BlitzReport Februar 2010

BlitzReport Februar 2010 © GStB

Gemeindewald; TPL-Umlage; Urteile des OVG

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteilen vom 25.11.2009, Az.: 8 A 10844/09.OVG, 8 A 10845/09.OVG, festgestellt, dass die TPL-Umlage von waldbesitzenden Kommunen mit staatlichem Revierdienst auch dann zu zahlen ist, wenn die TPL-Organisation ausdrücklich nicht in Anspruch genommen wird oder im konkreten Fall überhaupt kein derartiges Angebot besteht.

Die Leitsätze lauten:

  1. Die Einbeziehung von Kosten für „Technische Produktionsleiter“ (TPL) und „Technische Produktionsleiter-Assistenten“ (TPA) unabhängig von deren konkreter Inanspruchnahme durch die erstattungspflichtige Kommune nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldGDVO ist mit dem Landeswaldgesetz vereinbar.
  2. Die Umlagefinanzierung der Personalausgaben für im Revierdienst im Körperschaftswald eingesetzte staatliche Bedienstete unter Einbeziehung von TPL-/TPA-Kosten steht mit höherrangigem Recht im Einklang.


In bislang nicht gekannter Deutlichkeit grenzt der Senat in der Urteilsbegründung die staatliche Revierleitung auf der einen Seite und die kommunale Revierleitung auf der anderen Seite voneinander ab. Übt die Gemeinde ihr Wahlrecht zugunsten der staatlichen Revierleitung aus, so unterwirft sie sich nach Auffassung des OVG der Organisationshoheit des Landes und ist dazu verpflichtet, dessen organisatorische und personalwirtschaftliche Dispositionen im Bereich der Forstverwaltung hinzunehmen. Ist diese „kommunale Unterordnung“ unter die Organisationshoheit des Landes nicht gewollt, eröffnet die gesetzliche Wahlfreiheit die kommunale Revierleitung als Alternative.






BR 013/02/10 DS 866-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0026/2010



Gemeindewald; TPL-Umlage; Konsequenzen aus den Urteilen des OVG
Die beiden Musterstreitverfahren sind mit den rechtskräftigen Urteilen des OVG zugunsten des Landes entschieden. Das Land hat Anspruch auf Erstattung der von betroffenen kommunalen Waldbesitzern (auf Empfehlung des GStB) einbehaltenen Revierdienstkosten. Eine Verpflichtung, die Nachzahlungen zu verzinsen, besteht kraft Gesetzes oder aus sonstigen rechtlichen Gründen nicht. Der GStB hat mit dem zuständigen Ministerium vereinbart, dass die individuellen Zahlungsverpflichtungen für die Abrechnungsjahre 2006 bis 2009 seitens Landesforsten angefordert werden.
Die Feststellungen des OVG bezüglich der Organisationshoheit des Landes bei staatlicher Revierleitung sind künftig ein Entscheidungskriterium, das es aus kommunaler Sicht zu berücksichtigen gilt. Die heute schon hohe Attraktivität der Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete dürfte in der Folge einen weiteren Schub erhalten.





BR 014/02/10 DS 866-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0026/2010



Straßenreinigung durch Anlieger
Mit Urteil vom 07.01.2010, Az.: 1 A 10831/09.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Landesstraßengesetz die Gemeinden im Fall der Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Anlieger nicht dazu ermächtigt, die Erfüllung der Reinigungspflicht durch einen Verwaltungsakt durchzusetzen. Das Landesstraßengesetz ermächtigt die Gemeinden allein, die Reinigungspflicht durch Satzung zu übertragen. Da zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit die gesamte Rechtsordnung gehört, kann im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen die Straßenreinigungssatzung allerdings eine Polizeiverfügung der örtlichen Ordnungsbehörde in Betracht kommen.





BR 015/02/10 RB 659-00, 659-02

Weitere Info: GStB-N Nr. 0021/2010



Feuerwehrkosten; Brand eines Mähdreschers
Nach dem Urteil des VG Neustadt vom 01.12.2009, Az.: 5 K 997/09.NW, muss der Halter eines Mähdreschers Feuerwehrkosten, die durch einen Brand entstanden sind, erstatten. Der Mähdrescher geriet auf einem Getreidefeld in Brand, wobei das Feuer auf das Stoppelfeld übergriff. Nach Alarmierung rückte die Feuerwehr mit insgesamt 8 Fahrzeugen und 39 Feuerwehrleuten aus. Für den Einsatz verlangte die Verbandsgemeinde von dem Kläger Kosten in Höhe von 2.293,68 €. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, der Brand sei nicht durch den Mähdrescher in seiner Eigenschaft als Fahrzeug verursacht worden, sondern habe seine Ursache im Bereich des Häckslers gehabt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz müsse der Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten der Feuerwehr erstatten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Bei dem Mähdrescher handle es sich um ein Kraftfahrzeug. Es sei auch in Betrieb gewesen, als das Feuer ausgebrochen sei. Unerheblich bleibe, von welchem Teil des Mähdreschers der Brand ausgegangen sei. Der Brand gehe auf eine typische Gefahr zurück, die mit dem Betrieb eines solchen Fahrzeugs auf einem trockenen Stoppelfeld verbunden sei.





