BlitzReport Januar 2007

BlitzReport Januar 2007 © GStB

Wiederkehrende Straßenbeiträge; Änderung des Kommunalabgabenge-setzes
Mit dem Zweiten Landesgesetz zur Änderung des KAG vom 12.12.2006 hat der Gesetzgeber die Anforderungen an das Ermittlungsgebiet beim wiederkehrenden Straßenbeitrag deutlich entschärft. Mit der Gesetzesänderung wurde insoweit ein neuer Einrichtungsbegriff geschaffen. Regelmäßig sollen nunmehr sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gemeinde- bzw. Stadtgebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen. Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten kann beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen, was allerdings einer besonderen Begründung bedarf. Damit entfallen die bisher vom Satzungsgeber vorzunehmende Aufteilung in Abrechnungseinheiten und das bis dato geltende Erfordernis des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs der einzelnen Straßen. Die Gesetzesänderung hat zur Konsequenz, dass alle Gemeinden und Städte, die wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erheben (meist auch die Gemeinden mit Einmalbeiträgen nach Durchschnittssätzen), ihre Beitragssatzungen entsprechend ändern müssen. Sofern für das Jahr 2006 wiederkehrende Beiträge erhoben werden sollen, ist zwingend eine Überarbeitung der Satzungen bis zum 31.03.2007 erforderlich. Gemeinden und Städte, deren Straßennetz nicht den bisher notwendigen räumlichen und funktionalen Zusammenhang aufweisen konnte, haben nunmehr die Möglichkeit, erstmals wiederkehrende Straßenausbaubeiträge einzuführen. Das überarbeitete Satzungsmuster des GStB (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) steht allen Mitgliedern zu Verfügung.
Neben der Neuregelung der wiederkehrenden Straßenbeiträge fand auch eine Änderung der Verweisungsvorschriften auf die Abgabenordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG statt. Dies bewirkt, dass nunmehr die Nacherhebung von kommunalen Abgaben nicht mehr generell ausgeschlossen ist, wodurch bisher vielfach zu verzeichnende Einnahmeausfälle künftig verhindert werden können.
Entgegen anderslautender Äußerungen in der Tagespresse sind insoweit lediglich die Modalitäten hinsichtlich der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge geändert worden. Es wurde keine neue Abgabenart eingeführt („Straßensteuer“). Nach wie vor können die Gemeinden anstelle von wiederkehrenden Beiträgen Einmalbeiträge erheben, die lediglich von den Anliegern der ausgebauten Straße zu entrichten sind. Das Gesetz stellt also nach wie vor beide Abrechnungsmodelle zur Verfügung, von denen sich die Gemeinde für eines entscheiden muss.





BR 001/01/07 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0282/2006



Änderung der Organisation der Forstverwaltung; Gesetzentwurf der Landesregierung
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens den Entwurf eines „Landesgesetzes zur Änderung der Organisation der Forstverwaltung und zur Auflösung der Regionalen Servicestelle Kommunalaufsicht in Neustadt a.d. Weinstraße als Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion“ vorgelegt. Die Zentralstelle der Forstverwaltung wird danach aus der SGD Süd herausgelöst und – unter Beibehaltung ihres Aufgaben- und Personalbestandes – unmittelbar dem für die Forstverwaltung zuständigen Ministerium unterstellt. Dies macht eine Änderung des Landeswaldgesetzes und Folgeänderungen in anderen Landesgesetzen sowie Übergangsregelungen erforderlich.
Ferner hat das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz den Entwurf einer „Landesverordnung zur Anpassung der Zuständigkeiten an die Änderung der Organisation der Forstverwaltung“ vorgelegt. Mit dieser Änderungsverordnung werden alle Landesverordnungen, die Regelungen über die Zuständigkeit der Zentralstelle der Forstverwaltung in der SGD Süd treffen, an die neue Rechtslage angepasst.





BR 002/01/07 DS/866-00



Eingriffe in Natur und Landschaft; Landesverordnung
Im Dezember 2006 ist die neue Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft in Kraft getreten. Sie bestimmt zum einen solche Tatbestände, die regelmäßig als Eingriff im Sinne des § 9 LNatSchG gelten und ersetzt insoweit das, was zuvor unmittelbar im Landespflegegesetz geregelt war. Dazu gehören beispielsweise die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich, die Errichtung von mit Bindemitteln befestigten Wegen im Außenbereich oder die Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen in der Feldflur. Zum anderen bestimmt die Verordnung sog. „Bagatellfälle“, also solche Tatbestände, die im Regelfall nicht als Eingriff gelten und für die daher auch keine Pflicht zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen besteht. Hierzu gehören u.a. landschaftsangepasste einfache Hochsitze, Weide- und Schutzzäune sowie Mono-Rack-Bahnen im Weinbau.





