BlitzReport Juli 2006

BlitzReport Juli 2006 © GStB

Grundsteuer; Verfassungsbeschwerde
Hauseigentümer müssen auch künftig für ihr selbst genutztes Eigenheim Grundsteuer zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer, Az.: 1 BVR 1664/05, ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme zur Entscheidung liegt aus kommunaler Sicht ein positives Ergebnis in zweifacher Hinsicht vor. Zum einen wird die Grundsteuer erneut bestätigt. Zum anderen hat der mit der Verfassungsbeschwerde zusammenhängende erhebliche administrative Mehraufwand bei den Kommunen ein Ende. Von Steuerpflichtigen unter Bezug auf die Beschwerde eingelegte Rechtsbehelfe können zurückgewiesen werden.





BR 072/07/06 GF/963-20

Weitere Info: GStB-N Nr. 0145/2006



Herauslösung der Zentralstelle der Forstverwaltung aus der SGD-Süd
In einer Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 23.06.2006 wird die Absicht der Landesregierung bestätigt, die Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) aus der SGD-Süd herauszulösen. Dies wird als konsequenter Schritt bei der Weiterentwicklung effizienter Verwaltungsstrukturen und bei der Bildung des Landesbetriebes Forsten bezeichnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZdF sollen in Neustadt bleiben, der Standort sei gesichert.
Die näheren Hintergründe der Entscheidung sowie die daran geknüpften weitergehenden Überlegungen sind dem GStB bislang nicht bekannt. Erforderlich ist in jedem Fall eine Änderung des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes (Art. 1 des Landesgesetzes zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12.10.1999) sowie des Landeswaldgesetzes (§ 33 „Forstbehörden“).





BR 073/07/06 DS/866-00



Jagdverpachtung; Umsatzsteuerpflicht für kommunale Eigenjagdbezirke; Vertrauensschutz für die Vergangenheit
Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes durch eine Gemeinde unterliegt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Regelfall der Umsatzbesteuerung, und zwar nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Haben die örtlichen Finanzämter in den zurückliegenden Jahren die Umsatzsteuerpflicht aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch Gemeinden verneint, insbesondere unter Hinweis auf einen Jahresumsatz unterhalb von 30.678 € (vormals 60.000 DM), kann von den Steuerpflichtigen für die Vergangenheit Vertrauensschutz geltend gemacht werden. Auf Initiative des GStB hat das Ministerium der Finanzen mit Schreiben vom 24.05.2006 darauf hingewiesen, dass in den Einzelfällen, in denen die Finanzämter den Steuerpflichtigen Auskünfte erteilt haben, die nicht mit den heutigen Grundsätzen übereinstimmen, aus Vertrauensschutzgründen eine abweichende Sachbehandlung für die Vergangenheit nicht beanstandet wird.





BR 074/07/06 DS/765-23

Weitere Info: GStB-N Nr. 0140/2006



Sozialhilfe; Eigenheimzulage als Einkommen
Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 19.05.2006, Az.: L3ER50/06 SO, entschieden, dass die einem Sozialhilfeempfänger bewilligte und ausgezahlte Eigenheimzulage Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts darstellt. Das LSG Rheinland-Pfalz führt in seinen Gründen aus, dass der Anrechnung der Eigenheimzulage nicht entgegenstehe, dass diese aus Anlass des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum gezahlt werde. § 83 Abs. 1 SGB XII sehe vor, dass Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur eingeschränkt angerechnet werden. Ein solcher Fall liege jedoch bei der Eigenheimzulage nicht vor. Diese werde ohne jeden Verwendungsnachweis und unabhängig davon gewährt, ob sie tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheims verwandt werde.





BR 075/07/06 AS/400-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0130/2006



Gaststättenverordnung; Verstoß gegen Betriebszeiten
Mit Urteil vom 06.04.2006, Az.: 4 K 1919/05.NW, hat das VG Neustadt entschieden, dass die Verkürzung der Öffnungszeiten einer Gartenwirtschaft gerechtfertigt ist, wenn der Betreiber mehrfach gegen die genehmigten Betriebszeiten verstößt. Nach gaststättenrechtlicher Erlaubnis durfte die Gartenwirtschaft der Klägerin bis 22.00 Uhr geöffnet sein. Nachdem die Wirtin wiederholt die genehmigten Öffnungszeiten überschritten hatte und es deshalb zu Beschwerden von Nachbarn gekommen war, setzte die zuständige Behörde das Ende der Betriebszeit auf 21.30 Uhr fest. Das Gericht bestätigte die Entscheidung. Es sei eine angemessene Reaktion auf die festgestellten Verstöße, die der Klägerin aber auch noch eine wirtschaftliche Nutzung der Gartenwirtschaft ermögliche.





