BlitzReport August 2010

BlitzReport August 2010 © GStB

Kommunale Finanzen; Reformagenda des Landes; Änderung des LFAG


Zur Umsetzung der in seiner Reformagenda genannten kurzfristigen Maßnahmen hat das Land im Juni 2010 einen Entwurf zu Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vorgelegt. Er dient im Ziel dazu, das Volumen der Schlüsselzuweisungen B 2 um 57 Mio. € (ca. 10 %) zu erhöhen. Die Mittel dafür resultieren zum einen aus einer Umverteilung durch Absenkung der Schlüsselzuweisungen A (rd. 13 Mio.), durch Reduktion der Zweckzuweisungen (19 Mio.) sowie durch Einführung einer Progression bei der Finanzausgleichsumlage (7,5 Mio.). Zum anderen wird die Finanzausgleichsmasse um 17,5 Mio. € erhöht, was dem gesetzlichen Mindestaufwuchs von 1 Prozentpunkt entspricht. Zusätzlich werden innerhalb der Schlüsselzuweisung B 2 Umverteilungen vorgenommen durch Erhöhung des Soziallastenansatzes, durch Veränderung des Hauptansatzes zu Gunsten der Landkreise sowie durch Anhebung der Nivellierungssätze bei der Grundsteuer. Daraus resultieren mittelbar Änderung bei den Umlagegrundlagen für die Kreis- und Verbandsgemeindeumlagen.


 


BR 083/08/10 TR/967-00





Weitere Info: kosDirekt



Kommunale Finanzen; Reformagenda des Landes; Zinsgarantie
Die in der Reformagenda der Landesregierung zur Verbesserung der kommunalen Finanzen angekündigte Zinsgarantie kann ab Oktober 2010 in Anspruch genommen werden. Die Zinsgarantie dient der Absicherung der Liquiditätskredite und gilt für ein Kreditvolumen von insgesamt 1 Mrd. €. Jede Kommune kann die Zinsgarantie für knapp 20 % ihres tatsächlichen Kreditvolumens in Anspruch nehmen. Die Zinsgarantie liegt bei 3,5 %. Übersteigt der tatsächliche Zinssatz diesen Betrag, übernimmt das Land die übersteigenden Zinszahlungen in Form einer Ausgleichszahlung. Die Laufzeit der Zinsgarantie beträgt 4 Jahre (Oktober 2010 bis Oktober 2014).





BR 084/08/10 TR/967-00





Weitere Info: GStB-N Nr. 0137/2010



Inkompatibilität; Freistellungsphase der Altersteilzeit

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 09.07.2010, Az.: 2 A 10434/10.OVG, klargestellt, dass ein Beschäftigter einer Gemeinde schon während der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell Mitglied des Gemeinderates sein kann. Zwar dürfe das Mitglied eines Gemeinderates nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter der Gemeinde tätig sein. Gerechtfertigt sei dieser Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleiste passive Wahlrecht nur, wenn ansonsten Interessenkonflikte entstünden, welche sich aus der gleichzeitigen Wahrnehmung des kommunalen Mandates und der beruflichen Tätigkeit ergeben könnten. Interessenskollisionen dieser Art drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn trotz des bis zum endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruchs sei das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet. Der Beamte oder Beschäftigte habe seine Arbeitsleistung bereits während der Arbeitsphase der Altersteilzeit vollständig erbracht, sei deshalb nicht mehr in seine Dienststelle eingegliedert und unterliege keinen sachbezogenen Weisungen seiner Vorgesetzten.





BR 085/08/10 HB/052-40:Parag. 5





Weitere Info: GStB-N Nr. 0135/2010



Grundstücksverkauf an Einheimische

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 09.07.2010, Az.: 2 A 10310/10.OVG, entschieden, dass eine Gemeinde an ihren Richtlinien zur Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke auch dann festhalten darf, wenn auf Grund geringer Nachfrage seit längerem kein Grundstück mehr vergeben wurde.
Der Ortsgemeinderat hatte beschlossen, fünf gemeindeeigene Baugrundstücke an einheimische Familien zu veräußern. In der Folgezeit veräußerte die Ortsgemeinde lediglich drei Grundstücke. Die Überlassung eines der beiden verbliebenen Grundstücke an den Kläger lehnte sie entsprechend ihrer Vergabebedingungen ab, weil dieser bereits über ein ausreichend großes Hausgrundstück verfüge. Nach Auffassung des OVG war die Entscheidung der Ortsgemeinde rechtmäßig, da sie nachvollziehbar dargelegt hatte, dass sie auf Grund rückläufiger Bevölkerungszahlen künftig keine neuen Baugebiete mehr ausweisen und sich daher auch kein neues Bauland zur Wohnbeförderung mehr beschaffen werde. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, wenn die Ortsgemeinde eine geringe Anzahl von Baugrundstücken auch dann noch zurückhalte, wenn schon länger kein Grundstück vergeben wurde, um sie später an Bewerber zu vergeben, welche ihre Vergabebedingungen erfüllen.





