BlitzReport Juli 2010

BlitzReport Juli 2010 © GStB

Neues Landesjagdgesetz


Der Landtag hat in seiner Sitzung am 23.06.2010 mit den Stimmen der SPD- und FDP-Fraktion, bei Ablehnung durch die CDU-Fraktion, das neue Landesjagdgesetz beschlossen. Das Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft, § 31 „Abschlussregelung“ zum 01.01.2011.
Eingang in das Gesetz fand ein umfangreicher Änderungsantrag von SPD- und FDP-Fraktion. Danach werden die Eigentümer von Eigenjagdbezirken sowie die Jagdgenossenschaften mit beratender Stimme in die Hegegemeinschaften einbezogen. Der Kreisjagdmeister wird Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Wahlberechtigt sind neben den Jagdscheininhabern künftig auch die Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer. Aufgrund der großen Bedeutung der Eigenjagdbezirke (Land, Gemeinden und private Eigentümer) erhalten diese eine zusätzliche Stimme im Landesjagdbeirat.
Das neue Landesjagdgesetz fasst das bestehende Bundesjagdgesetz und das derzeitige Landesjagdgesetz in einer einheitlichen Normierung zusammen und entwickelt die Rechtsvorschriften weiter. Im Ergebnis entsteht eine vollständige Neufassung des rheinland-pfälzischen Jagdrechts. Hintergrund sind die geänderten Gesetzgebungskompetenzen im Zuge der Föderalismusreform.


 


BR 072/07/10 DS/765-00



Kommunale Finanzen; Reformagenda der Landesregierung
Die Landesregierung hat  eine Reformagenda zur Ver-besserung der kommunalen Finanzen vorgestellt. Sie umfasst eine Reihe von Maßnahmen mit unterschiedlichen Zeithorizonten. Als Sofortmaßnahme bietet das Land den Gemeinden Unterstützung im Kreditmanagement an, darunter eine Zinsgarantie bei 3,5 %, um das Zinsrisiko für die Liquiditätskredite aufzufangen. Als kurzfristige Maßnahme sollen fünf Änderungen im kommunalen Finanzausgleich vorgenommen werden. Sie haben ein Gesamtvolumen von 57 Mio. €. Die Finanzausgleichsmasse wird um 17,5 Mio. € erhöht. 7,5 Mio. € erbringt die Einführung einer Progression bei der Finanzausgleichsumlage. Die Schlüsselzuweisung A wird um rd. 13 Mio. € gesenkt. Die Zweckzuweisungen werden um knapp 19 Mio. € gekürzt. Diese zusätzlichen Mittel sollen zur Stärkung der Schlüsselzuweisung B2 und insbesondere des Soziallastenansatzes eingesetzt werden.
Als mittel- bis langfristige und tiefgreifende Maßnahmen sind die Kommunal- und Verwaltungsreform, eine weitergehende Reform des kommunalen Finanzausgleichs auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten sowie die Unterstützung der kommunalen Interessen auf Bundesebene vorgesehen. Die Landesregierung spricht sich insbesondere für eine Verbreiterung der Gewerbesteuer und gegen ihre Abschaffung aus. Der GStB kritisiert die Umverteilung zu Lasten der Ortsgemeinden und sieht eine Lösung nur in einer nachhaltig besseren Finanzausstattung.





BR 073/07/10 TR/900-04





Weitere Info: GStB-N Nr. 0114/2010



Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 30.04.2010, Az.: 1 A 11294/09.OVG, entschieden, dass in besonders gelagerten Fällen auch in einem allgemeinen Wohngebiet eine Pferdehaltung zulässig sein kann. Während in Wohngebieten mit städtischem Gepräge eine immissionsträchtige Tierhaltung regelmäßig unzulässig sein dürfte, ist in Baugebieten mit dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen; andererseits muss aber auch der Tierhalter Rücksicht auf das Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbaren Immissionen nehmen.





BR 073/07/10 TR/900-04





Weitere Info: GStB-N Nr. 0117 /2010



Ortsbildgerechte Gestaltung einer Lärmschutzwand

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 11.06.2010, Az.: 8 B 10618/10.OVG, entschieden, dass einer Gemeinde, die unter Berufung auf ihr Selbstgestaltungsrecht Einfluss auf die ortsbildgerechte Gestaltung von Lärmschutzwänden an einer Eisenbahnstrecke nehmen will, kein Mitgestaltungsrecht zusteht. Die Gemeinde hat lediglich einen Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Interessen. Deshalb darf sich die Planfeststellungsbehörde auch darauf beschränken, die äußere Gestaltung der Lärmschutzwände einer Ausführungsplanung des Vorhabenträgers (hier der DB Netz AG) zu überlassen und diesem lediglich zur Auflage machen, zur Wahrung der Ortsbildgestaltungsbelange der Gemeinde die konkrete äußere Gestaltung der Lärmschutzwand im Benehmen mit dieser vorzunehmen.