BR 076/07/06 CR/141-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0134/2006



Zeitpunkt der Entstehung der Ausbaubeitragspflicht
Mit Beschluss vom 06.06.2006, Az.: 6 A 10389/06.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz wesentliche Aussagen zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausbaubeitragspflicht getätigt. Diese entsteht nach Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Berechenbarkeit des Aufwands, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung oder aber – sofern eine entsprechende Rechnungstellung seitens eines Unternehmers nicht erfolgt – mit dem Eintritt der Verjährung der betreffenden Forderung. Zwar ist eine Gemeinde grundsätzlich nicht daran gehindert, eine verjährte Forderung zu begleichen. Dadurch entstehende Aufwendungen sind jedoch im beitragsrechtlichen Sinn nicht erforderlich, so dass eine verjährte Forderung nicht in den beitragsfähigen Aufwand einfließt.
Gemeindliche Eigenleistungen, die in den Ausbauaufwand einfließen, können bereits bewertet werden, wenn das jeweilige Fachamt der Gemeinde sie ermitteln kann. Ihre Berechenbarkeit hängt also nicht davon ab, dass das Fachamt sie dem für die Beitragserhebung zuständigen Bauverwaltungsamt der Gemeinde mitgeteilt hat.





BR 077/07/06 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0136/2006



Landeswaldgesetz; Tätigkeitsbereiche beim Revierdienst; Waldwildschäden
§ 9 Abs. 1 LWaldG legt fest, dass der Revierdienst im Staatswald und im Körperschaftswald den Betriebsvollzug, sonstige forstliche Aufgaben sowie die Aufgaben des Forstamtes umfasst, soweit sie den Forstrevieren zur Wahrnehmung zugewiesen sind. Hinsichtlich der Erfassung und Bewertung von Waldwildschäden hat Landesforsten jüngst folgende Rechtsauffassung vertreten:
„Eine Bewertung der Waldwildschäden ggf. mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten ist als Aufgabe für die Revierleiter nicht vorgesehen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Aufnahme und Bewertung von Wildschäden im Gemeindewald auch nicht unter die sonstigen Aufgaben im Revierdienst zu subsumieren sind. Die Zuständigkeit des staatlichen Revierleiters hört bei den forstbetrieblichen Aufgaben im engeren Sinne auf. Hierzu zählt zweifelsfrei die Prävention, d.h. Maßnahmen zur Wildschadensverhütung (Planung, Vollzug, Kontrolle).
Im Übrigen ist das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen gesetzlich klar geregelt. Einschlägig ist hier insbesondere § 31 Abs. 1 LJG, der das sog. Vorverfahren einschließlich Erlass des Vorbescheides eindeutig den verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden als Auftragsangelegenheit zuweist. Im gesamten Verfahren nach § 31 LJG bzw. §§ 60 LJGDVO spielt der staatliche Revierleiter nachvollziehbar keine Rolle.“





BR 078/07/06 DS/866-00



Kommunalbericht 2005 des Rechnungshofs; Finanzlage der Gemeinden und Städte
Die Finanzlage der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände blieb auch 2005 - trotz der erheblichen Konsolidierungsbemühungen der letzten Jahre - angespannt. Obwohl die Einnahmen aller Gemeinden zusammen im Vergleich zum Vorjahr mit 3,2 % stärker stiegen als deren Ausgaben (+ 2,4 %), war ein Finanzierungsdefizit von 454 Mio. € zu verzeichnen. Die Planungen für 2005 in 1.123 von 2.493 Gebietskörperschaften - das sind 75 mehr als 2004 - sahen einen unausgeglichenen Haushalt vor.





BR 079/07/06 HB/900-72-00



Kommunalbericht 2005 des Rechnungshofs; Kassenkredite
Die Kassenkredite, die nach den rechtlichen Vorgaben der Gemeindehaushaltsordnung zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe dienen sollen, haben sich zu einem dauerhaften Finanzierungsinstrument entwickelt. Sie dienen bei vielen Kommunen zur Finanzierung von Fehlbeträgen aus früheren Haushaltsjahren. Mit insgesamt 2,8 Mrd. € erreichten sie 58 % des Schuldenstands der Kredite für Investitionen. Die durchschnittliche Verschuldung durch Kassenkredite war bei den kreisfreien Städten mit 1.804 € je Einwohner am höchsten. Mit mehr als 2.800 € je Einwohner nahmen Mainz und Kaiserslautern die „Spitzenpositionen“ ein.
Die Schulden insgesamt, nämlich Kredite für Investitionen, Kassenkredite, Verstetigungsdarlehen sowie die Schulden der Eigenbetriebe und Krankenanstalten, stiegen gegenüber 2004 um 6,2 % und erreichten Ende 2005 einen Stand von 12,1 Mrd. € oder 2.971 € je Einwohner.





BR 080/07/06 HB/900-72-00