BlitzReport April 2010

BlitzReport April 2010 © GStB

Sturm Xynthia; Schäden in den Wäldern
Der Sturm Xynthia hat am 28.02.2010 in den Wäldern regional schwere Schäden verursacht. Besonders betroffen sind die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz.
Bundesweit liegt das Schadensausmaß bei ca. 4 bis 5 Mio. Festmeter (Fm).
In Rheinland-Pfalz wird der Holzanfall durch Xynthia auf etwa 1,7 Mio. Fm geschätzt. Zum Vergleich: Durch die Orkane „Vivian und Wiebke“(1990) wurden in Rheinland-Pfalz etwa 12 Mio. Fm, durch „Kyrill“ (2007) ca. 2 Mio. Fm und durch das Sturmtief „Emma“ (2008) etwa 0,65 Mio. Fm Holz geworfen.
Das Hauptschadensgebiet liegt aktuell in der östlichen Eifel und im östlichen Hunsrück sowie angrenzenden Gebieten von Westerwald/Taunus. Am stärksten betroffen sind die Forstämter Zell, Simmern, Cochem, Kastellaun, Boppard und Dierdorf. Die Pfalz ist – wie bei „Kyrill“ und „Emma“ – weitgehend verschont geblieben.





BR 035/04/10 DS/866-00



Sturm Xynthia; Einschlagsstopp
Die Holzarten Fichte und Douglasie nehmen etwa 90% des Windwurfholzes ein. Der Anfall an verwertbarer Fichte liegt landesweit in der Größenordnung eines bisherigen Jahreshiebssatzes und ist durch Austausch planmäßiger Hiebsmaßnahmen und zusätzliche Verkaufsaktivitäten weitgehend aufzufangen. Da die Verarbeitungskapazität der heimischen Sägeindustrie etwa doppelt so hoch liegt, dürfte die Vermarktung keine größeren Probleme bereiten. Die Versorgung der einheimischen Stammkunden hat Vorrang.
Als Sofortmaßnahme wird im gesamten Staatswald der Einschlag frischer Fichte bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres und der stehender Douglasie bis 30.06.2010 gestoppt. Dies gilt nicht für den Einschlag von Käferholz. Landesforsten und GStB appellieren an alle Gemeinden, im eigenen Interesse ebenfalls mindestens bis zur Jahresmitte auf den Frischeinschlag von Fichte und Douglasie zu verzichten.





BR 036/04/10 DS/866-00



Landesjagdgesetz; Neufassung; Landtag
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 09.03.2010 „grünes Licht“ für den Gesetzentwurf zur Neufassung des Landesjagdgesetzes (Stand: 01.03.2010) gegeben. Die Einbringung in den Landtag ist bereits im März erfolgt.
An die Stelle der bisherigen behördlichen Abschussfestsetzung soll grundsätzlich eine Abschussvereinbarung zwischen dem Jagdrechtsinhaber (Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaft) und dem Jagdausübungsberechtigten treten. Die Abschussvereinbarung ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Die untere Jagdbehörde kann Abschussvereinbarungen bei Beeinträchtigung öffentlicher Belange beanstanden und einen Abschussplan von Amts wegen festsetzen. Dieser Mindestabschussplan ist zwingend mit der Verpflichtung zum körperlichen Nachweis der erlegten Stücke verbunden.
Ganz offensichtlich konnte der Landesjagdverband Veränderungen des ursprünglichen Referentenentwurfs im Sinne der Jägerschaft erreichen. So soll die gesetzliche Mindestpachtdauer nicht auf fünf Jahre herabgesetzt und vereinheitlicht werden, sondern auf grundsätzlich acht Jahre. Nach dem derzeit geltenden Landesjagdgesetz beträgt die Mindestpachtdauer neun bzw. zwölf Jahre.





BR 037/04/10 DS/765-00

Weitere Info: kosDirekt



Durchsetzung der Straßenreinigungspflicht
Das Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 15.03.2010 nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützte Polizeiverfügung zur Durchsetzung der Straßenreinigungspflicht gemacht, wenn die Pflicht auf den Anlieger übertragen wurde. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass nach aktueller Rechtsprechung des OVG weder das Landesstraßengesetz noch eine aufgrund des Gesetzes erlassene Satzung Grundlage für einen solchen Verwaltungsakt zur Durchsetzung der Pflicht sein kann. Im Ergebnis kommt das Ministerium zu der Auffassung, dass der Verstoß gegen die Straßenreinigungssatzung ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstellt und der Anlieger, dem die Pflicht zur Reinigung auferlegt wurde, entgegen der Auffassung des VG Koblenz auch Adressat einer Polizeiverfügung sein kann.





