BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Mai 2025

Koalitionsvertrag auf Bundesebene; Waldwirtschaft; Jagd   

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus dem April 2025 legt fest, dass die Förderung für den Wald über die GAK und das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) fortgeführt wird. Die Rahmenbedingungen für die Entwicklung von klimaresilienten und artenreichen Mischwäldern mit standortgerechten Baumarten sowie die Unterstützung der Waldbesitzer bei der Erbringung von Ökosystemleistungen sollen verbessert werden.
Ferner heißt es: „Wir werden uns auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Forstwirtschaft in Deutschland bei der Anwendung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte durch die Einführung einer Null-Risiko-Variante umgehend entlastet wird. Ebenso setzen wir uns bei der europäischen Wiederherstellungsverordnung für Erleichterungen ein. Bei der Umsetzung werden wir gemeinsam mit Landbewirtschaftern und Besitzern unseren Fokus auf die Praxistauglichkeit der Maßnahmen legen, genauso bei der Nationalen Biodiversitätsstrategie.“
Die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes wird gemäß der Koalitionsvereinbarung unverzüglich in nationales Recht umgesetzt. Mit den notwendigen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes soll für eine rechtssichere Entnahme von Wölfen gesorgt werden. Der Wolf wird umgehend ins Jagdrecht aufgenommen und das Bundesjagdgesetz punktuell erneuert.

BR 042/05/25 DS/866-00

EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur; Agrarministerkonferenz   

Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (NRL) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, bis 2026 nationale Wiederherstellungspläne bei der EU-Kommission einzureichen. Die Festlegung geeigneter Messindikatoren sowie die Definition von Ausgangs- und Zielzuständen werfen viele methodische Fragen auf. Für die Waldbesitzenden drohen weitreichende Einschränkungen auf der gesamten Waldfläche (nicht nur in NATURA-2000-Gebieten) sowie ein weiterer Bürokratieaufwuchs. Die Finanzierung der Maßnahmen ist völlig ungeklärt. Kommunale und private Waldbesitzende sind bislang nur unzureichend in die Planungs- und Umsetzungsprozesse eingebunden.
Anlässlich der Agrarministerkonferenz Ende März 2025 haben in einer Protokollerklärung zehn Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) die Verordnung in ihrer jetzigen Fassung als nicht umsetzbar bezeichnet. Sie bitten die Bundesregierung, sich bei der EU-Kommission für ihre Aufhebung einzusetzen. Drei Bundesländer (Bremen, Hamburg, Niedersachsen) weisen in einer Protokollerklärung darauf hin, dass der Zeitplan „sehr ambitioniert“ sei.
Das Land Rheinland-Pfalz hat sich demgemäß keiner der beiden Protokollerklärungen angeschlossen. Offensichtlich wird die EU-Verordnung von der Landesregierung als umsetzbar und der Zeitplan als realistisch angesehen.

BR 043/05/25 DS/866-00

Umgang mit dem Wolf; Entschließung des Bundesrates   

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.04.2025 auf Antrag der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen eine Entschließung (BR-Drs. 119/25/Beschluss) zum künftigen Umgang mit dem Wolf in Europa und Deutschland verabschiedet. Auf europäischer Ebene habe bereits ein Umdenken stattgefunden, indem der Schutzstatus von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft wurde. Der Bundesrat fordert die Bunderegierung auf, die notwendigen nationalen Rechtsänderungen vorzubereiten, um den Wolf bundesweit ins Jagdrecht aufnehmen zu können. Ein nationaler Rahmen müsse den Ländern ein rechtssicheres regional differenziertes Wolfsmanagement ermöglichen, welches den Anforderungen des Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 der FFH-Richtlinie entspreche. Die steigende Zahl an Wölfen führe insbesondere bei der Landbevölkerung zu anhaltenden Sorgen. Neben den bisher favorisierten und geförderten Abwehrmaßnahmen wie Zäune und Schutzhunde bestehe aber darüber hinaus dringender Handlungsbedarf, um durch Wölfe verursachte Schäden in der Nutztierhaltung auf ein verträgliches Maß zu begrenzen.

BR 046/05/25 DS/765-00

Saatkrähen; Vergrämungsabschuss; Allgemeinverfügung 

Die SGD Süd, Obere Naturschutzbehörde, hat die „Allgemeinverfügung für Jagdausübungsberechtigte und Personen mit Jagderlaubnis zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Saatkrähen-Vergrämungsabschuss in besonders betroffenen Bereichen“ vom 15.04.2025 erlassen (StAnz. Nr. 13 Seite 313). Die Saatkrähe ist eine europarechtlich besonders geschützte Vogelart. Spezielle Regelungen im Jagdrecht bestehen für diese Art nicht. Rechtsgrundlage für die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot ist § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatschG. Die Ausnahmegenehmigung ist für Zuckerrüben ab dem 15. April bis einschließlich 10. Juni und für Kirschen ab dem 25. Mai bis einschließlich 31. Juli des Jahres 2025 gültig. Der Geltungsbereich umfasst die landwirtschaftlichen Flächen in den Verbandsgemeindegebieten von Alzey-Land, Gau-Algesheim, Monsheim, Nieder-Olm, Rhein-Selz, Wonnegau, Wörrstadt sowie den Stadtgebieten von Alzey, Ingelheim, Mainz und Worms. Die Allgemeinverfügung beinhaltet eine ganze Reihe von Nebenbestimmungen und gilt bis auf Widerruf.

BR 047/05/25 DS/765-00

Klimaangepasstes Waldmanagement; Bewilligungsbescheide für 2025   

Im Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundes sind im April die Bewilligungsbescheide für das Jahr 2025 ergangen. Es handelt sich um die Bescheidung von Folgebewilligungen durch die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR). Unter der geltenden vorläufigen Haushaltsführung stehen Fördermittel im Umfang von 134 Mio. € zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass die neue Bundesregierung das Förderprogramm fortführt.
Die geförderte Waldfläche liegt derzeit bei etwa 1,6 Mio. Hektar. Knapp 20 % des Kommunal- und Privatwaldes in Deutschland konnten mit der Bundesförderung erreicht werden. In Rheinland-Pfalz ist die kommunale Beteiligung, auch durch das diesbezügliche Engagement von Landesforsten und des GStB, besonders hoch.

BR 048/05/25 DS/866-00


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