BR 075/07/10 RB/773-13





Weitere Info: GStB-N Nr. 0118 /2010



Gemeinderatssitzung; Einladung; Beratungsunterlagen; Mündlichkeitsprinzip
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 01.06.2010, Az.: 2 A 11318/09.OVG, entschieden, dass den Mitgliedern des Gemeinderates und den Fraktionen gegen den Bürgermeister ein Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen zustehe. Der Umfang dieses Unterrichtungsanspruchs hänge vom Einzelfall ab: Während bei den einfachen Sachverhalten eine mündliche Unterrichtung in der Ratssitzung selbst ausreichen kann, sei der Bürgermeister bei umfangreichen und schwierigen Entscheidungsgegenständen oder Angelegenheiten von größerer Bedeutung (z.B. Bauleitplanung, Haushalt, bedeutendere Vergabeentscheidungen) gehalten, den Ratsmitgliedern und Fraktionen schon im Vorfeld schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  


BR 076/07/10 HB/004-02





Weitere Info: GStB-N Nr. 0124/2010



Umsatzsteuerpflicht; Waldarbeitereinsatz

Das Ministerium der Finanzen hat festgestellt, dass beim Waldarbeitereinsatz keine Umsatzsteuerpflicht besteht, wenn eine Verbandsgemeinde als Arbeitgeber fungiert und der Einsatz bei den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde stattfindet sowie wenn ein Zweckverband als Arbeitgeber fungiert und der Einsatz bei den Zweckverbandsmitgliedern stattfindet (vgl. BR 002/01/10). Zur Begründung wird auf das besondere zweigliedrige Rechtsverhältnis zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde abgehoben sowie auf den Zweckverband als „rechtliche Hülle“ für die Beschäftigung der Waldarbeiter.
Außerhalb der angesprochenen Fallkonstellationen handelt es sich im Grundsatz um Dienstleistungen für Dritte, die gegen Entgelt und außerhalb des hoheitlichen Bereichs erbracht werden. Insoweit ist von Umsatzsteuerpflicht auszugehen. Das Finanzministerium hat mit Schreiben vom 03.03.2010 in eng begrenztem Rahmen Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht beschrieben. Voraussetzungen sind u.a., dass es sich um einen wechselseitigen Personaleinsatz (d. h. beide Partner sind Arbeitgeber von Waldarbeitern) handelt und keine personellen Überkapazitäten beim einzelnen Arbeitgeber vorliegen.
Ist beispielsweise eine Ortsgemeinde Arbeitgeber der Waldarbeiter und kommen diese in einer anderen Ortsgemeinde, die keine eigenen Waldarbeiter beschäftigt, zum Einsatz, ist die Leistung mit 10,7 % zu versteuern, wenn beide Körperschaften Land- und Forstwirte sind und der Arbeitgeberbetrieb die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG gewählt hat.
Landesforsten hat bezüglich des Einsatzes der staatlichen Forstwirte erklärt, dass diese beim Einsatz für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich mit 10,7 % Umsatzsteuer besteuert werden.
  


BR 077/07/10 DS/866-23





Weitere Info: GStB-N Nr. 0112/2010



Untere Jagdbehörde; Kommunal- und Verwaltungsreform

Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Zweites Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform“ (LT-Drs. 15/4489 vom 20.04.2010) sieht in Art. 39 vor, dass die Zuständigkeiten für die Aufgaben der unteren Jagdbehörde von den Kreisverwaltungen auf die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte verlagert werden. Die kreisfreien Städte behalten ihre Zuständigkeit als untere Jagdbehörde. Die erforderlichen jagdrechtlichen Änderungen beziehen sich dabei bereits auf den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein neues Landesjagdgesetz (LT-Drs. 15/4341 vom 09.03.2010).
Die Aufgaben als untere Jagdbehörde können durch Zweckvereinbarung auf die untere Jagdbehörde einer angrenzenden kommunalen Gebietskörperschaft übertragen werden. Dies kann nach Auffassung der Landesregierung zu einer qualitativen und wirtschaftlichen Verbesserung des Aufgabenvollzugs beitragen.
Bei Betroffenheit mehrerer unterer Jagdbehörden (z. B. als Aufsichtsbehörde für die großräumig abgegrenzten Hegegemeinschaften) ist eine Verlagerung der Zuständigkeit auf die obere Jagdbehörde vorgesehen. Nach Auffassung der Landesregierung dient dies der Vorgabe einheitlicher Kriterien für die Wildbewirtschaftung und verringert den erforderlichen Abstimmungs- und Verwaltungsaufwand.
An die Stelle des Kreisjagdbeirates soll ein Jagdbeirat treten, der bei jeder unteren Jagdbehörde gebildet wird. Bei einer Übertragung der Aufgaben der unteren Jagdbehörde sind die Aufgaben des Jagdbeirates entsprechend zu übertragen. Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.





