BlitzReport Juni 2006

BlitzReport Juni 2006 © GStB

Aufwandsent-
schädigung; Spende
an Partei, Fraktion
oder Wählergruppe
  

Das Ministerium des Innern und für Sport hat sich in seiner
Antwort auf eine entsprechende Kleine Anfrage zur
Verfahrenspraxis der vollständigen oder teilweisen
Abtretung der Aufwandsentschädigung von Ratsmitgliedern
an Parteien und Wählergruppen geäußert und dabei die
Kriterien einer zulässigen Verfahrenspraxis wie folgt
aufgezeigt:

  • Mitglieder der kommunalen Vertretungsorgane können die ihnen gewährte Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise auch an eine Partei oder Wählergruppe spenden (vgl. auch W Nr. 4 zu § 18 GemO).
  • Durchgreifende Bedenken, den Anspruch auf Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise an eine Partei oder Wählergruppe abzutreten, bestehen nicht. Die Initiative zu einer solchen Form der Spende hat allerdings ausschließlich entweder von dem Mitglied des kommunalen Vertretungsorgans oder der betreffenden Partei oder Wählergruppe oder deren Fraktion auszugehen.
  • Die Kommunalverwaltung ist allein darauf beschränkt, auf der Grundlage einer zwischen dem Mitglied des kommunalen Vertretungsorgans und der betreffenden Partei oder Wählergruppe oder deren Fraktion vereinbarten Abtretung die entsprechenden Auszahlungen der Aufwandsentschädigung zu bewirken.
  • Sofern in der Abtretungserklärung zum Ausdruck gebracht wird, dass am Ende eines Jahres eine Spendenquittung erfolgen möge, ist hinsichtlich der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten, dass der Betroffene ausdrücklich hierzu eingewilligt hat. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass diese auf freier Entscheidung der betroffenen Person beruht. Der Betroffene ist außerdem in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung sowie darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen kann.





BR 062/06/06 HB/004-02:Parag. 18



2. Bündelausschrei-
bung im Netzgebiet RWE/OIE

An der 2. Bündelausschreibung Strom nehmen wiederum ca. 75 hauptamtliche Verwaltungen sowie ca. 1.300 Ortsgemeinden teil. Am 05.04.2006 fand ein Bieterinformationsgespräch statt, an dem Vertreter von 17 interessierten Energieversorgungsunternehmen teilgenommen hatten. Am 04.05.2006 fand die konstituierende Sitzung der Mitglieder des Vergabegremiums statt. Am 06.05.2006 ist die Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt. Für das Hauptangebot ist eine Festlaufzeit von 3 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit um jeweils 1 Jahr), für das Alternativangebot I eine Festlaufzeit von 5 Jahren und für das Alternativangebot II eine Festlaufzeit von 5 Jahren mit einseitiger Preisanpassungsmöglichkeit durch die Kommunen im 4. und 5. Lieferjahr vorgesehen. Die Zuschlagserteilung ist für den 13.07.2006 geplant.





BR 063/06/06 GF/810-00



Jagdverpachtung; Umsatzsteuerpflicht
für kommunale Eigenjagdbezirke

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.09.2005 (vgl. BR 001/01/06) gelten für die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus der Verpachtung von Jagd- und Fischereirechten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts folgende Grundsätze:

  1. Die im Rahmen eines bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommene Verpachtung ist regelmäßig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG zuzuordnen. Die Verpachtungsumsätze unterliegen den allgemeinen Vorschriften des UStG.
  2. Soweit dagegen die Verpachtung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen eines bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes erfolgt, stellt sie alleine keine unternehmerische Betätigung dar. Insoweit liegt eine umsatzsteuerlich nicht steuerbare Vermögensverwaltung vor.


Die Bemühungen des DStGB sowie des GStB um eine Übergangsregelung (vgl. BR 017/02/06) wurden von den obersten Finanzbehörden abgelehnt. Es muss demgemäß davon ausgegangen werden, dass Gemeinden (ebenso wie das Land) bei der Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes im Regelfall der Umsatzsteuer mit z.Zt. 16 % unterliegen und zwar ab dem Veranlagungszeitraum 2000. Die Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke durch die Jagdgenossenschaften wird hingegen als reine Vermögensverwaltung angesehen.






