Energiewende – Energiegewinnung ist eine gemeindliche Aufgabe!


Sobald aber solche Zielvorstellungen verkündet werden, gibt es viele, die diese Aufgabe direkt für sich reklamieren. Deswegen muss auch von Seiten unseres Verbandes noch einmal deutlich gemacht werden: Gesetzlich zuständig, auch im Rahmen des Gemeindewirtschaftsrechts, für die Erzeugung und Versorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge ist allein die gemeindliche Ebene, allen voran die Ortsgemeinden.

Das Gemeindewirtschaftsrecht, insbesondere § 85 Gemeindeordnung, lässt ausdrücklich die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde im Bereich Energieversorgung und damit nach allgemeiner Auffassung im Bereich Energiegewinnung zu. Diese Auffassung wird auch vom Innenministerium in verschiedenen Stellungnahmen vertreten.

Anders ausgedrückt: Die Kommunen sind damit berechtigt, im Bereich der Energiegewinnung nicht nur ihre Grundstücke zu verpachten, sondern auch bei entsprechender betriebswirtschaftlicher Abklärung selbst in die Energiegewinnung einzusteigen und sich in diesem Rahmen wirtschaftlich zu betätigen. Dafür hat der Gemeinde- und Städtebund sich gegenüber Landesregierung und Landtag ausdrücklich eingesetzt. Die Mitgliederversammlung 2011 in Idar-Oberstein hat eine entsprechende Resolution einstimmig verabschiedet.

Eine solche grundsätzliche Zuordnung der Aufgabe auf die Ortsgemeindeebene schließt selbstverständlich nicht aus, dass mehrere oder alle Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde sich zu diesem Zweck zusammenschließen und dabei auch die Verbandsgemeinde mit einbinden, um gemeinsam im Rahmen der Energiegewinnung tätig zu werden. Darüber hinaus ist es ohne Probleme möglich, dass sich Ortsgemeinden mehrerer Verbandsgemeinden zusammenschließen, um auf diesem Feld für die Zukunft neue Einnahmen zu erschließen. Solche Zusammenschlüsse haben darüber hinaus den Vorteil, dass in der gemeinsamen Finanzierung und in den gemeinsam zu erledigenden Voraussetzungen für den Betrieb beispielsweise von Windkraftanlagen für alle Ortsgemeinden die Chancen bestehen, sich in diesem Geschäft mit unterschiedlichen Ansätzen zu bewegen. Die einen haben die Flächen, auf denen die Windräder errichtet werden können. Die anderen haben die Flächen, um den notwendigen Ausgleich sicherzustellen. Dritte sind bereit, sich finanziell an der Errichtung von Anlagen zu beteiligen.

In diesem Zusammenhang ist es selbstverständlich auch möglich, alle Verbandsgemeinden auf Kreisebene gemeinsam mit dem Kreis zusammenzuführen und über alle Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden unter Einbindung des Kreises eine Erzeugungsorganisation zu bilden und dafür die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen entweder öffentlich-rechtlich oder privat zu schaffen. Allerdings muss man an dieser Stelle deutlich darauf hinweisen, dass nur die Ortsgemeinden im Rahmen ihrer Allzuständigkeit ohne Weiteres tätig werden dürfen, die Verbandsgemeinden und Kreise bedürfen einer besonderen Ermächtigung und Begründung.

Wir achten allerdings dabei sehr genau darauf, dass solche gemeinsamen Gesellschaften in ihrer Zusammensetzung die von mir hier beschriebene Zuständigkeit mit berücksichtigen und dies auch in einer entsprechenden anteilsmäßigen Zuordnung zum Ausdruck kommt.

Unsere Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH ist in mehr als 20 Fällen, hier jeweils auf die regionalen Voraussetzungen abgestellt, bei der Gründung solcher gemeinsamen Erzeugungsorganisationen unterstützend tätig gewesen.

Dankenswerterweise hat auch das Land die Idee des Landkreistages und des Gemeinde- und Städtebundes aufgegriffen, über alle kommunalen Ebenen hinweg in den Kreisen Bernkastel-Wittlich und Cochem-Zell von den Ortsgemeinden, den Verbandsgemeinden und dem Kreis getragene Energieerzeugungsgesellschaften als Pilotprojekt in ihrer Entstehung zu unterstützen. Hiermit wird gewährleistet, dass unter Wahrung der gesetzlich geregelten Zuständigkeiten im Wege einer vernünftigen Risikoverteilung über viele Ebenen die gegebenen und regional durchaus unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Risiken gesellschaftsrechtlich vernünftig aufgefangen und die Aufgabe der Energiegewinnung ordentlich vorbereitet werden kann.

Die kommunale Ebene hat damit die Chance, auf den unterschiedlichen Ebenen in unterschiedlichen Zusammensetzungen sich der ihr zugewachsenen Aufgabe zu stellen. Dies kann beispielsweise durch Errichtung einer Windkraftanlage in einer Ortsgemeinde ebenso geschehen wie durch den Zusammenschluss mehrerer Ortsgemeinden zu diesem Zweck. Die jetzigen gesetzlichen Voraussetzungen schließen auch nicht aus, dass Ortsgemeinden diese Aufgabe auf die Verbandsgemeinde übertragen, aber von den erwarteten Gewinnen bei der Erzeugung profitieren. In solchen Fällen wird vereinbart, dass die erzielten Einnahmen dazu benutzt werden, die Umlage in einer Verbandsgemeinde zu senken, und es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich eine Ortsgemeinde nur finanziell in bestimmten Anteilen an der Errichtung einer Windkraftanlage oder eines Windparks beteiligt und auf diese Art und Weise für ihren Haushalt von den Einnahmen mit partizipiert.

Sie sehen also: Der Gemeinde- und Städtebund hat versucht, gerade der Ortsgemeindeebene hier ihre Aufgabenzuständigkeit zu wahren und trotzdem die Offenheit für andere Lösungen, egal in welcher Rechtsform und Beteiligung, auf der kommunalen Ebene gleichzeitig weiterhin offenzuhalten.

In diesem Sinne sollten wir durchaus mit Selbstvertrauen versuchen, uns dieser neuen „unternehmerischen Aufgabe“ der gemeindlichen Ebene zu stellen.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 05/2012

Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes