Die Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes greifen folgende Empfehlungen des VGH-Urteils aus dem letzten Jahr auf:
- Es erfolgt eine Modifizierung und Erweiterung des Steuerverbundes.
- Die Finanzausgleichsmasse (Verstetigungssumme) wird aufgestockt.
- Die Schlüsselzuweisungen B1 für Landkreise und kreisfreie Städte werden erhöht.
- Der Zentrale-Orte-Ansatz für Oberzentren wird angehoben.
- Eine Anhebung der Nivellierungssätze der Grund- und Gewerbesteuer wird festgelegt.
- Anstelle des bisherigen Soziallastenansatzes wird eine Schlüsselzuweisung C
eingeführt.
Aus den Vorschlägen des ifo-Gutachtens wird aufgegriffen:
- Das Volumen der Schlüsselzuweisungen A wird geglättet.
- Der Ansatz für die Stationierungsstreitkräfte wird geändert.
- Die Kriterien für den Ausgleich der Beförderungskosten werden angepasst.
Gleichzeitig werden aber die Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz, die Finanzierung des Winterdienstes in den Ortsdurchfahrten und ein Ausgleich für die Zuständigkeitsänderungen im Rahmen des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform mit in das Landesfinanzausgleichsgesetz aufgenommen. Diese Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes zeigen deutlich, dass es der Landesregierung in allererster Linie um eine neue veränderte horizontale Verteilung ging. Aus Landesmitteln selbst sind lediglich 50 Mio. Euro zusätzlich in die Finanzausgleichsmasse eingeflossen.
Berücksichtigt man, dass über die Einführung der Schlüsselzuweisung C anstelle des Soziallastenansatzes eine Summe von ca. 200 Mio. Euro neu verteilt werden muss, ist jedem klar, dass diese Verteilung innerhalb der kommunalen Gebietskörperschaften erfolgen und einen bestimmten Bereich in besonderer Weise betreffen muss.
Und noch ein Zweites wird deutlich, nämlich dass die Forderung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz, dass alle kommunalen Gebietskörperschaften durch einen spürbaren Beitrag des Landes in Zusammenhang mit dem Landesfinanzausgleichsgesetz entlastet werden sollen, auf diese Art und Weise auf keinen Fall erreicht werden kann. Deswegen verwundert auch das Ergebnis der Berechnungen dieser Reform durch Professor Martin Junkernheinrich selbstverständlich nicht.
Aus diesen Berechnungen geht ganz deutlich hervor, dass trotz der Glättung des Volumens der Schlüsselzuweisungen A ganz eindeutig eine Umverteilung von der kleinen gemeindlichen Ebene auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt. Nur zur Klarstellung: Wir sprechen uns nicht dagegen aus, dass die kreisfreien Städte und Landkreise aufgrund ihrer Belastungen im Sozialbereich nicht besser über den kommunalen Finanzausgleich versorgt werden sollen, aber es kann nicht sein, dass dies durch eine Verlagerung der finanziellen Mittel von der Ebene der Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreien Städte in Richtung Landkreise und kreisfreie Städte erfolgt.
In dieser Sache sind sich alle drei kommunalen Spitzenverbände einig. Das Land hätte, um dies zu vermeiden, mehr als nur 50 Mio. Euro zusätzlich in die Finanzausgleichsmasse hineingeben müssen. Darüber hinaus hätte man noch innerhalb des Systems über viele andere Optimierungen nachdenken können, die mit dafür gesorgt hätten, dass alle kommunalen Ebenen anders als bisher finanzielle Spielräume erhalten hätten.
Die Frist für die Neugestaltung des Kommunalen Finanzausgleichs durch den jetzigen Beschluss des Landtags zum LFAG wird zwar eingehalten, die inhaltlichen Änderungen sind jedoch so gestaltet, dass man hier nur einen Schluss ziehen kann: Diese Reform des Kommunalen Finanzausgleichs ist nicht gelungen!
GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 10/2013