BlitzReport März 2010

BlitzReport März 2010 © GStB

Landesjagdgesetz; Neufassung; Gesetzentwurf
Der GStB hat die Initiative der Landesregierung, das Landesjagdgesetz neu zu fassen, von Beginn an ausdrücklich unterstützt. Diese Grundhaltung wird von allen Verbänden, die das Grundeigentum, die Land- und Forstwirtschaft sowie den Umwelt- und Naturschutz repräsentieren, geteilt. Ein gemeinsames Positionspapier unter dem Titel „Für eine zeitgemäße Jagd in Rheinland-Pfalz“ wurde formuliert.
Der Landesjagdverband, der mit seiner weitgehenden Ablehnung des Gesetzentwurfs allein steht, verbreitet nunmehr, seine Forderungen würden von der Landesregierung in entscheidenden Punkten erfüllt. Sollte diese Darstellung zutreffen, hält der GStB weder die formale Verfahrensweise noch die inhaltlichen Auswirkungen für akzeptabel. Wenn über das Anhörungsverfahren hinausgehende Gespräche bezüglich konkreter inhaltlicher Änderungen mit der Spitze der Landesregierung angesetzt werden, ist eine Einbindung des Grundeigentums zwingend. Die Grundeigentümer sind Inhaber des Jagdrechts, die Jäger (lediglich) Jagdausübungsberechtigte!
Inhaltlich wäre die vom Landesjagdverband dargestellte Einigung mit der Landesregierung für Waldbesitzer, Landwirte und Winzer „eine Rolle rückwärts“. Verbesserungen, die der Gesetzentwurf vorsieht, würden wieder im Interesse der Jägerschaft verändert.
Der GStB hat sich in der Angelegenheit an den Ministerpräsidenten sowie an die Landtagsabgeordneten gewandt.





BR 024/03/10 DS/765-00

Weitere Info: www.gstbrp.de



Jagdsteuer; Absenkung bzw. Verzicht; Aufsichtsbehörde
Landkreise und kreisfreie Städte, die entgegen § 93 Abs. 4 GemO ihren Haushalt nicht ausgleichen können, sind grundsätzlich verpflichtet, alle Ertragsmöglichkeiten auszuschöpfen, um den gebotenen Haushaltsausgleich wiederzuerlangen. Hierzu gehört auch die Erhebung der Jagdsteuer. Eine Reduzierung der Jagdsteuer als mögliches Entgegenkommen für die Beseitigung von totem (überfahrenem) Wild durch die Jägerschaft wurde bislang als ein Rechtsverstoß angesehen, der kommunalaufsichtlich zu behandeln ist.
Mit Schreiben vom 03.02.2010 hat der Innenminister nunmehr als Ergebnis einer aktuellen Kabinettsberatung mitgeteilt: Aufsichtsbehördlich wird bei einem unausgeglichenen Haushalt eine Absenkung der Jagdsteuer bis hin zum Verzicht nicht beanstandet, wenn die Jägerschaft im Gegenzug freiwillige Leistungen zugunsten der Allgemeinheit erbringt, und die Haushalte der Landkreise und kreisfreien Städte entlastet werden. Zur Umsetzung können die Landkreise oder kreisfreien Städte mit der jeweiligen Kreisgruppe als Untergruppierung des Landesjagdverbandes eine schriftliche Vereinbarung schließen, wonach sich die Jägerschaft freiwillig und unentgeltlich dazu bereit erklärt, Verkehrsunfallwild fachgerecht zu entsorgen sowie zusätzliche Maßnahmen zum Biotop- und Artenschutz oder ähnliche Projekte durchzuführen. Der Um-fang des Steuerausfalls durch Absenkung der Jagdsteuer bzw. Verzicht auf die Erhebung der Jagdsteuer soll sich am Aufwand für diese erbrachten Leistungen der Jägerschaft orientieren.
Der Innenminister hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gebeten, bei der Wahrnehmung der Finanzaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte die vorstehenden Grundsätze zu beachten.





