BlitzReport April 2009

BlitzReport April 2009 © GStB

Weinbauabgaben; Widersprüche
Die Rechtmäßigkeit der Weinbauabgaben für den Deutschen Weinfonds bzw. nach AbFöG Wein ist durch das Urteil des BVerfG von Anfang Februar, wonach der Absatzfonds für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft (CMA) in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt wurde, nicht in Frage gestellt. Daher sind die Mitgliedsverwaltungen des GStB, die die o.g. Weinbauabgaben erheben, nicht berechtigt, Widersprüchen abzuhelfen, soweit sie mit der o.g. BVerfG-Entscheidung begründet werden. Zu diesem Ergebnis kommen die kommunalen Spitzenverbände nach Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sowie dem fachlich zuständigen Weinbauministerium.
Die alleinige Verwerfungskompetenz hinsichtlich formeller, nachkonstitutioneller Gesetze hat das Bundesverfassungsgericht bzw. der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz. Die Mitgliedsverwaltungen sind daher nicht berechtigt, die BVerfG-Entscheidung „analog“ anzuwenden. Die eingelegten Widersprüche haben auch keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Widersprüche nicht zurückgenommen werden, werden sie dem zuständigen Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.





BR 037/04/09 TR/762-10

Weitere Info: GStB-N Nr. 0062/2009



Befristete Lockerung des Vergaberechts; Konjunkturpaket II
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die mit Runderlass vom 13.02.2009 erfolgte zeitlich befristete Lockerung des Vergaberechts (vgl. BR 024/03/09) nicht nur für solche Maßnahmen und Investitionen gilt, welche im Rahmen des Konjunkturpaketes II staatlich gefördert werden, sondern vielmehr generell für alle öffentlichen Aufträge und Maßnahmen bis zum Ablauf des Jahres 2010.
Der Ministerrat hatte am 10.02.2009 zur Beschleunigung von Investitionen beschlossen, die Vergabeverfahren in Rheinland-Pfalz für die Jahre 2009 und 2010 zu vereinfachen. Hierzu wurden Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben eingeführt.





BR 038/04/09 GT/602-00



Verendetes Wild; Rechte und Verantwortlichkeiten
Vielerorts ist es gängige Praxis, dass der Jagdausübungsberechtigte die Beseitigung von verendetem Wild, speziell von überfahrenem Wild, übernimmt. In vermehrtem Umfang verweigern die Jagdausübungsberechtigten allerdings eine Mitwirkung, um eine Aufhebung der Jagdsteuer zu erreichen.
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 23.03.2009 grundlegende Ausführungen zu den Rechten und Verantwortlichkeiten im Umgang mit verendetem Wild gemacht. Der Jagdausübungsberechtigte hat ein Aneignungsrecht, aber es besteht keine Aneignungspflicht. Sofern er von seinem Aneignungsrecht keinen Gebrauch macht und die Tierkadaver auf Grund besonderer Umstände nicht am Fundort verbleiben können (z.B. auf Straßen), sind hygienerechtliche und abfallrechtliche Bestimmungen zu beachten.
In denjenigen Fällen, in denen Wildtiere dem objektiven Abfallbegriff unterfallen, sind die Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung verpflichtet. Sie tragen die Entsorgungskosten. Erzeuger ist derjenige, der das Tier z.B. bei einem Verkehrsunfall zu Tode gebracht hat. Soweit ein Abfallerzeuger nicht feststellbar ist, erlangt der öffentliche Grundstückseigentümer Besitz an den auf seinem Grundstück befindlichen Abfällen. Er hat den Kadaver aufzunehmen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dessen Bestimmungen zu überlassen. Bei Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten werden die Aufgaben von der Straßenbaubehörde ausgeführt. In diesen Fällen hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, also der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, die ihm überlassenen Abfälle unentgeltlich zur weiteren Entsorgung zu übernehmen.





BR 039/04/09 DS/765-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0066/2009



Vergaberechtsreform; Bundesrat
Am 13.02.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts zugestimmt, das den Bundestag bereits am 19.12.2008 passiert hatte. Es werden damit die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) über die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 206.000 € und öffentlicher Bauaufträge ab 5,15 Mio. € dem europäischen Recht angepasst und in Teilen effizienter gestaltet.
Inhaltlich betreffen wesentliche Regelungen die Einschränkung der Möglichkeit für Unternehmen, gegen Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, durch die sie benachteiligt werden können, gerichtlich vorzugehen. Es soll damit die „Flut“ von Prozessen, die zu Investitionshemmnissen bei der öffentlichen Beschaffung geführt haben, eingedämmt werden. Zur Verbesserung des Zugangs mittelständischer Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen sieht das Gesetz zudem eine Verpflichtung vor, große Aufträge in Lose aufzuteilen, auf die auch kleine und mittlere Unternehmen erfolgreich anbieten können (§ 97 Abs. 3).
Von entscheidender Bedeutung für die Kommunen sind auch die Regelungen in § 99, die klarstellen, dass Grundstücksverkäufe in Verbindung mit städtebaulichen Entwicklungsverträgen nicht der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht unterliegen. Die sog. Ahlhorn-Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die die Kommunen in diesen Fällen zur Ausschreibung verpflichtete, hatte dies in Frage gestellt.