BR 003/01/07 TR/673-12



Mitgliedschaft in Freiwilliger Feuerwehr; Sozialauswahl
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.12.2006 kann im Falle von betriebsbedingten Kündigungen unter Umständen im Wege der Kündigungsschutzklage eine fehlerhafte Sozialauswahl geltend gemacht werden, wenn bei der Entscheidung die Mitgliedschaft der betreffenden Person in der Freiwilligen Feuerwehr nicht angemessen berücksichtigt worden ist. Im Einzelfall kann die jederzeitige Einsatzmöglichkeit in der Freiwilligen Feuerwehr vor Ort ein besonderes betriebliches Bedürfnis darstellen, das bei der Frage der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers berücksichtigt werden muss.





BR 004/01/07 GF/123-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0275/2006



Bürgerbegehren wegen Straßenausbau unzulässig
Das VG Trier hat mit Beschluss vom 19.12.2006, Az.: 1 L 930/06.TR, entschieden, dass ein Bürgerbegehren, das sich mit einer Straßenausbaumaßnahme befasst, nicht zu einer zulässigen „wichtigen Angelegenheit“ der Gemeinde nach § 17a GemO gehört. Danach liegt eine wichtige Angelegenheit vor, wenn die Errichtung, die wesentliche Erweiterung oder Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung gegeben sei. Bei dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen handelt es sich jedoch - wie im Landesstraßengesetz vorgesehen - um sog. Sachen im Gemeingebrauch und damit nicht um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne der Gemeindeordnung. Der Ausbau von Straßen könne daher nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.





BR 005/01/07 HB/004-02:Parag. 17a



Haushaltslage des Landes
Die finanzielle Lage des Landes gibt weiterhin Anlass zur Besorgnis. Dies hat der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2006 herausgestellt (LT-Drs. 15/630). Die Ausgaben der laufenden Rechnung konnten im Jahr 2005 - wie bereits in den vier vorangegangenen Jahren - nicht vollständig durch die laufenden Einnahmen finanziert werden. Die Deckungslücke betrug mehr als 0,5 Mrd. €. Die Steuereinnahmen blieben 2005 mit 7,2 Mrd. € gegenüber dem Vorjahr nahezu unverändert.
Die verfassungsrechtliche Kreditobergrenze wurde im Haushaltsvollzug 2005 knapp unterschritten, und zwar um 62 Mio. €. Um dies zu erreichen, wurde Vermögen von mehr als 700 Mio. € eingesetzt.
Die Verschuldung des Landes einschließlich der Landesbetriebe stieg bis Ende 2005 auf 25,5 Mrd. € an. Die Pro-Kopf-Verschuldung lag mit 6.068 € über dem Durchschnitt der Flächenländer (4.923 €).





BR 006/01/07 HB/967-00



Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im IV. Quartal 2006
Nach Mitteilung der Oberfinanzkasse Koblenz belaufen sich die für das IV. Quartal 2006 zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 350.280.236,63 €.

Im Einzelnen sind dies:

1. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 284.209.165,25 €
2. Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer 8.544.884,55 €

Zwischensumme 292.754.049,80 €

3. Umsatzsteuerausgleichszahlungen (§ 21 LFAG) 25.281.939,97 €
4. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (2,07614 %) 32.244.246,86 €

Insgesamt 350.280.236,63 €





BR 007/01/07 HB/967-00:Daten



Umlage U2; Entgeltfortzahlung; Ehrenbeamte; Aufwandsentschädigung
Mit Schreiben vom 06.12.2006 hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit zur Frage Stellung genommen, ob die Umlage U2 nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) auch aus dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Anteil der Aufwandsentschädigung der Ehrenbeamten zu zahlen ist. Nach Auffassung des Ministeriums ist die Umlagepflicht für das Ausgleichsverfahren U2 immer an die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Deshalb sei auch für Ehrenbeamte eine U2-Umlage zu entrichten, sofern diese Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne erhalten.





BR 008/01/07 AS/004-02:Parag. 18

Weitere Info: GStB-N Nr. 0271/2006



Lärmreduzierung beim Schienengüterverkehr
Der Bundesrat fordert, für einen verbesserten Lärmschutz beim Güterverkehr auf der Schiene die Lärmentstehung an der Quelle - also an den Güterzügen selbst - zu vermindern, statt nur die Lärmausbreitung zu verhindern. Dies könnte zum Beispiel durch Einsatz lärmdämmender Bremssohlen und die Umrüstung alter Güterzüge geschehen. Der Bundesrat unterstützt zwar grundsätzlich das Ziel, den Güterverkehr auf der Schiene zu stärken, ebenso das Programm der Bundesregierung zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen. Die bisherigen Anstrengungen entlang der Schienenstrecken reichen nach Ansicht des Bundesrates jedoch nicht aus. Daher sollen in einem Sonderprogramm mit jährlich 60 Mio. € finanzielle Anreize zur Umrüstung alter Wagen auf lärmverminderte Modelle gegeben werden. Höhere Trassenpreise für laute Güterfahrzeuge sollen dies flankieren. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Europäischen Kommission auf europaweite Anreize zur möglichst schnellen Umrüstung aller in Europa verkehrenden Güterwagen hinzuwirken.





BR 009/01/07 HF/671-30