BR 025/03/10 DS 765-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0045/2010



Landeshaushalt; Verschuldung; Konsolidierungskonzept
Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Jahresbericht 2010 die Landesregierung aufgefordert, für eine deutliche Verringerung des Finanzierungsdefizits zu sorgen. Um der Schuldenspirale zu entgehen und die gebotene finanzpolitische Handlungsfähigkeit zurückzugewinnen seien einschneidende Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich.
Trotz des bisher höchsten Steueraufkommens von nahezu 9,2 Mrd. € wurden 2008 für den Kernhaushalt und die Landesbetriebe neue Schulden aufgenommen. Der Anteil der Fremdfinanzierung stieg um nahezu 3%-Punkte auf 7,9%. 9 (von 13) Flächenländer konnten dagegen ihre Haushalte ohne Neuverschuldung ausgleichen. Auch die Pro-Kopf-Verschuldung lag in Rheinland-Pfalz mit 6.369 € erheblich über dem Durchschnitt der Flächenländer (5.082 €). Die Investitionsquote in Rheinland-Pfalz lag mit 10% um mehr als 2%-Punkte unter der durchschnittlichen Quote aller Flächenländer. Der Fremdfinanzierungsanteil erhöhte sich im Kernhaushalt auf 12,3%.
Für 2010 wird eine weitere Verschärfung der Haushaltslage erwartet. Zur Deckung der Gesamtausgaben sind allein für den Kernhaushalt neue Schulden von mehr als 2,3 Mrd. € vorgesehen. Das entspricht einem Fremdfinanzierungsanteil von 17,3%. Die Gesamtverschuldung wird sich Ende 2010 voraussichtlich auf mehr als 33 Mrd. € belaufen.





BR 026/03/10 HB/967-00:DHH07/08



Konjunkturprogramm II; Stand der Umsetzung
Der Ministerrat hat am 12.01.2010 die Umsetzungsbilanz 2009 des Sonderprogramms „Für unser Land: Arbeitsplätze sichern – Unternehmen unterstützen nachhaltig investieren“, mit dem das Konjunkturprogramm II in Rheinland-Pfalz realisiert wird, beschlossen. Danach umfasst das Sonderprogramm zum Stichtag 31.12.2009 insgesamt 2.594 Projekte mit einem Investitionsvolumen von 823 Mio. € rund 200 Mio. € (annähernd 32%) mehr als die vom Zukunftsinvestitionsgesetz von Rheinland-Pfalz geforderten 625,1 Mio. €. 2.302 Projekte, also knapp 89% der Maßnahmen, sind bereits begonnen worden. Die begonnenen Projekte weisen ein Investitionsvolumen von 693 Mio. € auf und binden 82% aller Bundesfördermittel in Höhe von 468,8 Mio. €.





BR 027/03/10 HB/967-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0036/2010



Konjunkturprogramm II; Rückführung vorfinanzierter Eigenanteile
Der GStB hat mit Blick auf die äußerst schwierige Finanzsituation kommunaler Gebietskörperschaften darauf hingewiesen, dass sich Schwierigkeiten ergeben können, die im Rahmen des Konjunkturprogramm II gewährten zinslosen Darlehen wie vorgesehen zurückzuführen. Der GStB hat vorgeschlagen, den Weg einer „Umfinanzierung“ zu prüfen.
Das Ministerium der Finanzen hat zu diesem Vorschlag mit Schreiben vom 15.01.2010 Stellung genommen und festgestellt, dass grundsätzlich jede Kommune verschiedene Alternativen zur längerfristigen Finanzierung ihres Eigenanteils habe.





BR 028/03/10 HB/967-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0033/2010



Friedhofszwang; Urnenbeisetzung; Privatgrundstück
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 04.02.2010, Az.: 7 A 11390/90.OVG, entschieden, dass der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, auch für die Beisetzung einer Urne keine Ausnahme vom Friedhofszwang rechtfertigt. Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sog. Friedhofszwang), nur zu, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauung, denn der Friedhofszwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht auf Privatgrundstücken beigesetzt werden.