BR 016/02/10 GF123-60



Hundesteuerermäßigung für Wachhunde
Nach dem Urteil des VG Trier vom 21.1.2010, Az.: 2 K 574/09.TR, ist eine Hundesteuersatzung, die eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 % für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, davon abhängig macht, dass das zu bewachende Gebäude von dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr als 200 m liegt, rechtmäßig. Die Klage eines Hundehalters, der argumentierte, dass eine 200-Meter-Entfernungslösung zum nächstbewohnten Haus allenfalls innerörtlich bei optimalen Sichtverhältnissen ein akzeptabler Maßstab sei, wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund ausgehe.





BR 017/02/10 GF 963-60



Landeswaldgesetz; Forstamt; Neuabgrenzung der Forstreviere
Das VG Trier setzt sich in seinem Urteil vom 09.12.2009, Az.: 5 K 408/09.TR, u. a. mit der Doppelrolle des Forstamtes bei der Neuabgrenzung der Forstreviere auseinander. Das Forstamt vertritt auf der einen Seite das Land Rheinland-Pfalz als Waldbesitzenden (Staatswald) und auf der anderen Seite obliegt ihm die Aufgabe, alle Waldbesitzenden bei der Bildung und Abgrenzung der Forstreviere zu beraten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 LWaldG). Die Ortsgemeinde als Klägerin vertrat vor Gericht die Auffassung, das Forstamt könne seinen Beratungspflichten nicht hinreichend nachkommen, weil es nicht neutral sei.
Das VG Trier stellt hierzu fest, dass ein Anspruch auf Beratung der Waldbesitzenden durch eine unabhängige Stelle keine gesetzliche Grundlage besitzt. Auch aus höherrangigem Recht ergebe sich kein entsprechender Anspruch. Von daher könne die Wahrnehmung der gesetzlichen Doppelaufgabe des Forstamtes keine Verletzung von Rechten der Waldbesitzenden auslösen.





BR 018/02/10 DS 866-00



Betriebliche Markierungen im Wald; Landesstandard
Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 16.12.2009 an die Forstämter einen Landesstandard „Betriebliche Markierungen im Wald“ eingeführt. Inhaltlich geht es darum, wie beispielsweise Auslesebäume, ausscheidende Bäume, Rückegassen oder Totbäume im Wald einheitlich markiert werden.
Im Staatswald ist der Standard verbindlich, im Körperschaftswald wird seine Anwendung empfohlen. Die Forstämter sind gebeten, die Gemeinden über den Landesstandard in geeigneter Weise zu informieren.





BR 019/02/10 DS 866-00

Weitere Info: kosDirekt



Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung; Verlängerung bis 2014

Die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift über die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (MinBl. 2005, S. 74) wird bis Ende 2014 verlängert. Auf dieser Grundlage werden insbesondere gefördert:

  • Integrierte Ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK);
  • Regionalmanagement (RM);
  • Bodenordnungsverfahren einschl. Beitragsübernahme;
  • Freiwilliger Land- bzw. Nutzungstausch;
  • Ländliche Infrastruktur, auch für touristische Zwecke.


Die Fördersätze sind stark differenziert und liegen überwiegend zwischen 50 und 80 % der förderfähigen Kosten. Bewilligungsbehörde ist die ADD - oberste Flurbereinigungsbehörde. Die Beratung erfolgt auch über die Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR).
Aus kommunaler Sicht sind insbesondere ILEK- und RM-Projekte sowie die Förderung von Infrastrukturprojekten von Interesse. Derzeit laufen landesweit fünf ILEK-Projekte, eine Landentwicklungsmoderation sowie fünf Projekte Regionalmanagement zur Umsetzung vorangegangener ILEK-Projekte. Bodenordnungsverfahren können im Einzelfall auch als „flankierende“ Maßnahmen zur Gewässerentwicklung nach der „Aktion Blau“ in Betracht kommen; dienen sie ausschließlich ökologischen Zwecken, beträgt der Fördersatz sogar bis zu 100 %.






BR 021/02/10 TR 606-15



Ersthelfer-Systeme; Verwendung des „Star of Life“
Mit Schreiben vom 18.01.2010 hat das Ministerium des Innern und für Sport den GStB über die Verwendung des Kennzeichens „Star of Life“ im Zusammenhang mit den Einrichtungen von Ersthelfer-Systemen informiert. Dem Bundesverband eigenständiger Rettungsdienst und Katastrophenschutz e.V., ehemals Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste e.V., ist es gelungen das Kennzeichen „Star of Life“ als Marke zu schützen. Der „Star of Life“ wird als internationales Kennzeichen für Einrichtungen des Rettungsdienstes verwandt und ist mittlerweile weltweit als entsprechendes Zeichen bekannt. Auf Grund der Eintragung beim Patentamt darf der „Star of Life“ nur von Organisationen benutzt werden, die Mitglied im Bundesverband eigenständiger Rettungsdienst und Katastrophenschutz e.V. sind. Dabei hilft es nicht, dass von allen Anbietern von Feuerwehr- oder Rettungsdienstbedarf der „Star of Life“ als Aufnäher oder Aufkleber ohne jeglichen Hinweis auf die Rechtslage vertrieben wird. Um eine Verletzung des Markenrechts zu vermeiden, sollten Einrichtungen von Ersthelfer-Systemen auf eine Verwendung des Zeichens verzichten. Möglicherweise haben Mitarbeiter von Ersthelfer-Systemen ihre Einsatzkleidung oder Helme mit dem „Star of Life“ versehen.





BR 022/02/10 AS 190-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0022/2010