BR 040/04/09 GT/602-00



Jagdgenossenschaft; Befugnisse des Notjagdvorstandes
Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BJG die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen. Nach § 7 Abs. 2 LJG ist Gemeindevorstand in diesem Sinne der Bürgermeister, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister.
Das OVG Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 06.08.2008 festgestellt, dass dem Gemeindevorstand als Notjagdvorstand alle Kompetenzen eines gewählten Jagdvorstandes zustehen. Die Vertretungsbefugnis beschränke sich nicht auf Notgeschäfte. Der Notjagdvorstand sei berechtigt und auch verpflichtet darüber zu entscheiden, ob und an wen die Jagd verpachtet werden solle. Der Notjagdvorstand habe die notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Jagdausübung zu treffen, insbesondere endgültige Jagdpachtverträge abzuschließen, in denen zugleich der Wildschadensersatz geregelt werden könne.





BR 041/04/09 DS/765-22



Jagdgenossenschaft; Auskunftsanspruch eines Jagdgenossen
Das VG Magdeburg hat mit Beschluss vom 10.04.2006, Az.: 3 B 610/05 MD, festgestellt, dass dem Mitglied einer Jagdgenossenschaft grundsätzlich ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die von ihm im Einzelfall erbetenen Unterlagen zusteht. Dies gelte unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 29 VwVfG („Akteneinsicht durch Beteiligte“) i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Beschlussfassungen der Jagdgenossenschaft finden, so das Gericht, nicht in einem rechtsfreien Raum statt, sondern unterliegen auf Antrag eines Jagdgenossen gerichtlicher Kontrolle, so dass diesem die Möglichkeit gegeben werden muss, die für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens streitentscheidenden Probleme klären zu können. Insoweit habe er einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Satzungen, der Sitzungsprotokolle, der Anlagen zu den Protokollen und Kopien der Ladungen in anwaltlich oder behördlich beglaubigter Form.






BR 042/04/09 DS/765-22



Jagdgenossenschaft; Auskunftsanspruch eines Jagdgenossen
Das VG Magdeburg hat mit Beschluss vom 10.04.2006, Az.: 3 B 610/05 MD, festgestellt, dass dem Mitglied einer Jagdgenossenschaft grundsätzlich ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die von ihm im Einzelfall erbetenen Unterlagen zusteht. Dies gelte unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 29 VwVfG („Akteneinsicht durch Beteiligte“) i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Beschlussfassungen der Jagdgenossenschaft finden, so das Gericht, nicht in einem rechtsfreien Raum statt, sondern unterliegen auf Antrag eines Jagdgenossen gerichtlicher Kontrolle, so dass diesem die Möglichkeit gegeben werden muss, die für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens streitentscheidenden Probleme klären zu können. Insoweit habe er einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Satzungen, der Sitzungsprotokolle, der Anlagen zu den Protokollen und Kopien der Ladungen in anwaltlich oder behördlich beglaubigter Form.





BR 042/04/09 DS/765-22



Jagdausübung; Errichtung eines Kühlgebäudes im Außenbereich
Das VG Trier hat mit Urteil vom 04.03.2009, Az.: 5 K 807/08.TR, entschieden, dass die Errichtung eines eigenständigen Gebäudes, welches als Kühlraum für erlegtes Wild dienen soll, im Außenbereich nicht privilegiert und damit bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Grundsätzlich sei zwar anzuerkennen, dass zu einem Jagdhaus auch ein entsprechender Kühlraum für das erlegte Wild gehöre. Allerdings erfordere die Einhaltung der lebensmittelhygienischen Vorschriften nicht zwingend die Privilegierung eines großen und separaten Kühlgebäudes im Außenbereich. Es sei zumutbar, die für erforderlich gehaltenen Kühlräume innerhalb des vorhandenen Jagdhauses unterzubringen. Problemlos möglich sei auch, die hygienisch einwandfreie Versorgung des Wildes in einem nur wenige Kilometer weit entfernten Gewerbegebiet oder innerhalb der Ortslage der benachbarten Gemeinden durchzuführen.





BR 043/04/09 DS/765-00



Hundesteuer; NATO-Angehörige
Mit einer Satzungsformulierung, wonach Steuerschuldner der Halter eines Hundes ist, dessen Eigenschaften wiederum dahingehend umschrieben werden, dass Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat, stellt eine Hundesteuersatzung nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz bei der sog. Alleinhaltereigenschaft auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und lehnt sich damit an Maßstäbe an, die das Zivilrecht für die Tierhaltereigenschaft herausgebildet hat. Tierhalter ist danach, wem das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlusts trägt. Von indizieller Bedeutung ist insbesondere, wer dem Tier Obdach und Unterhalt gewährt und wer den Aufwand der Haftpflichtversicherung bestreitet. Die Alleinhalterschaft durch die Klägerin (Ehefrau) hat das OVG für einen in einem gemeinsamen Haushalt zweier Eheleute gehaltenen Hund verneint. Auch konnte im vorliegenden Fall die gesamtschuldnerische Haftung nicht greifen, weil der Ehemann der Klägerin als Angehöriger des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte in Deutschland steuerbefreit war und demgemäß zwischen ihm und seiner Ehefrau auch keine steuerrechtliche Tilgungsgemeinschaft hergestellt werden konnte.





BR 044/04/09 GF/963-60