BlitzReport Januar 2010

BlitzReport Januar 2010 © GStB

Beschaffung der Endgeräte für den Digitalfunk    
Zurzeit führt die Projektgruppe Digitalfunk Rheinland-Pfalz  als Vergabestelle im Auftrag des Landes ein Vergabeverfahren für die digitalen Endgeräte durch, welches voraussichtlich im Frühjahr 2010 zum Abschluss eines Rahmenvertrags über die Lieferung führen soll. Für die Beschaffung der digitalen Endgeräte wurde zwischen der Projektgruppe Digitalfunk und den kommunalen Spitzenverbänden ein Geschäftsbesorgungsvertrag abgestimmt. Die Kommunen können auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrags die Abnahme der Erstausstattung gegenüber dem Land bis zum 31.01.2010 verbindlich tätigen.
Mittels des Geschäftsbesorgungsvertrags bevollmächtigt die Kommune das Land im Namen und für Rechnung der Kommune, den beabsichtigten Rahmenvertrag über die Lieferung von digitalen Endgeräten zum Einsatz im digitalen Sprech- und Datenfunksystem abzuschließen. Die Auslieferung und damit auch die Rechnungsstellung richten sich nach dem aktuellen Zeitplan des Aufbaus des Digitalfunknetzes der Bundesanstalt für den Digitalfunk.
Den Kommunen obliegt die Beschaffung und der Einbau der Endgeräte. Das Land wird den Kommunen für einen Zeitraum von vier Jahren einen Zuschuss i. H. v. 50 % auf die Beschaffungskosten von Endgeräten gewähren.





BR 001/01/10 AS 123-00

Umsatzsteuerpflicht; Revierdienst; Waldarbeiter bei Zweckverbänden und Verbandsgemeinden
Das Ministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 21.12.2009 festgestellt, dass der Revierdienst durch staatliche und kommunale Bedienstete grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Ferner ist die Anstellung von Waldarbeitern bei Verbandsgemeinden bzw. Forstzweckverbänden und deren Einsatz bei den zugehörigen Ortsgemeinden bzw. den Zweckverbandsmitgliedern im Regelfall nicht als Leistungsaustausch anzusehen. Die Tätigkeit unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Örtliche Finanzämter hatten die Auffassung vertreten, die Verbandsgemeinde betreibe als Arbeitgeber der Waldarbeiter einen Betrieb gewerblicher Art und der Regelsteuersatz von 19 % sei anzuwenden. Auch der Zweckverband als Arbeitgeber der Waldarbeiter sei als eigenständiges Besteuerungssubjekt anzusehen. Es finde ein Leistungsaustausch statt, hoheitliche Tätigkeit liegt nicht vor.
Der GStB begrüßt die Klarstellung des Finanzministeriums, die den kommunalen Interessen umfassend Rechnung trägt.





BR 002/01/10 DS/866-23

Weitere Info: GStB-N Nr. 0012/2010



Friedhofszwang
Das VG Trier hat mit Urteil vom 23.11.2009 entschieden, dass die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für eine Urne nur in Betracht kommt, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit oder Härtefall) nachgewiesen wird. Nach Auffassung des Gerichts hat sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber dafür entschieden, Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe auch im Einklang mit den Grundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die der Kläger sein Begehren stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen. Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den dafür besonders vorgesehenen Teilen des Gemeindegebietes zu bestatten.





BR 003/01/10 CR 730-00

Weitere Info: GStB-N 0245/2009



Rückforderung von Anwärterbezügen
Das VG Trier hat mit Urteil vom 03.11.2009 entschieden, dass Anwärterbezüge, die zur Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass der Beamte im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausscheidet, zurückgefordert werden können, wenn der Anwärter gegen diese Auflage verstößt. Nach Bestehen der Abschlussprüfung, mit der das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes endete, erfolgte keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil zwischenzeitlich eine strafgerichtliche Verurteilung des Beamten erfolgte. Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung handele, gegen die der Betroffene dadurch verstoßen habe, dass er aus einem vom ihm zu vertretenden Grund nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei und deshalb die vorgesehene Mindestdienstzeit von 5 Jahren im Anschluss an die Ausbildung nicht habe ableisten können.





