BlitzReport Juni 2010

BlitzReport Juni 2010 © GStB

Steuerschätzung Mai 2010


Die jüngste Steuerschätzung für die Jahre 2010 bis 2014 lässt eine anhaltend dramatische Entwicklung der kommunalen Finanzen erwarten. Die unmittelbar den Gemeinden zufließenden Steuereinnahmen (Gewerbe- und Grundsteuer, Gemeindeanteile an ESt und USt) sind 2009 mit rd. 2,8 Mrd. € um knapp 13 % gegenüber dem Vorjahr gesunken, am stärksten davon die Gewerbesteuer (-24,1 %). Für das Jahr 2010 wird nochmals ein Rückgang erwartet ( 2,1 %). Ab 2011 sollen die Einnahmen dann wieder leicht ansteigen; dieser Anstieg wird jedoch geringer ausfallen als noch im Mai 2009 geschätzt. Die Mindereinnahmen gegenüber 2008 werden sich von 2009 bis 2013 auf insgesamt rund 1,6 Mrd. € summieren, das sind ca. 400 € je Einwohner. Erst 2014 könnte dann   zumindest nominal   das Einnahmeniveau von 2008 wieder erreicht werden (rd. 3,4 Mrd. €).
Nicht viel anders sieht es bei den Steuereinnahmen des Landes aus, die sich unmittelbar auf die Höhe der Ausgleichsmasse im kommunalen Finanzausgleich auswirken. Rheinland-Pfalz kann im laufenden Jahr mit Steuereinnahmen in Höhe von rd. 8,9 Mrd. € rechnen, ebenso in 2011; das sind fast 900 Mio. € weniger als 2008 (9,8 Mrd. €). Auch beim Land soll das Steuerergebnis von 2008 nicht vor 2013 wieder erreicht werden können.


 


BR 061/06/10 TR/967-02



Gemeindewald; Forstorganisation; TPL-Konzept; Revierdienst-
kosten

Die Antworten der Landesregierung auf mehrere Kleine Anfragen (LT-Drs. 15/4536, 15/4537, 15/4524), welche die Gemeindewaldbewirtschaftung zum Gegenstand haben, beinhalten eine Reihe von interessanten Feststellungen:

  • Die kommunal beförsterte Körperschaftswaldfläche stieg von 53.840 ha im Jahr 2000 auf 85.998 ha im Jahr 2009.
  • Die Durchschnittsgröße der Forstreviere mit kommunaler Revierleitung lag im Jahr 2009 bei 1.211 ha reduzierte Holzbodenfläche.
  • In den TPL-Forstämtern hat sich die durchschnittliche Reviergröße auf 1.453 ha reduzierte Holzbodenfläche im Jahr 2009 vergrößert.
  • Das TPL-Konzept wird auf einer Körperschaftswaldfläche von knapp 170.000 ha reduzierte Holzbodenfläche umgesetzt.
  • Die dem TPL-Konzept unterlegten Prozesse haben sich grundsätzlich in allen Waldbesitzstrukturen bewährt. Einzelne Teilprozesse wurden forstamtsspezifisch „als zeitlich befristete Zwischenschritte“ angepasst (z.B. Sortierung von wertvollem Laubstammholz durch die Revierleitung). Eine Evaluierung des TPL-Konzeptes ist erst sinnvoll, wenn an den TPL-Forstämtern die volle Prozessreife erreicht ist. Hiermit ist nicht vor Ablauf von 5 Jahren zu rechnen.
  • Die Kostenanteile der im Revierdienst tätigen Bediensteten von Landesforsten setzten sich im Jahr 2008 wie folgt zusammen: Revierleiter 86,08 %, Gebietsförster 2,92 %, TPL 5,53 %, TPA 4,83 % sowie funktionaler Einsatz von Forstwirtschaftsmeistern 0,64 %.





BR 062/06/10 DS/866-00



Gefährliche Hunde; Hundesteuer
Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2010, Az.: 6 A 10038/10.OVG, ist ein Satzungsgeber, der Hunde bestimmter Rassen als abstrakt gefährlich einstufen und einer erhöhten Besteuerung unterwerfen möchte, befugt, sich an Regelungen anderer Bundesländer zu orientieren, ohne eigene Ermittlungen hinsichtlich des jeweiligen Gefährdungspotenzials vornehmen zu müssen. Für die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen genügt deren in rassetypischen Merkmalen begründetes Gefährdungspotenzial, auch wenn sie bislang nicht häufig durch entsprechende Vorfälle aufgefallen sind. Hunde der Rasse „Bullmastiff“ weisen ein solches Gefährdungspotenzial auf. Der Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn der Satzungsgeber nur Hunde bestimmter Rassen als generell gefährlich einstuft und einer erhöhten Besteuerung unterwirft, Hunde anderer Rassen dagegen nur, wenn sie sich im konkreten Einzelfall als gefährlich erweisen.





