der Förderrichtlinie „Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS“ vorgelegt. Inhaltlicher Schwerpunkt der Überarbeitung ist die Fokussierung der potenziellen Förderkulisse auf Waldflächen innerhalb von NATURA 2000-Gebieten. Förderziel ist die Schaffung zusätzlicher Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen. Der Entwurf der Förderrichtlinie ist aus Sicht des GStB insbesondere hinsichtlich des hohen Verwaltungs- und Kontrollaufwands sowie anspruchsvoller Zielwerte kritisch zu hinterfragen.

    Die Förderkriterien des Fördermoduls A gehen deutlich über bestehende gesetzliche Vorgaben und forstliche Zertifizierungsstandards hinaus. Sie sind kumulativ zu erfüllen. Die Förderkriterien beziehen sich auf Habitatbäume, Totholz, Gehölzarten, Verjüngung, Neophyten, Bodenschutz sowie Fremdstoffe. Die Verpflichtungen gelten grundsätzlich für zehn Jahre. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich anhand der Fläche.

    Fördermodul B sieht einen Nutzungsverzicht in alten Laubwäldern für 20 Jahre vor. Die Förderhöhe wird individuell anhand einer Berechnungstabelle ermittelt.

    BR 073/07/26 DS/866-00

  • Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Stiftung

    Das VG Oldenburg stellt mit Urteil vom 22.06.2026, Az.: 1 A 3430/23, fest, dass juristische Personen die Jagdausübung auf ihrem Grundeigentum nicht aus ethischen Gründen im Sinne des § 6a BJagdG ablehnen können. Die Beschränkung auf natürliche Personen ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm und ist mit der Rechtsprechung des BVerwG sowie des EGMR vereinbar. Ethische Gründe erfordern feste (persönliche) Überzeugungen, die einer Stiftung als solche nicht möglich sind. Im vorliegenden Sachverhalt hatte eine rechtsfähig anerkannte Stiftung bürgerlichen Rechts Klage erhoben.

    Der Ausschluss juristischer Personen des Privatrechts war bereits im damaligen Gesetzgebungsverfahren umstritten. Speziell Natur- und Tierschutzverbände sowie die von ihnen getragenen Stiftungen fühlten sich in ihren Rechten als Eigentümer von Grundflächen in gemeinschaftlichen Jagdbezirken eingeschränkt. Das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2018) hat unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

    BR 074/07/26 DS/765-22

  • Informationsfreiheitsgesetz; SMS als amtliche Information

    Das VG Berlin hat mit Urteil vom 20.03.2025, Az.: VG 2 K 3/24, entschieden, dass SMS-Nachrichten dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes unterfallen können und herauszugeben sind, wenn sie amtliche Informationen enthalten. Im konkreten Fall musste das Auswärtige Amt Zugang zu SMS-Nachrichten der damaligen Bundesaußenministerin gewähren. Das Gericht stellt klar, dass nicht jede SMS oder Messenger-Nachricht herausgegeben werden muss. Entscheidend ist, ob die jeweilige Nachricht einer amtlichen Information mit hinreichendem Informationswert entspricht. Private Kommunikation fällt nicht darunter. Die Entscheidung beruht zwar auf Bundesrecht, die zugrundeliegenden Erwägungen dürften jedoch auch für Rheinland-Pfalz nach Landestransparenzgesetz (LTranspG) beachtlich sein.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0176/2026

    BR 075/07/26 GP/650-24

  • Rekorddefizit der Kommunen

    Die finanzielle Lage der Städte, Landkreise und Gemeinden in Deutschland ist desolat. Die Defizite erreichen historische Ausmaße, die Verschuldung steigt rasant und Investitionen werden zurückgestellt. Damit ist die Handlungsfähigkeit vieler Kommunen gefährdet. Die Haushaltskrise der Kommunen hat sich 2025 verschärft. Mit einem Defizit von nahezu 32 Mrd. € verzeichneten Städte, Landkreise und Gemeinden den höchsten Fehlbetrag ihrer Geschichte in einem Jahr. Damit ist die Gesamtverschuldung der Kommunen auf einen neuen Höchststand von annähernd 200 Mrd. € gewachsen. Hauptursache bleibt die anhaltend starke Dynamik auf der Ausgabenseite – insbesondere bei den Sozial- und Personalausgaben. Zugleich machen sich die Folgen der schwachen wirtschaftlichen Entwicklung bei den kommunalen Einnahmen bemerkbar.