BR 038/04/10 RB/659-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0061/2010



Versammlungsrecht; Ordner
Mit Urteil vom 10.02.2010, Az.: 7 A 11095/09.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Veranstalterin einer Demonstration keine Ordner zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung bestellen muss. Nach Auffassung des Gerichts könne dem Veranstalter einer Demonstration zwar nach dem Versammlungsgesetz aufgegeben werden, Ordner zu stellen, wenn mit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung zu rechnen sei. In diesem Fall hätten jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen.





BR 039/04/10 CR/100-00



Bestattungsrecht; Grabgestaltung
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 18.02.2010, Az.: 1 K 1260/09.KO, entschieden, dass zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten dürfen. Die Satzung der Beklagten sieht lediglich die Zulassung von Reihengräbern vor. Einen Antrag auf gemeinsame Grabeinfassung zweier nebeneinander liegender Reihengräber, bei denen die Bestattung am gleichen Tag erfolgte, lehnte die Ortsgemeinde unter Verweis auf die Friedhofssatzung ab. Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich rechtlich weiterhin um zwei Reihengräber handele. Zwar entstehe der optische Eindruck eines Doppelgrabes. Es sei jedoch nicht zu erkennen, weshalb dies der Würde des Friedhofs wiedersprechen solle. Durch die gleichzeitige Herstellung der Gräber und die identischen Ruhezeiten könne es auch nicht dazu kommen, dass bei Auflösung eines der beiden Reihengräber ein die Würde des Friedhofs beeinträchtigender Torso einer vermeintlichen ehemaligen Doppelgrabstelle entstehe. Hinzu komme, dass die Friedhofssatzung keine Größenbeschränkung für die Reihengräber vorsehe.





BR 040/04/10 CR/730-00



Jagdsteuer; Absenkung bzw. Verzicht; Haltung der Landesregierung
In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 15/4299) stellt die Landesregierung klar, dass eine Abschaffung der Jagdsteuer durch den Landesgesetzgeber als nicht zielführend angesehen wird. Die neuen Grundsätze für die Absenkung der Jagdsteuer bzw. für einen Verzicht auf die Erhebung (vgl. BR 025/03/10) würden sowohl den Interessen der Jägerschaft als auch der kommunalen Finanzsituation angemessen Rechnung tragen. Die notwendige inhaltliche Abwägung müsse vor Ort wahrgenommen werden. Die Absenkung bzw. der Verzicht liege im Ermessen der kommunalen Jagdsteuergläubiger. Einer Kompensation bedürfe es daher nicht.
Belastbare Daten über die Höhe der Kosten, die den Kommunen entstehen würden, wenn die Jägerschaft bislang in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommene Aufgaben der Entsorgung des Verkehrsunfallwildes zum 01.04.2010 einstellen würde, liegen der Landesregierung nicht vor. Der Polizei würden keine Kosten entstehen, denn sie treffe weder gegenwärtig noch künftig eine Entsorgungspflicht. Die Aufgabenstellung der Polizei sei auf die Gefahrenabwehr begrenzt.





BR 041/04/10 DS 765-00



Wildkadaver (Fallwild); Beseitigung und Entsorgung; Vorgehensweise und Zuständigkeiten
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 18.03.2010 „Hinweise zur Vorgehensweise und den Zuständigkeiten bei der Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern“ (Stand: 14.01.2010) veröffentlicht. Es geht um sog. Fallwild, das nicht dem Naturkreislauf überlassen werden kann, weil es sich im öffentlichen Verkehrsraum oder auf öffentlichen Plätzen befindet. Der Jagdausübungsberechtigte ist nicht verpflichtet, sich das Fallwild anzueignen.
Die Hinweise wurden mit den beteiligten Ressorts sowie mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert.





BR 042/04/10 DS 765-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0063/2010



Zentralstelle der Forstverwaltung; Rechnungshof; Jahresbericht 2010
Der Rechnungshof hat die Organisation und den Personalbedarf verschiedener Servicestellen der Zentralstelle der Forstverwaltung geprüft. In seinem Jahresbericht 2010 (LT-Drs. 15/4200) kommt er zu dem Ergebnis, dass mittelfristig 20 besetzte Stellen mit Personalkosten von 1,5 Mio. € jährlich eingespart werden können. Daneben könnten zwei unbesetzte Stellen gestrichen und dadurch Personalkosten von rund 200.000 € jährlich vermieden werden.
Der Rechnungshof fordert u. a., die Aufgaben der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft stärker auf die Betriebs- und Ressortforschung zu konzentrieren, die Arbeitsplanung zu verbessern und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen forstlichen Forschungseinrichtungen zu untersuchen. Ferner sei die Notwendigkeit von nahezu 700 Versuchsflächen zu prüfen sowie zu untersuchen, ob gentechnische und bodenphysikalische Untersuchungen kostengünstiger von Dritten erbracht werden könnten.





BR 043/04/10 DS/866-00