BlitzReport September 2007

BlitzReport September 2007 © GStB

Frühpensionierung;
Kürzung des Ruhegehaltes wegen Nebentätigkeit

Mit Urteil vom 10.08.2007, Az.: 2 A 10264/07.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Ruhegehalt eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Landesbeamten wegen regelmäßigen Einkommens aus einer Nebentätigkeit als Fremdenführer gekürzt werden darf. Der Betroffene war wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Seit dieser Zeit war er als selbstständiger Fremdenführer tätig. Die erzielten jährlichen Nettoeinkünfte betrugen zeitweise rd. 7.500 €. Diese Einkünfte aus der Nebentätigkeit seien nach Auffassung des Gerichts auf seine Versorgungsbezüge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres anzurechnen, soweit sie den festgelegten Grenzbetrag überschritten. Die Tätigkeit als Fremdenführer stelle keine künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit dar. Denn Tätigkeiten mit unterhaltendem Charakter oder solche, die von der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung getragen seien, könnten nicht als künstlerisch qualifiziert werden.





BR 098/09/07 CR/023-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0202/2007



Abwasserabgabe;
Erweiterung der Verrechnungsmöglich-
keiten

Investitionen in ein Regenüberlaufbecken können nicht nur mit der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser, sondern auch mit der Schmutzwasserabgabe verrechnet werden, soweit sie auch dazu beitragen, die Schadstoffbelastung der Gewässer zu mindern. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17.08.2007, Az.: 7 A 10366/07.OVG.
Die Verbandsgemeinde Weißenthurm hatte die bisherigen Regenüberläufe einer Mischwasserkanalisation, die bei starkem Regen stark verdünntes Mischwasser direkt ins Gewässer leiteten, durch zwei neue Regenüberlaufbecken ersetzt. Für diese Investition in Höhe von 1,75 Mio. € beantragte sie die Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe in Höhe von rund 285.000 €. Die SGD hatte den Verrechnungsantrag mit der Begründung abgelehnt, die Regenüberlaufbecken könnten nicht zur Verringerung der Schadstoffbelastung durch das Schmutzwasser führen.
Das OVG folgte der Begründung der Gemeinde. Die Investition trage im Ergebnis sehr wohl dazu bei, die in das Gewässer eingetragene Schadstofffracht zu senken. Denn -anders als zuvor- werde das in dem Überlaufbecken zwischengespeicherte Mischwasser anschließend kontrolliert der Kläranlage zugeführt und dort gereinigt. Die getätigte Investition entspreche daher dem Ziel der Ermäßigung der Schmutzwasserabgabe, nämlich Anreize für die Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit zu schaffen. Die Gemeinde habe daher Anspruch auf die Verrechnung.





BR 099/09/07 TR/825-06

Weitere Info: kosDirekt/werkeDirekt



Forstpolitik in Rheinland-Pfalz

Der Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der CDU-Landtagsfraktion zur Forstpolitik in Rheinland-Pfalz (LT-Drs. 15/1396) sind u.a. die folgenden Positionierungen zu entnehmen:

  • Die Landesregierung hält an den Gemeinschaftsforstämtern fest.
  • Dem Land entstehen durch die kostenfreie Übernahme der Holzvermarktung für Körperschaften Kosten in Höhe von ca. 3,6 Mio. € pro Jahr.
  • Die derzeit bei der Europäischen Kommission und dem Bundeskartellamt anhängigen Beschwerdeverfahren können eine Überprüfung der kostenfreien Leistungen des staatlichen Forstamtes im Körperschaftswald nach § 27 LWaldG notwendig machen, ohne dass dies von der Landesregierung beabsichtigt wäre.
  • Eine umfassende Evaluierung des TPL-Konzeptes wird erst dann für sinnvoll erachtet, wenn der mit der Einführung der neuen Strukturen verbundene Umbauprozess weitestgehend abgeschlossen ist.
  • Für die Revierleitung im Körperschaftswald sollen auch künftig keine privaten Dienstleister zugelassen werden.
  • Die Abwicklung der Entlohnung der kommunalen Waldarbeiter wird in Zukunft nicht mehr als kostenfreie Dienstleistung von Landesforsten durchgeführt. Der jeweilige Arbeitgeber übernimmt künftig die Aufgabe und trägt die Kosten. Landesforsten wird alle für die monatliche Entgeltberechnung relevanten Bewegungsdaten weiterhin ermitteln.





BR 100/09/07 DS/866-00

Weitere Info: kosDirekt



Standardflexibilisierungs-gesetz; Verfassungswidrigkeit
von § 12 Abs. 2;
Erstattung an Anstellungskörper-schaften kommunaler Forstrevierleiter

Nach dem Beschluss des VGH Rheinland-Pfalz vom 05.07.2007, Az.: VGH N 18/06, ist Art. 12 Abs. 2 des Ersten Standardflexibilisierungsgesetzes insoweit mit Art. 77 Abs. 2 LV unvereinbar und nichtig, als darin angeordnet wird, dass die Verteilung der Personalausgaben beim Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald für die Abrechnungsjahre 2002 bis 2004 nach § 9 Abs. 2 Halbs. 2 LWaldGDVO vom 15.12.2000 erfolgt (vgl. BR 085/08/07).
Als Konsequenz aus dem Beschluss des VGH hat das Land den Körperschaften, bei denen es für die Abrechnungsjahre 2002 bis 2004 zu einer nachträglichen Reduzierung des Erstattungsbetrages auf höchstens 30 % der durchschnittlichen Personalausgaben je Person gekommen war, den Differenzbetrag ausgezahlt. Den Anstellungskörperschaften wurde im August 2007 in der Summe ein Betrag in Höhe von ca. 505.000 € erstattet.