    BR 076/07/26 HM/967-00

  • Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG)

    Der Bund will die Flächenländer in den Jahren 2026 bis 2029 mit insgesamt 650 Mio. € jährlich unterstützen, damit diese Länder ihre von besonders hohen Schulden betroffenen Kommunen entlasten können. Die finanziellen Mittel sollen einen Beitrag zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Kommunen leisten, heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (BT-Drs. 21/6560).

    Zur Umsetzung der Unterstützung plant die Regierung eine Reihe von Maßnahmen. Dazu gehört eine Entlastung finanzstarker Länder im Finanzkraftausgleich, eine Kompensation finanzschwacher Länder über eine Anhebung der Bundesergänzungszuweisungen sowie die Einführung neuer Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Beteiligung des Bundes an der Finanzierung sog. „Altschulden“. Zu den Kosten heißt es, in den Jahren von 2026 bis 2029 ergäben sich für den Bund jährliche Mehrbelastungen im Rahmen der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 400 Mio. € aufgrund der Entlastung der finanzstarken Länder im Finanzkraftausgleich sowie von 250 Mio. € jährlich durch die befristete Einführung neuer Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen. Für die Mindereinnahmen des Bundes von insgesamt 650 Mio. € jährlich sei in der geltenden Finanzplanung bereits Vorsorge getroffen worden.

    BR 077/07/26 HM/967-00

  • KfW-Kommunalpanel 2026

    Der kommunale Investitionsrückstand ist weiter angewachsen, auf nun gut 231 Mrd. €. Die Bereiche Schulen und Straßen weisen weiterhin die höchsten Rückstände auf. Im Vergleich zum Vorjahr ist der Anstieg jedoch besonders hoch in den Bereichen Sport und Brand- und Katastrophenschutz. Für 2026 ist ein Anstieg bei der Investitionsplanung zu beobachten, der möglicherweise mit dem Sondervermögen zusammenhängt. Jedoch geht nur ein Fünftel der befragten Kommunen davon aus, dass ihre Investitionen im laufenden Jahr höher ausfallen werden, als dies ohne das Sondervermögen der Fall wäre.

    Laut KfW-Kommunalpanel 2026 steigen die geplanten Investitionen von 2025 auf 2026 um 14,8 Prozent deutlich. Zugleich erreicht der wahrgenommene Investitionsrückstand mit 231,2 Mrd. € ein Rekordniveau.

    BR 078/07/26 HM/967-00

  • Rückbau einer Teichanlage samt Fischerhütte

    Das VG Trier hat mit Urteil vom 23.02.2026, Az.: 9 K 6671/25.TR, entschieden, dass eine illegal errichtete Teichanlage samt Fischerhütte im Naturpark Saar-Hunsrück zurückgebaut werden muss. Die Klage gegen zwei wasser- und naturschutzrechtliche sowie bauaufsichtliche Anordnungen der Kreisverwaltung Trier-Saarburg werden abgewiesen.

    Nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes kann die zuständige Behörde im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen und, sofern nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Im vorliegenden Sachverhalt wurden – ohne die insoweit erforderliche Genehmigung – die Fischteiche, die Steganlage, die Wegebefestigungen, die Laternenmasten, die Zaunanlage sowie die Hütte nebst Terrassenüberdachung errichtet. Dadurch ist nach Auffassung des VG Trier die Gestalt der Grundfläche verändert worden, was das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, da sich die Anlagen als störender Fremdkörper darstellen. Das bloße Interesse an der Nutzbarmachung des Geländes zur Fischerei stellt keinen zu beachtenden und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegenden privaten Belang dar.

    BR 079/07/26 DS/766-00