Von Quoten und Interessen


Von Entlastung ist bisher wenig zu sehen und zu spüren. Allerdings verwundert es auch kaum noch, dass auf der Bundesebene - ungerührt von solchen profanen Entwicklungen vor Ort - die (Geister-?)Milliarden aus der Hartz IV-Entlastung schon kräftig für Tagesbetreuungsangebote ausgegeben werden. Notfalls kann man ja auch noch den Korridor für Kreditaufnahmen im zukünftigen „Stabilisierungsfonds“ etwas ausweiten.

Parallel dazu beschäftigt sich der Landtag mit dem Landesausführungsgesetz zum SGB II und dort auch mit der sog. „Interessenquote“ der kreisangehörigen Körperschaften - 25 v.H. - an den Kosten der Unterbringung der Landkreise.

Eigentlich, so heißt es offiziell, wird damit ja nur die bisherige Interessenquote bei der Hilfe zum Lebensunterhalt fortgeführt. Bisher ist die Sozialhilfe in Rheinland-Pfalz - konkret die Hilfe zum Lebensunterhalt - flächendeckend (mit Ausnahme des Rhein-Pfalz-Kreises) zum Vollzug auf die kreisangehörigen Körperschaften delegiert.

Damit sie ein Interesse an ihrem Tun und Lassen haben, besonders aber an der Reduzierung der Sozialhilfelasten, werden sie an den Sozialhilfekosten, die eigentlich der Landkreis zu tragen hat, mit 25 v.H. beteiligt. Ein Aufgabenträger hat die öffentliche Aufgabe und die Finanzverantwortung - der Landkreis -, der andere Aufgabenträger das Personal und die sonstigen Ressourcen zur Aufgabenerfüllung. Damit derjenige, der zu Lasten des anderen Haushalts Geld ausgibt, nicht meint, dass sich aus anderer Leute Leder gut Riemen schneiden lässt, beteiligt man ihn am Ergebnis seiner Arbeit.

Dass dieses System funktioniert hat, machen deutlich verminderte Sozialhilfeaufwendungen durch viele Initiativen zu „Arbeit statt Sozialhilfe“ und andere Maßnahmen zur Minderung von Sozialhilfe deutlich.

Damit ist es nun vorbei. Die kreisangehörigen Körperschaften werden flächendeckend nicht am Vollzug von Hartz IV und damit auch nicht am Vollzug der Kosten der Unterkunft der Landkreise beteiligt sein. Nach heutigem Stand wird es in Rheinland-Pfalz zwei Landkreise mit Option geben. In mindestens 20 Landkreisen wird es die berühmte „Arbeitsgemeinschaft“ geben - Betonung auf Gemeinschaft -, in die alle Funktionen, auch die für die Kosten der Unterbringung, eingebracht werden. Aufgabe kreisangehöriger Körperschaften: Manchmal Personal einbringen, aber auch nur manchmal. Im Übrigen werden die gemeindlichen und städtischen Sozialämter aufgelöst oder abgebaut.

In Zukunft sind die Kreise nur noch für die Kosten der Unterkunft zuständig. Diese Zuständigkeit der Landkreise ist vom Personenkreis her deutlich ausgeweitet worden. Sie erfasst nunmehr auch die bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe, eben alle von Hartz IV Betroffenen. Damit ist der Kreis der Anspruchberechtigten wesentlich größer, und damit sind die Kosten wesentlich höher als bisher. Die Hilfe zum Lebensunterhalt - zukünftig bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt - verbleibt dagegen in der Kostenlast des Bundes und der Bundesagentur.

Die bisherige „Interessenquote“ soll bei den Kosten der Unterbringung fortgeführt werden. Die Landkreise sollen einen Anspruch auf Erstattung von 25 % der Gesamtkosten - nach mancher Lesart übrigens ohne Berücksichtigung der von Bund und Land zur Entlastung bestimmten Beträge - erhalten. Diese Interessenquote soll zwar nach Wohnsitzprinzip ermittelt, aber anstelle der Ortsgemeinden von den Verbandsgemeinden bezahlt werden.

Damit ist eine erste Änderung festzustellen: Die bisherige wohnsitzorientierte Verteilung des gemeindlichen Anteils an den Sozialhilfekosten soll einer finanzkraftorientierten Verteilung (Verbandsgemeindeumlage!) der in der Regel wesentlich höheren Beteiligung an den Kosten der Unterbringung weichen.