BR 063/06/10 GF/963-60



FFH- und Vogelschutzgebiete im Wald
Der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 15/4561) ist zu entnehmen, dass die FFH- und Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz eine Flächengröße von ca. 385.000 ha einnehmen (Stand: 12/2009). Davon sind ca. 80 % Waldflächen. Die betroffenen Waldflächen stehen zu 44 % im Eigentum von Kommunen, 33 % sind Staatswald und 23 % Privatwald.
Für den Waldbereich liegt bislang lediglich ein Bewirtschaftungsplan für das FFH-Gebiet „Mattheiser Wald“ vor. Weitere Bewirtschaftungspläne im Wald sind in Vorbereitung. Da im Offenland mit mehr Dynamik als im Wald zu rechnen ist, lag hier bisher der Schwerpunkt der Bewirtschaftungsplanung.
Nach § 34 BNatSchG sind Projekte, die geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen zu überprüfen. Dies gilt im Wald beispielsweise für den Bau und Betrieb eines Nasslagerplatzes, für die Aufforstung oder Rodung, für den Wegeneubau, für den großflächigen Einsatz von Bioziden oder für großflächige Waldkalkungen.
Die Bewirtschaftungspläne haben keine parzellenscharfe Maßnahmenfestlegung. Auch haben die Pläne keine direkte rechtliche Verbindlichkeit für einzelne Waldbesitzende.





BR 064/06/10 DS/866-00



Jagdgenossenschaft; Pflichtmitgliedschaft; Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte

Das Bundesministerium der Justiz hat im Februar 2010 darüber informiert, dass beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eine Individualbeschwerde (Nr. 9300/07) eines Grundstückseigentümers gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig ist. Der Beschwerdeführer sieht sich auf Grund seiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft Langsur (Kreis Trier-Saarburg) in seinen Rechten aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt. Insbesondere rügt er eine Verletzung des Eigentumsrechts, der Vereinigungsfreiheit, der Gedanken- und Gewissensfreiheit sowie des Diskriminierungsverbots.
Die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind nach Auffassung von Experten völlig offen. Im Falle der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof würden sich gravierende Auswirkungen für das System der Jagdgenossenschaften in Deutschland ergeben. Eine flächendeckende Bejagung wäre nicht mehr möglich, wenn einzelne Grundstückseigentümer ihr Ausscheiden aus der Jagdgenossenschaft erklären könnten. Vor allem die Ziele der Vermeidung von Wildschäden und von Tierseuchen würden gefährdet.
  


BR 065/06/10 DS/765-00



Wildschadensersatz; Anmeldung; Ausschlussfrist
Der BGH hat sich mit Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 216/09, mit der Ausschlussfrist für die Anmeldung von Wildschäden befasst. Nach § 34 Satz 1 BJG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache des Schadens schnell getroffen werden müssen. Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt.
Der BGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Ersatzanspruchs des Landwirts für Wildschäden nicht durch wirtschaftlich unvernünftige Kontrollvorgaben nahezu unmöglich gemacht werden darf. Nach Auffassung des BGH lassen sich keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen. Vielmehr sei es Aufgabe des Tatrichters, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schadensträchtigkeit der jeweiligen Felder, zu bestimmen, ob der Geschädigte die ihn nach § 34 Satz 1 BJG treffende Kontrollobliegenheit erfüllt habe.
  