BR 064/06/06 DS/765-23



Jagdverpachtung; Umsatzsteuerpflicht
für kommunale Eigenjagdbezirke; Handlungsempfeh-
lungen

Im Hinblick auf neu abzuschließende Jagdpachtverträge für kommunale Eigenjagdbezirke empfiehlt der GStB folgende Regelung: Der jährliche Pachtpreis setzt sich zusammen aus der Flächenpacht, der Waldwildschadensverhütungspauschale sowie aus der auf Flächenpacht und Waldwildschadensverhütungspauschale zu entrichtenden Umsatzsteuer in gesetzlich festgesetzter Höhe von z.Zt. 16 %. Bei Änderung des Umsatzsteuersatzes ändert sich die Höhe des Pachtpreises entsprechend. Maßgebend ist jeweils der Steuersatz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung.
Im Hinblick auf laufende Jagdpachtverträge für kommunale Eigenjagdbezirke, die keine Regelungen zur Umsatzsteuer enthalten, ist davon auszugehen, dass der Verpächter der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Abführung der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem erzielten Umsatz aus der Verpachtung, unabhängig von der vertraglichen Regelung und unabhängig davon, ob Umsatzsteuer gesondert erhoben wird. Es sollte der Versuch unternommen werden, mit dem Jagdpächter eine einvernehmliche Regelung im Rahmen des laufenden Pachtvertrages zu finden.
Im Hinblick auf neu abzuschließende Jagdpachtverträge für gemeinschaftliche Jagdbezirke kann es nach Auffassung des GStB zweckmäßig sein, folgende Option aufzunehmen: „Sollte in der Zukunft die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Umsatzsteuer unterliegen, hat der Pächter, ggf. auch rückwirkend (frühestens ab Pachtbeginn), die Umsatzsteuer auf Flächenpacht und Waldwildschadensverhütungspauschale in gesetzlich festgesetzter Höhe zu entrichten“.





BR 065/06/06 DS/765-23



Wildschäden am Wald; Bewertungsverfahren
Wildschäden am Wald sind, im Unterschied zu Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, methodisch schwierig zu bewerten. Verbiss- und Schälschäden führen zu Zuwachsverlusten, Qualitätseinbußen und Folgeschäden über sehr lange Zeiträume. Die einzelfallbezogene Anmeldung von Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bei der zuständigen Behörde gemäß § 34 Abs. 1 BJG stellt, anders als in der Landwirtschaft, eher die Ausnahme als den Regelfall dar.
Die rheinland-pfälzische Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft hat vor dem dargestellten Hintergrund ein landeseinheitliches und einfach handhabbares Verfahren zur Bewertung von Verbissschäden entwickelt, das dem Grundgedanken der Naturalrestitution folgt und auf Baumschulpreise zurückgreift. Ferner wurden Hilfstabellen zur einfachen Bewertung von Schälschäden erstellt, die auf aktuellen, landesspezifischen Vorgaben fußen. Beide Verfahren sind im Vorfeld mit dem Waldbesitzerverband und dem GStB abgestimmt worden.
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 24.05.2006 an die Zentralstelle der Forstverwaltung sowie an die Forstämter gebeten, notwendige Bewertungen von Wildschäden am Wald künftig nach den vorgegebenen Verfahren vorzunehmen. In einem zukünftigen Schritt sei die Tabellenanwendung in den Jagdpachtverträgen des Landes beabsichtigt.