BR 078/07/10 DS/765-00



Sturm Xynthia; Rückstellungen für Wiederaufforstungs-maßnahmen

Der Sturm Xynthia hat in den Wäldern erhebliche Schäden angerichtet, deren Beseitigung zu einer zukünftigen Belastung für die kommunalen Haushalte führen wird. Die notwendigen Wiederaufforstungsmaßnahmen erstrecken sich teilweise über mehrere Jahre, so dass sich in Verbindung mit der kommunalen Doppik die Frage nach der Zulässigkeit der Bildung von entsprechenden Rückstellungen ergibt.
Das Ministerium des Innern und für Sport hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zu der Thematik Lösungsansätze entwickelt.





BR 079/07/10 DS/866-00





Weitere Info: GStB-N Nr. 0119/2010



Kurbeitrag; Aufenthalt zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken
Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2010, Az.: 6 C 11283/09.OVG, unterliegt eine Regelung in einer Kurbeitragssatzung, wonach die Beitragsfreiheit davon abhängig gemacht wird, dass sich Personen zu beruflich veranlassten Unterrichts- oder Ausbildungszwecken im Kurort aufhalten, keinen rechtlichen Bedenken. § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG lässt sich in verfassungskonformer Weise dahingehend auslegen, dass der Satzungsgeber lediglich Personen die sich zu beruflich, nicht jedoch privat veranlassten Unterrichts- oder Ausbildungszwecken im Kurort aufhalten, von der Beitragspflicht ausnimmt. Ebenso ist der Satzungsgeber berechtigt, Beherbergungsgebern die Verpflichtung aufzuerlegen, Erklärungen von Gästen zu einer etwaigen Befreiung von der Beitragspflicht der Verwaltung vorzulegen.





BR 080/07/10 GF/774-03





Weitere Info: GStB-N Nr. 0113 /2010



Immissionsschutz; Holzofen Die Immissionsschutzbehörde kann einen privaten Holzofen nicht stilllegen, wenn der Ofen den gesetzlichen Anforderungen genügt und auch die Nutzung rechtmäßig erfolgt. Die Forderung eines Nachbarn nach Stilllegung wegen Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Abgase wies das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.03.2010 ab. Vorgaben für Feuerungsanlagen unter 15 KW (ausgenommen offene Kamine) waren in der 1. BImSchV in der bis 22.03.2010 geltenden Fassung: Im Dauerbetrieb sollte die Abgasfahne heller als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala sein und es durften nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, für deren Einsatz die Feuerungsanlage nach Angaben des Herstellers geeignet ist. Da diese Vorgaben erfüllt wurden, bestand für die Behörde kein Anlass, immissionsschutzrechtlich gegenüber dem Ofenbetreiber tätig zu werden. Es lag auch kein atypischer Fall vor, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage geboten hätte. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen der Abgase ermögliche, sei der Nachbar selbst verantwortlich. Durch die novellierte 1. BImSchV haben sich zwar die Anforderungen an bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe verschärft, durch die Übergangsregelungen werden diese jedoch erst künftig wirksam.
   
  BR 081/07/10 HF/ 671-26:1. BImSchV
   
Kürzung der Solarförderung
 Der Vermittlungsausschuss des Bundesrates hat am 16.06.2010 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die über die künftige Solarförderung verhandeln wird. Nach dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sollte die Vergütung für Dachanlagen um 16 %, für Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen um 11 % und für Anlagen auf sonstigen Flächen um 15 % gekürzt werden. Die Flächenkategorie „Ackerfläche“ soll im EEG gestrichen wer-den. Die Regelungen sollten zum 01.07.2010 in Kraft treten. Der Bundesrat kritisiert insbesondere die Höhe der Kürzung der Solarförderung, diese soll höchstens um 10 % gesenkt werden. Gibt es im Vermittlungsausschuss keine Einigung und lehnt der Bundesrat den Gesetzentwurf ab, kann der Bundestag die Länderkammer überstimmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Kürzungen rückwirkend greifen werden.
   


BR 082/07/10 HF/777-4: Photovoltaik