Umso wichtiger wird die Frage, was die Zahler der Interessenquote - die kreisangehörigen Körperschaften - denn zur Minderung der Quote tun können. Eine einfache Antwort: Nichts. Selbst wenn die Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde dem Arbeitslosen Arbeit beschaffen würde, hat sie davon nichts. Anrechnungen von Einkommen und Vermögen dienen nämlich zunächst ausschließlich der Minderung des Arbeitslosengeldes II, also der Entlastung der Bundesagentur und damit des Bundeshaushalts.

Abgesehen davon gibt es Möglichkeiten der kreisangehörigen Körperschaften, Kosten mindernd einzugreifen, ohnehin nicht. Die Bundesagentur hat auf Weisung von ganz oben jeglichen Ansatz einer bürgernahen, örtlichen Betreuung der Arbeitslosen zunichte gemacht. In keinem Landkreis wurde ein Konzept der Inanspruchnahme der - aller - kreisangehörigen Körperschaften von Nürnberg genehmigt. Zentralisierung und Arbeiten nach Weisung von oben sind zukünftig angesagt. Dezentralisierung, Delegation, selbstverantwortliches Handeln sind nicht mehr angesagt. Unser Sozialsystem entwickelt sich von einem bürgernahen Vor-Ort-System zu einem System staatlicher, zentral gelenkter Bürokratie nach einheitlichen Vorgaben ohne Rücksicht auf unterschiedliche Strukturen und örtliche Verhältnisse.

Aber das war ja eigentlich nicht die Frage. Deshalb nochmals: Was kann eine Verbandsgemeinde, Stadt oder Gemeinde in Zukunft tun, um ihre Interessenquote an den Kosten der Unterbringung zu verringern? Wie wäre es mit der Bereitstellung preiswerten Wohnraums oder mit der Nutzung leer stehender Wohnungen? Wenn dann Leistungsbezieher zuziehen, ergibt das eine Mehrbelastung und nicht eine Minderbelastung.

Eine andere Gefahr ist viel größer: Es gibt doch nur noch die Arbeitsgemeinschaft zwischen Bundesagentur und Kreis mit vielleicht - unterschiedlich in den Kreisen - 2 bis 4 Regionalstellen. Dort werden die Kosten der Unterkunft bewilligt. Dort wird auch letztlich entschieden, welche Wohnungen man Leistungsempfängern empfehlen oder zumuten kann und welche Miete übernommen wird. Dort wird damit auch in gewissem Umfang entschieden, wer welche Interessenquote zu zahlen hat.

Das alles macht eines deutlich: Die beabsichtigte Regelung der Interessenquote ist kein Anreizsystem zur Beschränkung von aus Steuermitteln bezahlten Sozialleistungen mehr. Die Interessenquote an den Kosten der Unterbringung ist eine zweite Kreisumlage, nur eben eine ohne Berücksichtigung der Finanzkraft und damit ein Einstieg in ein neues System zur Finanzierung der Kreise. Sie ist das Gleiche, als wenn man eine Sonderumlage für die Kreisberufsschule, für die Kreismusikschule, für die Kommunalaufsicht, für das Gymnasium usw. einführen würde.

Und wenn das alles noch nicht hilft: Das Land Rheinland-Pfalz ist inzwischen, nachdem wohl auch Schleswig-Holstein abgesprungen ist, das einzige Land, das seinen kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden eine Interessenquote an den Kosten der Unterbringung zumuten will. Nachdem wir den Stabilisierungsfonds vorrangig bekommen sollen, weil das Land unbedingt Vorreiter für die teilweise Kreditfinanzierung des kommunalen Finanzausgleichs in Deutschland sein oder werden will, brauchen wir keine weiteren Vorzeigeobjekte.

Deshalb unsere Forderung: Alleinige, vollständige Ausgabenverantwortung für die Landkreise, keine Interessenquote.

Und im Übrigen und trotz Interessenquote und Stabilisierungsfonds:
Ihnen allen ein friedliches, geruhsames und fröhliches Weihnachtsfest und danach einen guten Jahresbeginn.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 12/2004

Reimer Steenbock
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied  des Gemeinde- und Städtebundes