BR 066/06/06 DS/765-33

Weitere Info: www.wald-rlp.de



FSC-Zertifizierung; Holzvermarktung; Mehrerlöse
Erstmals liegen dem GStB verlässliche Daten über die mit der FSC-Zertifizierung erzielten Mehrerlöse vor. Sie basieren auf einer Auswertung der entsprechenden Kaufverträge durch den Holzmarktservice von Landesforsten.
Danach haben in 2006 sechs Käufer einen Mehrpreis für FSC-zertifiziertes Holz gezahlt. Der Preiszuschlag lag bei Industrieholzsortimenten zwischen 0,11 und 0,23 € je Festmeter, bei Stammholzsortimenten bei 1 bis 2 € je Festmeter. In einem Fall, der allerdings nicht verallgemeinert werden kann, wurden für eine geringe Menge sogar 5 € pro fm Aufpreis gezahlt.
Die Gesamtmenge, für die ein Aufpreis gezahlt wurde, liegt bei fast 50.000 fm. Das sind etwas mehr als 10 % der insgesamt aus den FSC-Gemeinden verkauften Holzmenge. Die Nachfrage ist zumindest bei drei Käufern noch größer, sie kaufen „soviel wie möglich“ mit FSC-Zertifikat.
Überschlägig haben die nach FSC-zertifizierten Gemeinden landesweit wegen ihres FSC-Zertifikates einen Mehrerlös von rund 10.000 € erzielt. Dieser verteilt sich allerdings, je nach vermarkteten Sortimenten, nicht gleichmäßig über alle Betriebe. Dennoch: Für viele Gemeinden sind die Mehrerlöse bereits heute höher als die Kosten der FSC-Zertifizierung.





BR 067/06/06 TR/866-42



Unterirdische Verle-
gung von Telekommunikations-
linien

Die Deutsche Telekom AG hat zugesagt, künftig die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien im Zuge der Erschließung von Neubaugebieten nicht mehr von einer finanziellen Beteiligung oder Sachleistung der Stadt oder Gemeinde abhängig zu machen bzw. diese auch nicht mehr einzufordern.
Nach erheblichen kommunalen Widerständen gegen die in der jüngeren Vergangenheit geübte Praxis der Deutschen Telekom AG hat diese nunmehr angekündigt, künftig an den Erschließungsplanungen teilzunehmen und grundsätzlich unterirdisch im Rahmen von Gesamtbaumaßnahmen zu verlegen sowie im Falle einer ausnahmsweisen nur teilweisen TK-Erschließung eines Neubaugebietes oberirdische Verlegungen nur provisorisch und temporär einzusetzen.





BR 068/06/06 RB/650-24

Weitere Info: GStB-N Nr. 0119/2006



Waldbörse im Internet
Landesforsten hat jüngst seinen Internetauftritt völlig neu konzipiert. Insbesondere auch für Waldbesitzende liefert die Informationsplattform interessante Beiträge. Aktuell hat Landesforsten eine Internetbörse für Waldflächen eingerichtet, die interessierten Bürgern die Möglichkeit gibt, Waldflächen zum Kauf anzubieten bzw. ihre Suche nach einer Ankaufsfläche zu artikulieren. Über ein spezielles Eingabefenster werden die entsprechenden Angaben abgefragt und vom „WEB-Förster“ freigeschaltet.
Bei durchschnittlich über 34.000 Web-Seiten-Besuchern pro Monat kann davon ausgegangen werden, dass die Waldbörse schon bald ein intensiv genutzter Marktplatz sein wird. So hilft die Waldbörse, den strukturellen Nachteilen insbesondere des Kleinprivatwaldes entgegenzuwirken und damit die Waldbewirtschaftung zu intensivieren.





BR 069/06/06 DS/866-00

Weitere Info: www.wald-rlp.de



Kommunaler Finanzausgleich; Finanzausgleichs-zahlungen im Überblick
Die dreizehn Flächenländer in Deutschland nutzen dreizehn individuelle, z.T. sehr unterschiedliche Finanzausgleichsgesetze, mit dem Ergebnis, dass sich der Kommunale Finanzausgleich als „Buch mit sieben Siegeln“ darstellt, dessen komplexe Zusammenhänge selbst Fachleuten oftmals Probleme bereiten. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität Köln (FiFo-Berichte Nr. 6, April 2006). Die in diesem Bericht dargestellte Übersicht der Finanzausgleichszahlungen im Überblick 2003 zeigt, dass hinsichtlich der Finanzausgleichszahlungen je Einwohner Rheinland-Pfalz mit 193 € den zwölften Platz (gefolgt von Bayern mit 166 €) belegt. Hinsichtlich der Finanzausstattung liegt Rheinland-Pfalz mit 951 €, gefolgt von Niedersachsen mit 913 €, ebenfalls auf dem vorletzten zwölften Platz. Nach der in dem FiFo-Bericht veröffentlichten Übersicht stellen sich die Finanzausgleichsleistungen wie folgt dar:







BR 070/06/06 HB/967-00