BR 004/01/10 CR/023-44



Landeswaldgesetz; Neuabgrenzung der Forstreviere
Das VG Trier hat mit Urteil vom 09.12.2009, Az.: 5 K 408/09.TR, entschieden, dass die Neuabgrenzung der Forstreviere im Bereich des Forstamtes Prüm rechtmäßig ist. Eine Ortsgemeinde hatte sich im Klagewege gegen die Neuabgrenzung gewandt, die auf einen Vorschlag des Forstamtes als Vertreter des Staatswaldes zurückging. Dem bislang vornehmlich aus Kommunalwald bestehenden Forstrevier sollte Staatswald zugeordnet werden. Die Ortsgemeinde machte geltend, dass sich infolge der Neugestaltung der Kommunalwaldanteil auf ca. ein Drittel der reduzierten Holzbodenfläche des Reviers reduziere. Dadurch entfalle die bisher bestehende Möglichkeit der Gemeinde, die Person des Revierleiters zu bestimmen. Die Verminderung der gemeindlichen Mitbestimmung dürfte, so die Klägerin, wohl auch der eigentliche Grund für die Revierneugestaltung sein.
Das VG Trier stellt in seinem Urteil fest, dass sich die Neugliederung an den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen orientiere. Eine Beibehaltung des bisher aus Kommunal- und Privatwald bestehenden Forstreviers würde der gesetzlichen Intention des § 9 Abs. 5 LWaldG widersprechen. Soweit die Klägerin meine, die Revierneubildung sei nur erfolgt, um ihre Mitbestimmungsrechte einzuschränken, könne dies zum einen nicht festgestellt werden. Zum anderen komme es nach den gesetzlichen Bestimmungen aber auch nicht darauf an, aus welchen Gründen ein zur Antragstellung berechtigter Waldbesitzer eine Neugliederung anstrebe.





BR 005/01/10 DS 866-00



Landesforsten Rheinland-Pfalz; Geschäftsbericht 2008
Landesforsten Rheinland-Pfalz hat den Geschäftsbericht für das Jahr 2008 vorgelegt. Dieser gibt einen Überblick über die von Landesforsten wahrgenommenen Aufgaben in den Geschäftsbereichen Staatswaldbewirtschaftung, Umweltvorsorge, Erholung und Umweltbildung, Dienstleistungen für Dritte, Behördliche Leistungen, Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung. Die Darstellung wird ergänzt durch einen Lagebericht sowie den kaufmännischen Jahresabschluss des Landesbetriebs.
Im Berichtsjahr konnte Landesforsten das Betriebsergebnis bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes unter Einbezug von Zuführungen, Fördermitteln und kalkulatorischer Erträge noch einmal auf rund 21 Mio. € verbessern. Aus dem landeseigenen Wald wurden insgesamt 1,23 Mio. m³ Holz mit einem Gesamterlös von 65,9 Mio. €, das sind 51,71 € pro Festmeter, vermarktet. Damit hielt die positive Preisentwicklung der Vorjahre über alle Holzarten trotz der Konjunkturabschwächung beim Nadelstammholz an.





BR 006/01/10 DS 866-00

Weitere Info: www.wald-rlp.de



Jagdausübung; Tötung eines Hundes

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 11.05.2009, Az.: 1 Ss 28/09, entschieden:

  • Die Befugnis zur Tötung eines sich im Jagdrevier frei bewegenden Hundes unterliegt – wie im Übrigen jeder andere Rechtfertigungsgrund auch – einer Gebotenheitsprüfung. Voraussetzung einer solchen Handlung ist danach regelmäßig, dass schonendere Möglichkeiten zur Verteidigung des bedrohten Rechtsgutes nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen.
  • Ein Jagdschutzberechtigter überschreitet dann seine zum Schutz des Wildes eingeräumte Befugnis, wenn er im Revier einen Hund tötet, von dem er weiß, dass es sich hierbei um den Hund des Nachbarn handelt, der ganz offensichtlich nur kurzzeitig entwichen ist.


Eine Befugnis zur Tötung des Hundes, der ersichtlich auch keinem Wild nachstellte, war damit nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wurde der Jagdschutzberechtigte zu einer Geldstrafe verurteilt.






BR 007/01/09 DS/765-00



Tourismus; Leitfaden für Kommunen
Das Modell „mithelfender Jäger“ in der staatlichen Regiejagd des Landes Rheinland-Pfalz wurde im Um die Kommunen bei der Umsetzung der Tourismusstrategie 2015 zu unterstützen, hat der Tourismus- und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz e.V. in Kooperation mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau einen neuen Leitfaden „Strukturen und Aufgaben der lokalen Ebene im Tourismus“ (www.extranet.rlp-info.de) herausgegeben. Mit der 80 Seiten starken Broschüre bekommen die rheinland-pfälzischen Tourismus-Gemeinden einen Ratgeber zur Hand, wie sie die touristischen Strukturen marktgerecht auf der Grundlage der Tourismusstrategie 2015 weiter optimieren, ihre Angebote erfolgreicher touristisch vermarkten und kompetent in das regionale und überregionale Marketing einbinden können. Ziel des Leitfadens ist es, in den Kommunen einen Diskussionsprozess über die Aufgabenstruktur, über kommunale und regionale Zuständigkeiten sowie den Personal- und Mitteleinsatz anzustoßen.





BR 008/01/10 GF 774-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0242/2009



Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im IV. Quartal 2009

Mit Beschluss vom 29.12.2008, Az.: 6 B Nach Mitteilung der Oberfinanzkasse Koblenz belaufen sich die für das IV. Quartal 2009 zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 389.366.566,60 €. Im Einzelnen sind dies:






BR 009/01/10 HB/967-00:Daten



1. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer308.678.259,73 €
2. Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer  12.815.323,85 €
Zwischensumme 321.493.583,58 €
3. Umsatzsteuerausgleichszahlungen
(§ 21 LFAG)
  31.308.832,30 €
4. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
(2,07614 %)
  36.564.150,72 €
Insgesamt389.366.566,62 €