BR 101/09/07 DS/866-00



Straßenausbaubeiträge; Abgrenzung zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung; Stützmauer; Geländer
Mit Urteil vom 14.03.2007, Az.: 6 A 11637/06.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz grundlegende Aussagen zur Abgrenzung zwischen beitragsfähiger Erneuerung und beitragsfreier Unterhaltung und Instandsetzung gemacht. In dem Verfahren wurde die Beitragsfähigkeit einer Maßnahme an einer Stützmauer aufgrund der fehlenden Erneuerungsbedürftigkeit vom Gericht verneint. So habe die vor ungefähr drei Jahrzehnten erstmals errichtete Stützmauer die übliche Nutzungsdauer noch nicht erreicht. Das OVG hat insoweit eine übliche Lebensdauer von ca. 55 Jahren zugrunde gelegt. Die grundsätzliche Beitragsfähigkeit eines Geländers als Absturzsicherung hat das OVG bejaht. Maßnahmen und Einrichtungen der Absturzsicherung, die die Verkehrssicherungspflicht gebietet, gehören grundsätzlich zum ausbaubeitragsfähigen Aufwand.





BR 102/09/07 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0188/2007



Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge; Verschonungsregelung
Mit Urteil vom 12.06.2007 hat das OVG Rheinland-Pfalz festgestellt: Hat sich eine Gemeinde zu einer satzungsrechtlichen Verschonungsregelung i.S.d. § 10 Abs. 8 Satz 1 KAG (1996) entschieden, wonach Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt werden, darf sie nach der erstmaligen Herstellung und der Widmung einer weiteren Verkehrsanlage auf eine Verschonung auch der dort liegenden Grundstücke nur verzichten, wenn besondere Umstände eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Sind solche Umstände nicht gegeben, müssen die übrigen Beitragspflichtigen mit einer auch rückwirkenden Satzungsänderung rechnen, die diese Grundstücke in den Kreis der zeitweilig vom wiederkehrenden Beitrag verschonten einbezieht. Wenn also eine Gemeinde grundsätzlich von der ihr zustehenden Möglichkeit der Einführung einer Verschonungsregelung bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge Gebrauch macht, so darf sie nicht ohne weiteres eine Ungleichbehandlung vornehmen, indem sie bestimmte Straßen in die Verschonungsregelung mit aufnimmt und hingegen andere vergleichbare Straßen hiervon nicht erfasst.





BR 103/09/07 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0190/2007



Entstehung der Ausbaubeitragspflicht
Mit Beschluss vom 06.06.2006, Az.: 6 A 10389/06, hat das OVG Rheinland-Pfalz festgestellt, dass die Ausbaubeitragspflicht nach Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Berechenbarkeit des Aufwands, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bzw. mit dem Eintritt der Verjährung der betreffenden Forderung, entsteht. Gemeindliche Eigenleistungen, die in den Ausbauaufwand einfließen, können bereits bewertet werden, wenn das jeweilige Fachamt der Gemeinde sie ermitteln kann. Ihre Berechenbarkeit hängt also nicht davon ab, dass das Fachamt sie dem für die Beitragserhebung zuständigen Bauverwaltungsamt der Gemeinde mitgeteilt hat.





BR 104/09/07 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0194/2007



Netzentgeltkalkulation; Sachzeitwert
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 04.05.2007, Az.: W 6 21/06 Kart, entschieden, dass der auf Grundlage des Sachzeitwertes ermittelte Kaufpreis bei einer Stromnetzübernahme im Jahre 1997, also vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung am 28.07.2005, im Rahmen der Netzentgeltkalkulation nicht ansatzfähig ist. Das beschwerdeführende Stadtwerk hatte im Jahre 1997 mehrere Ortsteilstromnetze übernommen und dafür den Sachzeitwert als Kaufpreis gezahlt. Die Landesregulierungsbehörde lehnte es im Rahmen des Netzentgeltgenehmigungsverfahrens ab, den Kaufpreis als Grundlage für die Bewertung der kalkulatorischen Abschreibungen des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen heranzuziehen. Sie vertrat die Ansicht, dass bei der Beschaffung der Anlagegüter auf die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und nicht auf den Sachzeitwert abzustellen sei. Dem ist das OLG Koblenz gefolgt.





BR 105/09/07 GF/810-00



Überlassung von Stromnetzen nach Ablauf von Konzessionsverträgen
Nach Ansicht des LG Darmstadt, Urteil vom 24.04.2007, Az.: 18 0 517/06, gewährt die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz nur einen Anspruch aus Überlassung im Sinne eines Wahlrechts für das abgebende Energieversorgungsunternehmen, zwischen Übereignung und Besitzüberlassung zu entscheiden. Das folgert das Gericht aus dem Gesetzeswortlaut. Mit der abweichenden Rechtsprechung des OLG Schleswig, das einen Übereignungsanspruch bejaht hatte, setzt sich das LG Darmstadt inhaltlich nicht auseinander.





BR 106/09/07 GF/810-00