BR 086/08/10 RB/610-01





Weitere Info: GStB-N Nr. 0138/2010



Verbot eines Prostitutionsbetriebes
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.06.2010, 8 A 10559/10.OVG, entschieden, dass die beklagte Stadt einen Prostitutionsbetrieb, den die Betreiberin innerhalb des Stadtgebietes verlegt hat, zu Recht verboten hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich wegen des ständigen Wechsels der Prostituierten im Wochen- bzw. 14-Tage-Rhythmus bei der Nutzung des Reihenhauses um einen bordellartigen Betrieb, der das Wohnen in dem Gebiet wesentlich störe und deshalb baurechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Außerdem verstoße die Nutzung gegen die Sperrbezirksverordnung, welche die Prostitution generell in Städten verbietet, die weniger als 50.000 Einwohner haben. Das Vorgehen der Behörde sei ermessensgerecht, da es auf dem nachvollziehbaren Konzept beruhe, zunächst gegen Neubetriebe einzuschreiten und Altbetriebe vorerst zu dulden. Um einen neuen Betrieb handelt es sich nach Auffassung des Gerichts wegen des Standortwechsels auch in dem Fall der Klägerin, weshalb sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung ihres bisherigen Betriebes berufen kann.
  


BR 087/08/10 RB/611-22





Weitere Info: GStB-N Nr. 0152/2010



Kommunalisierung der Revierleitung im Gemeindewald; Versorgungslastenteilung

Im Zuge der Kommunalisierung der Revierleitung im Gemeindewald kommt der Verteilung von Versorgungslasten beim Dienstherrenwechsel besondere Bedeutung zu. Bislang fand die Regelung des § 107 b BeamtVG bundeseinheitlich Anwendung. Mit der Föderalismusreform I ging allerdings die Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungs- und Versorgungsrecht auf die Länder über. Daher ist ein Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln abgeschlossen worden.
Mit der Neuregelung tritt ein grundlegender Systemwechsel ein: Das bisherige Erstattungsmodell gemäß § 107 b BeamtVG wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungslastenteilung nicht mehr zum Eintritt des Versorgungsfalles in Form laufender Zahlungen, sondern zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels in Form einer kapitalisierten Einmalzahlung erfolgt. Die dadurch entstehenden Zinseffekte sind in der Ermittlung der Bemessungssätze berücksichtigt. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Neuregelung der Versorgungslastenteilung ist bei summarischer Betrachtung im Ergebnis kostenneutral.
Mit dem Landesgesetz zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 15.06.2010 (GVBl. S. 93 ff.) erfolgt die landesrechtliche Umsetzung. Für das Land Rheinland-Pfalz wird die Neuregelung voraussichtlich am 01.01.2011 in Kraft treten. Der Tag des In-Kraft-Tretens wird im GVBl. bekannt gemacht.
  


BR 088/08/10 DS/866-00



Feuerwehr-Ehrenzeichen; Neufassung der Verwaltungsvorschrift

Die Befugnis und Ausgestaltung der Feuerwehr-Ehrenzeichen ist durch die Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten und des Ministeriums des Innern und für Sport neu gefasst worden (MinBl. S. 76). Dies war insbesondere wegen der Einführung des neuen Feuerwehr-Ehrenzeichens für 45-jährige aktive, pflichttreue Tätigkeit notwendig.





BR 089/08/10 AS/123-00/Abzeichen





Weitere Info: GStB-N Nr. 0129/2010



Bestattungsrecht; Grabeinfassung für Einzelgräber

Mit Beschluss vom 29.06.2010, Az.: 7 A 10471/10.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern ausnahmsweise auch dann zulässig sein kann, wenn die Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließt. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig versterben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet werden, weise einmalige Züge auf. Es sei daher nicht zu befürchten, dass die in der Friedhofssatzung niedergelegte Grundsatzentscheidung gegen Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle in Zukunft unterlaufen werde.





