BlitzReport Dezember 2006

BlitzReport Dezember 2006 © GSTB

Revierdienstkosten im Gemeindewald; Abschlagsberechnung für das Jahr 2006
Das umstrittene neue Abrechnungsverfahren für die Revierdienstkosten im Gemeindewald ist erstmals für die Abschlagsberechnung 2006 angewandt worden. Der GStB hat rechtliche Schritte gegen die Umlagefinanzierung in Verbindung mit dem TPL-Konzept angekündigt und eingeleitet.
In den Schreiben einiger Forstämter bezüglich der Berechnung des Abschlags für das Jahr 2006 ist von „Festmetersatz (100 %), Reviersatz ohne Festmeteranteil (100 %), Reviersatz inkl. Festmeteranteil (100 %)“ die Rede. Aus Sicht des GStB ist dabei zu beachten, dass die hier angegebenen Werte bereits mit dem Faktor 0,88 für das Jahr 2006 reduziert wurden. Die Reduktionsfaktoren gemäß § 8 Abs. 3 LWaldGDVO führen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete in den Jahren 2006 bis 2008 zu einer verringerten Erstattung der Körperschaften an das Land. Mit dem Abrechnungsjahr 2009 kommen allerdings keine Reduktionsfaktoren mehr zum Einsatz. Dies ist bei einem Kostenvergleich zwischen staatlicher und körperschaftlicher Revierleitung, der gegenwärtig vielerorts angestellt wird, zu berücksichtigen.
Die Berechnung des Abschlags für das Jahr 2006 basiert ferner auf einem durchschnittlichen Holzeinschlag. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LWaldGDVO ist hingegen der individuelle Einschlag des jeweiligen Forstbetriebes maßgeblich. Bei der Endabrechnung muss dies entsprechend berücksichtigt werden.





BR 135/12/06 DS/866-00



Sozialversicherungspflicht ehrenamtlicher Ortsvorsteher
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 30.08.2006, Az.: L 6 R 21/06, entschieden, dass bei den nach rheinland-pfälzischem Kommunalrecht tätigen ehrenamtlichen Ortsvorstehern ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliege.
Ehrenbeamte stehen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie über Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende Aufwandsentschädigung erhalten. Inhaltlich bestätigt das LSG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung die vom BSG mit Urteil vom 23.07.1998, Az.: B 11 AL 3/98 R, vertretene Auffassung, wonach im Falle eines ehrenamtlich tätigen Ortsvorstehers in Rheinland-Pfalz ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Es wurde ausgeführt, dass unter Repräsentationsaufgaben nur solche zu verstehen sind, die der gewählte Bürgermeister in seiner Rolle als Vorsitzender und Mitglied des Rates wahrnimmt. Eine dem Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft vergleichbare Rechtslage käme den Ortsvorstehern rheinland-pfälzischer Gemeinden nach § 76 Abs. 1 GemO nicht zu. Aus diesem Grunde sei in diesen Fällen von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen und der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV anzusehen.





BR 136/12/06 AS/492-00, 004-02:Parag. 18

Weitere Info: GStB-N Nr. 0254/2006



Kommunalrabatt im Gasbereich
Durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 07.11.2006, S. 2477, ist die Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses für Letztverbraucher in Niederspannung und Niederdruck in Kraft getreten. Die Verordnung enthält in Art. 3 Abs. 4 die von kommunaler Seite seit langem geforderte Klarstellung der Konzessionsabgabenverordnung, wonach der Gemeinderabatt auch für den Netzzugang im Gasbereich gewährt werden kann. Dadurch besteht nunmehr auch im Bereich der Gasversorgung die Möglichkeit der Gewährung eines bis zu 10 %igen Rabattes auf den Rechnungsbetrag für den Netzzugang. Der GStB wird in Kürze mit den kommunalen Energieversorgern weitere Gespräche wegen der praktischen Umsetzung der Rabattierung führen. Ungeachtet dessen sollte auch von den kommunalen Vertragspartnern selbst das Gespräch mit dem Ziel gesucht werden, auf der Grundlage der in den Konzessionsverträgen üblicherweise bestehenden Anpassungsklauseln eine Anpassung der bestehenden Konzessionsverträge zu erreichen.





BR 137/12/06 GF/813-51



Hartz IV; Unterkunftskosten und Regelsatz
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Reihe von Entscheidungen vom 07.11.2006 erstmals die Ansprüche von Arbeitslosengeld II-Empfängern präzisiert. Die Entscheidungen können Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte im Bereich der Kosten der Unterkunft haben.
Das BSG hat in seiner Entscheidung (Az.: B 7b AS 2/05 R) die Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohneigentum selber nutzen dürfen. Grundsätzlich dürfe eine 4-köpfige Familie eine Wohnung von 120 m² besitzen. Bei weniger Familienmitgliedern reduziere sich der angemessene Wohnraum um jeweils 20 m² pro Person, mindestens jedoch auf 80 m². Die Behörden dürfen demnach den zulässigen Wohnraum nur auf maximal 80 m² begrenzen. Unerheblich sei dabei, ob tatsächlich zwei oder nur eine Person in der Wohnung lebten.
In einem weiteren Fall (Az.: B 7b AS 10/06) hat das BSG entschieden, dass die Angemessenheit einer Unterkunft für Hilfebedürftige nach ortsüblichen Mieten definiert werden müsse. Die Behörden dürfen demnach nicht mehr wie in der Praxis – gerade in vielen kleineren Gemeinden ohne örtlichen Mietpreisspiegel – üblich, die Angemessenheit einer Unterkunft für Hilfebedürftige nach der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Wohngeldtabelle definieren.