BR 066/06/10 DS/765-30



Jagdpachtverlängerung; Mitpächter

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 05.06.2009, Az.: 14 O 1593/09, festgestellt:

  • Mit der Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages können auch unwesentliche Abänderungen der bisherigen Vereinbarungen einhergehen.
  • Das Ausscheiden eines Mitpächters von mehreren Mitpächtern und das Anwachsen des Jagdpachtrechtes zum Alleinpächter bei dem anderen Mitpächter stellen keine wesentliche Veränderung im Verhältnis zum ursprünglichen Vertrag dar.
  • Scheidet ein Mitpächter aus dem Jagdpachtvertrag aus, so ist seine Zustimmung zu der Verlängerung des Jagdpachtvertrages über diesen Zeitpunkt hinaus mit dem anderen Mitpächter nicht erforderlich.
  • Für die Klage auf Feststellung, dass die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages nichtig sei, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet, da es sich hierbei um eine Vereinbarung privatrechtlicher Natur im Sinne der §§ 581 ff. BGB handelt. Dem steht nicht entgegen, dass eine Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.





BR 067/06/10 DS/765-00



Konjunkturpaket II; Zusätzlichkeit
Der Bundesrat hat am 07.05.2010 einem Artikelgesetz zugestimmt, mit dem u.a. das Kriterium der Zusätzlichkeit im Zukunftsinvestitionsgesetz neu gefasst wird, und zwar mit Rückwirkung zum 06.03.2009. Gestrichen wurde die Voraussetzung, dass die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen auch in Bezug auf die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gegeben sein muss. Im Ergebnis gilt somit von Anfang die Voraussetzung, dass die Zusätzlichkeit nur vorhabenbezogen gegeben sein muss. Diese Änderung war erst durch den Haushaltsausschuss des Bundestags eingebracht worden und entsprach dem Wunsch der Länder.





BR 068/06/10 TR/967-00



Stabilitätsrat; Abschaffung des Finanzplanungs-
rats

Auf Bundesebene wurde der bisherige Finanzplanungsrat abgeschafft. Damit sollen Doppelstrukturen mit dem neuen Stabilitätsrat vermieden werden, der im Zuge der Föderalismusreform II im Zusammenhang mit der Neuregelung der Begrenzung der staatlichen Neuverschuldung eingerichtet worden war. Auf den Stabilitätsrat werden auch die nach Art 109 GG fortzuführenden Aufgaben des bisherigen Finanzplanungsrats übertragen. Das sind insbesondere Beratungen über volks- und finanzwirtschaftliche Grundannahmen sowie die Erörterung der Fortschrittsberichte „Aufbau Ost“.





BR 069/06/10 TR/967-00



Grundschulzeit;
6 Jahre; Umfrage
 Mehr als die Hälfte der Deutschen (53%) ist dafür, dass die Kinder an den Schulen zunächst 6 Jahre gemeinsam lernen. Erst danach sollen sie an weiterführende Schulen aufgeteilt werden, wie eine Forsa-Umfrage ergab. Das vom schwarz-grünen Senat in Hamburg praktizierte Modell einer 6-jährigen Grundschulzeit findet bundesweit und über Parteigrenzen hinweg vermehrte Zustimmung.
Auch der GStB hat sich wiederholt für eine Verlängerung der Grundschulzeit ausgesprochen und dem Land entsprechende Vorschläge unterbreitet.
   
  BR 070/06/10 GT/200-00
   
Illegaler Holzeinschlag; Europäische Verordnung
 Um weltweit Erfolge bei der Verhinderung illegaler Holzeinschläge zu erzielen, hat sich der Europäische Rat auf einen Vorschlag für eine Verordnung über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, geeinigt. Diese Sorgfaltspflichtregelungen gelten nicht nur für Importe aus Drittländern, sondern aus Wettbewerbsgründen für alle Marktteilnehmer innerhalb der EU. Demgemäß werden alle Waldbesitzer, Forstbetriebe und Forstbetriebsgemeinschaften in Deutschland direkt betroffen sein. Jeder Marktteilnehmer, der Holz erstmals in Verkehr bringt, wird Nachweise erbringen müssen, dass er die sog. Sorgfaltspflichtregelungen anwendet.
Das Europäische Parlament behandelt im Juli in zweiter Lesung die Verordnung. Für die deutsche Forstwirtschaft ist es wichtig, dass kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Insoweit gilt es, den Verhältnissen in denjenigen Ländern gerecht zu werden, in denen eine geregelte Forstwirtschaft unter Einhaltung hoher gesetzlicher Standards der Regelfall ist und die eine funktionierende rechtsstaatliche Ordnung im Vollzug und in der Kontrolle ihrer waldgesetzlichen Regelungen nachweisen können. Auch sind vorhandene Zertifizierungen (FSC, PEFC) anzuerkennen.
   


BR 071/06/10 DS/866-00