BR 090/08/10 CR/730-00





Weitere Info: GStB-N Nr. 0148/2010



Dienstreisen vom Heimarbeitsplatz; Erstattung der Mehrkosten
Der VGH Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 12.07.2010, Az.: VGH B 74/09, entschieden, dass der Landesgesetzgeber die Kostenerstattung für Dienstreisen bei Beamten mit einem Heimarbeitsplatz auf die Kosten beschränken kann, die entstanden wären, wenn der Beamte die Reise am Sitz der Dienststelle angetreten hätte. Der Ausschluss der Erstattung der Mehrkosten, die allein durch den Antritt und die Beendigung einer Dienstreise am Wohnort entstanden seien, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Die Beschränkung der Kostenerstattung sei sachlich gerechtfertigt und halte sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil die Wahl des Wohnortes und die dadurch entstehenden Aufwendungen durch die persönliche Lebensplanung des Beamten bestimmt seien.





BR 091/08/10 CR/023-24





Weitere Info: GStB-N Nr. 0150/2010



Altglascontainer; Lärm Eine unrechtmäßige Benutzung eines Altglassammelcontainers durch Dritte kann der Körperschaft, die nur für die Standortentscheidung verantwortlich ist, dann nicht zugerechnet werden, wenn sie einer missbräuchlichen Nutzung durch einen an den Containern angebrachten Hinweis auf die Einhaltung der Einwurfzeiten Rechnung trägt. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23.06.2010, Az.: 8 A 10357/10, entschieden. Die Kommune verantworte nur mögliche Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Standortentscheidung ergeben. Auswirkungen, die sich aus dem Betrieb der Anlage selbst oder aus einer missbräuchlichen Benutzung durch Dritte ergeben, sind im Regelfall dem Verantwortungsbereich des Betreibers zuzuordnen. Die Benutzer können nicht als Betreiber angesehen werden. Die Betreiberschaft setzt die tatsächliche Sachherrschaft und das Bereithalten des Containers zur Einsammlung von Flaschen voraus.
   
  BR 092/08/10 HF/671-31
   
Jagdschein; Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis
 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.08.2008, Az.: 19 CS 08.1471, festgestellt, dass der Inhaber eines Jagdscheines hinsichtlich seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit als unzuverlässig gilt, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat (hier: Vorteilsgewährung) zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Diese Regelvermutung rechtfertigt den sofortigen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb/Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition. Dabei kommt es nicht auf die gesellschaftliche Stellung des Jagdscheininhabers an. Entscheidend sind einzig und allein die Tatumstände, die zu der strafrechtlichen Verurteilung geführt haben.
   


BR 093/08/10 DS/765-00



Schülerbeförderung; Kostenerstattung für Schulbuslinien zwischen Landkreisen

Richtet ein Landkreis Schulbuslinien ein, um Schüler aus seinem Gebiet zu Schulen in einem anderen Kreis zu fahren, kann er dafür grundsätzlich keine Kostenerstattung von der anderen Kommune verlangen. Das hat das VG Koblenz mit Urteil vom 24.06.2010, Az.: 7 K 1429/09.KO, entschieden.
Der klagende Landkreis Cochem-Zell betreibt drei Schulbuslinien, um die in seinem Gebiet wohnenden Schüler nach Neuwied fahren zu können. Der Landkreis Neuwied lehnt es ab, Buslinien für den Transport dieser Schüler einzurichten, weil dies für ihn unwirtschaftlich sei. Stattdessen erstattet er dem Landkreis Cochem-Zell Kosten in Höhe der Preise von Schülerjahreskarten. Weitere Kosten erstattet der Landkreis Neuwied nicht.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts könne der Landkreis Cochem-Zell weder nach dem Schulgesetz noch aus anderen Rechtsgrundlagen verlangen, dass ihm der Landkreis Neuwied die Kosten der Schulbuslinien erstattet. Nach dem Schulgesetz sei ausschließlich der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Die Schülerbeförderung sei nach dem Schulgesetz allein Sache des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Schule liege. Diese hätten zu entscheiden, ob sie Schulbuslinien einrichten. Nicht aber müssten sie für Kosten anderer Körperschaften aufkommen, die eigenständig entschieden hätten, die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler zu befördern, ohne für diese Aufgabe zuständig zu sein und ohne dass eine Kostenvereinbarung mit der eigentlich zuständigen Körperschaft getroffen worden sei.





BR 094/08/10 GT/200-00