BR 138/12/06 AS/400-00 SGB II

Weitere Info: GStB-N Nr. 0258/2006



Hartz IV; Regelsatz nach § 20 SGB II
Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R, festgestellt, dass der Regelsatz in Höhe von 345,00 € pro Monat gemäß § 20 Abs. 2, Abs. 3 SGB II verfassungskonform ist. Grundsätzlich sei es zulässig, urteilten die Richter, den Lebensbedarf nicht individuell, sondern für alle Leistungsempfänger einheitlich festzusetzen.





BR 139/12/06 AS/400-00:SGB II

Weitere Info: GStB-N Nr. 0260/2006



Jagdgenossenschaften; Jagdkataster; Übermittlung von Geoba-sisinformationen
Die Jagdgenossenschaften sind verpflichtet, ein Jagdkataster (Grundstücksverzeichnis) anzulegen und zu führen. In der Praxis bestehen allerdings z.T. beträchtliche Defizite hinsichtlich der Vollständigkeit und der Aktualität. Vor diesem Hintergrund war der GStB in Gesprächen mit dem Ministerium des Innern und für Sport bereits langjährig bemüht, den Jagdgenossenschaften bzw. den die Verwaltungsgeschäfte führenden Gemeinden praktikable und kostengünstige Möglichkeiten zur Erstellung und Führung eines elektronischen Jagdkatasters zu eröffnen.
Nunmehr hat das Ministerium des Innern und für Sport mit Schreiben vom 14.11.2006 die Übermittlung von Geobasisinformationen an Jagdgenossenschaften zur Erstellung und Führung eines Jagdkatasters geregelt. Zuständig ist das jeweilige Vermessungs- und Katasteramt. Für Jagdgenossenschaften, bei denen die Gemeinde die Verwaltungsgeschäfte führt, ergibt sich das Nutzungsrecht aus dem Vertrag mit den kommunalen Spitzenverbänden. Jagdgenossenschaften, bei denen die Gemeinde nicht die Verwaltungsgeschäfte führt, erhalten Geobasisinformationen zu einem ermäßigten Entgelt von 30 € pro km2, jedoch zu einem Mindestentgelt von 130 €. Die jährliche Aktualisierung erfolgt durch Komplett-Updates. Es sind Kosten in Höhe von 12 % der Erstausstattung zu erheben, jedoch ein Mindestentgelt in Höhe von 130 €.





BR 140/12/06 DS/765-22

Weitere Info: GStB-N Nr. 0255/2006



Besonderes Gebührenverzeichnis der Jagdverwaltung; Verordnungsentwurf
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 21.11.2006 den Entwurf einer „Dritten Landesverordnung zur Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses der Jagdverwaltung“ vorgelegt. Die Gebührensätze, die seit dem Jahre 1998 unverändert bestehen, werden der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst und sollen um ca. 10 % steigen. Dies betrifft u.a. auch die Gebühren, die im Vorverfahren in Wildschadenssachen erhoben werden. Die Gebühr für die Jägerprüfung zur Erteilung eines Jagdscheines soll erheblich angehoben werden, nämlich von 127,80 € auf 238,50 €.
Ferner soll das Besondere Gebührenverzeichnis dahingehend geändert werden, dass die unteren Jagdbehörden für Genehmigungen für das Füttern von Schalenwild (§ 28 Abs. 2 LJG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild) aus Gründen der Billigkeit und des öffentlichen Interesses die Gebühren ermäßigen oder die Jagdausübungsberechtigten von den Gebühren befreien können.





BR 141/12/06 DS/765-00



Bestattungsrecht; Sonstige Sorgeberechtigte; Heimleitung
Mit Urteil vom 24.10.2006 hat das VG Trier entschieden, dass die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims nicht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners aufzukommen hat, wenn sie eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat, weil sie nicht unter „sonstige Sorgeberechtigte“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BestG fällt.
Die Heimleitung wurde für die Kosten der Bestattung im Wege der unmittelbaren Ausführung herangezogen, da keine sonstigen Angehörigen vorhanden waren. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Leiter von Alten- und Pflegeheimen nicht unter den Begriff der „sonstigen Sorgeberechtigten“ fallen. Der Gesetzgeber hat mit diesem Begriff lediglich Personen in Blick nehmen wollen, die in einem persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden haben, wie beispielsweise die Partner einer Lebensgemeinschaft.





BR 142/12/06 CR/730-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0249/2006



Gefährliche Hunde; Wesenstest
Mit Beschluss vom 18.10.2006, Az.: 5 L 1662/06.NW, hat das VG Neustadt entschieden, dass ein Mischlingshund, der einem anderen Hund erhebliche Bisswunden zugefügt hat, sich einem Wesenstest unterziehen muss. Nach Auffassung des Gerichts kann die Vorführung und Begutachtung durch die Polizeihundestaffel angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes bestehen. Wegen des Beißvorfalls sei diese Voraussetzung zu bejahen. Es bestehe die – hier nicht fernliegende – Möglichkeit, dass es sich bei dem Tier um einen Hund handele, der eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe entwickelt habe und der deshalb als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes anzusehen sei.





BR 143/12/06 CR/100-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0256/2006