BR 029/03/10 CR/730-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0034/2010



Kommunaler Rechtsschutz
Die in Rheinland-Pfalz tätigen Kommunalversicherer bieten ein speziell auf die Bedürfnisse der Kommunen zugeschnittenes verbessertes Rechtsschutzkonzept der ÖRAG an, welches aus drei Bausteinen zusammengestellt werden kann: der Grundbaustein Spezial-Straf-Rechtsschutz, Verkehrs-Rechtsschutz und Kommunal-Rechtsschutz. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz übernimmt die Kosten in strafrechtlichen Verfahren, z.B. Anwalts- oder notwendige Sachverständigenkosten.





BR 030/03/10 CR/044-00

Weitere Info: „Gemeinde und Stadt“, Heft 2/2010



Konzept „Regionale Holzbereitstellung Rheinland-Pfalz“; Regelungen im Körperschaftswald
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 08.02.2010 die Umsetzung des Konzeptes „Regionale Holzbereitstellung Rheinland-Pfalz“ geregelt. Der Regionale Holzbereitstellungsbetrieb (RHB) übernimmt im Staatswald insbesondere die überbetriebliche Auftragsvergabe und Organisation von Holzerntemaßnahmen der hochmechanisierten Holzbereitstellung (Harvester-Einsatz).
Im Rahmen bestehender Geschäftsbesorgungsverträge stellt der RHB seine Leistungen auf Wunsch auch den kommunalen Waldbesitzern zur Verfügung. Es besteht die freie Wahl, vom Leistungsangebot des RHB Gebrauch zu machen. Das Forstamt stellt deshalb vor einer Mengenmeldung aus dem Körperschaftswald an den RHB in geeigneter Weise (z. B. durch generelle Absprache im Rahmen der Planberatungen) fest, ob die Gemeinde mit der Beauftragung des RHB zur Durchführung des Vergabeverfahrens und zum Vertragsabschluss einverstanden ist. Im Ausnahmefall besteht die Möglichkeit, auf der Mengenmeldung durch entsprechende Kennzeichnung einen Zuschlagsvorbehalt der Gemeinde anzuzeigen. In diesem Fall reduziert sich die Serviceleistung des RHB auf die Mitteilung der Ausschreibungsergebnisse und eine Zuschlagsempfehlung an das Forstamt.
Sofern das Forstamt den RHB durch entsprechende Mengenmeldung aus dem Körperschaftswald mit der Vergabe beauftragt, gilt die erforderliche Ermächtigung des Leiters des RHB zum rechtsverbindlichen Abschluss von Verträgen als erteilt.





BR 031/03/10 DS 866-23

Weitere Info: kosDirekt



Bundeswaldgesetz; Gesetzentwurf zur Änderung; Bundesrat

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12.02.2010 auf Initiative der Länder Niedersachsen und Bayern einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeswaldgesetzes (Drs. 51/10) beschlossen. Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die ihn dem Bundestag vorlegen muss.
Der Bundesrat strebt Änderungen des Bundeswaldgesetzes in folgenden Punkten an:

  • Forstwirtschaftliche Vereinigungen sollen auch das Holz ihrer Mitglieder vermarkten dürfen. Die Erweiterung des Aufgabenspektrums ist aufgrund der zunehmenden Marktkonzentration in der Holzindustrie notwendig.
  • Flächen, die mit schnellwachsenden Baumarten bepflanzt sind (Kurzumtriebsplantagen) oder die neben dem Baumbestand gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (Agroforstsysteme), sollen nicht mehr unter das Bundeswaldgesetz fallen, da sie anders bewirtschaftet werden.
  • Waldbesitzer sollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht für waldtypische Gefahren haften.





BR 032/03/10 DS/866-00